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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Verordnung außerklinischer Intensivpflege bis Ende 2024 auch ohne Potenzialerhebung möglich

20.07.2023 - Zur Vermeidung von Versorgungslücken bei der außerklinischen Intensivpflege hat der Gemeinsame Bundesausschuss am heutigen Donnerstag eine befristete Regelung beschlossen. Demnach darf die Leistung auch dann ärztlich verordnet werden, wenn ausnahmsweise keine Potenzialerhebung vorliegt. Die Übergangsregelung gilt bis Ende 2024.

Die außerklinische Intensivpflege wurde zu Jahresbeginn neu geregelt. Vor einer Verordnung ist eine Erhebung des Potenzials zur Beatmungsentwöhnung oder zur Dekanülierung erforderlich. 

Allerdings ist noch nicht absehbar, ob eine ausreichende Anzahl an Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung der Potenzialerhebung zur Verfügung steht. Zudem ist die regionale Verteilung sehr unterschiedlich. 

Deshalb gilt befristet bis 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“ (nicht „muss“). 

Weitere Änderung betrifft Qualifikation

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat außerdem beschlossen, dass künftig alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen, eine Verordnung ausstellen dürfen (siehe Infobox). 

Neu ist auch, dass bei der Versorgung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Volljährigen weitere Fachgruppen das Potenzial erheben dürfen. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Qualifikationsanforderungen an potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte angepasst (siehe ebenfalls Infobox).

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Änderung der Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege wird nun zunächst an das Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung übermittelt. 
 

Folgende Ärztinnen und Ärzte dürfen aktuell und künftig außerklinische Intensivpflege (AKI) verordnen beziehungsweise vor der Verordnung das Potenzial erheben:

Verordnen dürfen:

  • Hausärzte/-innen (künftig: alle Vertragsärzte/-innen) mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten. Wichtig: Sie benötigen hierfür eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die sie beantragen müssen.
  • Fachärzte/-innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie / für Neurologie / für Kinder- und Jugendmedizin. Sie benötigen hierfür keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
  • Fachärzte/-innen mit Genehmigung zur Potenzialerhebung. Sie benötigen eine Genehmigung für die Potenzialerhebung (siehe nächster Punkt), aber keine für die AKI-Verordnung.

Potenzial erheben dürfen:

Bisher:

  • Fachärzte/-innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit / für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha

Wichtig: Für die Erhebung benötigen alle genannten Gruppen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die sie beantragen müssen.

Künftig auch:

Fachärzte/-innen für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie

Fachärzte/-innen mit jeweils einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum:

  • Fachärzte/-innen für Anästhesiologie: mindestens sechs Monate Tätigkeit
  • Fachärzte/-innen für Kinder- und Jugendmedizin: mindestens zwölf Monate Tätigkeit
  • weitere Fachärzte/-innen: mindestens 18 Monate Tätigkeit

Bei jungen Volljährigen kann die Erhebung bei einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum (MZEB) zusätzlich erfolgen durch:

  • Fachärzte/-innen für Anästhesiologie: mindestens sechs Monate Tätigkeit
  • weitere Fachärzte/-innen: mindestens 18 Monate Tätigkeit

Auch hier gilt, dass alle Gruppen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung benötigen.
 

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