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Außerklinische Intensivpflege

Zu Jahresbeginn 2023 wurde die außerklinische Intensivpflege neu geregelt: Die Entwöhnung von einer Beatmung oder Kanülierung steht stärker im Fokus – und zwar durch regelmäßige ärztliche Erhebungen des Potenzials für eine solche Entwöhnung. Das soll die Patientenversorgung verbessern.

Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.

Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

Bei Menschen, die künstlich beatmet werden oder die eine Trachealkanüle haben, kann es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen. Deshalb ist die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft erforderlich.

Patienten, die außerklinische Intensivpflege benötigen, wurden bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass die außerklinische Intensivpflege eine eigene Leistung ist (§ 37c SGB V).

Grundlage für die Verordnung ist seit 1. Januar 2023 die neue Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bei der Verordnung muss eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials vorliegen und ein Behandlungsplan erstellt werden – beides neue ärztliche Aufgaben. Für die Erhebung und Verordnung ist eine besondere Qualifikation nachzuweisen.

Gesetz und Richtlinie

Ablauf und ärztliche Qualifikation

Bei beatmeten und trachealkanülierten Patienten wird vor der Verordnung geprüft, ob eine Erhebung des Potenzials für eine Entwöhnung vorliegt. Die Erhebung soll mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.

Wenn eine solche Erhebung vorliegt, wird außerklinische Intensivpflege verordnet. Wenn keine wie oben beschriebene Erhebung vorliegt, muss diese zunächst ärztlich veranlasst werden.

Verordnen dürfen:

  • Hausärzte mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten. Sie benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die sie beantragen müssen.
  • Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie / für Neurologie / für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzte mit Genehmigung zur Potenzialerhebung. Sie benötigen keine weitere Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Erheben dürfen:

  • Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit / für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha

Für die Erhebung benötigen alle genannten Gruppen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die sie beantragen müssen.

Hinweis:

Die vorgenannten Weiterbildungsbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch Ärzte ein, die eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht in den jeweiligen Bundesländern führen.

Wer sowohl zur Verordnung als auch Potenzialerhebung qualifiziert ist, kann beide Aufgaben übernehmen. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ besteht für die Fälle, bei denen voraussichtlich langfristig kein Beatmungsentwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial vorliegt und damit auch die regelmäßige Potenzialerhebung nicht notwendig wird. Hier gilt: Wer verordnet, darf nicht das Potenzial erheben und umgekehrt.

Abrechnungsempfehlung

Formulare und Ausfüllhinweise

Für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege sowie für Erhebung und Behandlungsplan gelten seit 1. Januar 2023 neue Formulare:

  • Ergebnis der Erhebung: Formular 62A
  • Verordnung: Formular 62B
  • Behandlungsplan: Formular 62C

Versicherte reichen die Formulare bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung ein. Wie bei anderen gesetzlichen Leistungen müssen sie sich anteilig an den Kosten beteiligen (gesetzliche Zuzahlungspflicht).

Durch eine Übergangsregelung darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf dem Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.

Formulare und Ausfüllhinweise

Abrechnung und Vergütung

Hierzu wurde der Abschnitt 37.7 in den EBM aufgenommen. Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit der Potenzialerhebung wurden bereits zum 1. Dezember 2022 eingeführt. Die GOP für Verordnung, Koordination und Fallkonferenz sind seit 1. Januar 2023 berechnungsfähig.

Die neuen Leistungen im Überblick

Seit 1. Dezember 2022 im EBM

GOP 37700 Erhebung

Beschreibung

  • Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-Richtlinie) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall (=Quartal)

Bewertung

  • 257 Punkte / 28,95 Euro
  • ab 2023: 29,53 Euro

GOP 37701 Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch

Beschreibung

  • Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413, je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall

Bewertung

  • 128 Punkte / 14,42 Euro
  • ab 2023: 14,71 Euro

GOP 37704 Zuschlag Schluckendoskopie

Beschreibung

  • Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie

Bewertung

  • 294 Punkte / 33,12 Euro
  • ab 2023: 33,79 Euro

GOP 37705 Zuschlag Säurebasenhaushalt / Blutgasanalyse

Beschreibung

  • Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse

Bewertung

  • 84 Punkte / 9,46 Euro
  • ab 2023: 9,65 Euro

GOP 37706 Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte

Beschreibung

  • Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-Richtlinie, einmal im Behandlungsfall

Bewertung

  • 159 Punkte / 17,91 Euro
  • ab 2023: 18,27 Euro

GOP 37714 Konsiliartätigkeit

Beschreibung

  • Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, einmal im Behandlungsfall

Bewertung

  • 106 Punkte / 11,94 Euro
  • ab 2023: 12,18 Euro

Seit 1. Januar 2023 im EBM

GOP 37710 Verordnung

Beschreibung

  • Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C, höchstens dreimal im Krankheitsfall

Bewertung

  • 167 Punkte / 19,19 Euro

GOP 37711 Koordination

Beschreibung

  • Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-Richtlinie), einmal im Behandlungsfall

Bewertung

  • 275 Punkte / 31,60 Euro

GOP 37720 Fallkonferenz

Beschreibung

  • Fallkonferenz gemäß § 12 Absatz 2 der AKI-Richtlinie, höchstens achtmal im Krankheitsfall

Bewertung

  • 86 Punkte / 9,88 Euro

Hinweise:

  • Die Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege werden extrabudgetär vergütet.
  • Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Leistungen nach den Vorgaben der neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des G-BA ausgeführt werden.
  • Außerdem ist für die Berechnung einiger GOP eine bestimmte Qualifikation nachzuweisen beziehungsweise eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen (siehe Ablauf und ärztliche Qualifikation).

Fortbildungsangebote

Für die Durchführung ärztlicher Leistungen im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege schreibt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie den Nachweis einer besonderen ärztlichen Qualifikation vor.

Vertragsärzte können diese durch die Teilnahme an CME-Fortbildungen der KBV erlangen. Die Teilnahmebescheinigungen sind bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen, die dann die Genehmigung erteilt.

Die Fortbildungen sind mit jeweils drei CME-Punkten zertifiziert und im Fortbildungsportal der KBV verfügbar.

Fortbildungsinhalte zum Download