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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Anforderungen ans PVS – KBV bietet weitere Praxisinfos zur ePA

08.05.2024 - Die KBV setzt ihre Informationsreihe zur elektronischen Patientenakte – kurz ePA – fort. In einer neuen PraxisInfoSpezial stellt sie vor, welche Anforderungen die Praxisverwaltungssysteme erfüllen müssen, damit Praxen ab 2025 schnell und einfach mit der ePA arbeiten können. Außerdem gibt es eine umfangreiche Liste mit Fragen und Antworten.

In der PraxisInfoSpezial geht es darum, wie die Praxisverwaltungssysteme (PVS) die Ärzte und Psychotherapeuten bei der Nutzung der ePA bestmöglich unterstützen können. Aufgeführt sind Kriterien, die im Hinblick auf Nutzerfreundlichkeit, Funktionsfähigkeit und Performanz erfüllt sein müssen. Praxen haben somit die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit ihr System die Anforderungen erfüllt.

PVS muss Anforderungen erfüllen

Ärzte und Psychotherapeuten nutzen die ePA mit Hilfe ihres PVS. Sie müssen keine eigenständige neue Anwendung installieren oder beispielsweise eine Webseite aufrufen. Bisherige Erfahrungen zeigen jedoch, dass das Softwaremodul für die ePA sehr häufig unzureichend und nicht alltagstauglich umgesetzt ist.

Die KBV hat deshalb Anforderungen aufgelistet, die das PVS erfüllen muss und die am Praxisalltag ausgerichtet sind. Los geht es mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte bei der Anmeldung, über den die Praxen künftig automatisch Zugriff auf die ePA für einen Zeitraum von 90 Tagen erhalten. Weitere Bereiche sind das Suchen, Lesen und Herunterladen von Dokumenten sowie das Einstellen von Dokumenten in die ePA.

FAQ zur ePA ab 2025

Die erste, bereits im Februar veröffentlichte PraxisInfoSpezial zur ePA enthält Basisinformationen, zum Beispiel welche Daten Ärzte und Psychotherapeuten künftig einpflegen müssen und welche Zugriffsrechte sie haben. Ergänzt wird das Angebot jetzt um eine umfassende Liste mit Fragen und Antworten, die nach und nach erweitert wird.

Alle gesetzlich Versicherten sollen ab 15. Januar 2025 eine ePA erhalten, es sei denn, sie widersprechen. Mit dieser Opt-Out-Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die „ePA für alle“ künftig breit genutzt wird. Denn bislang haben nur etwa ein Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten eine digitale Akte bei ihrer Krankenkasse beantragt, obwohl dies seit Januar 2021 möglich ist.

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