Patientenflyer mit allen wichtigen Informationen zum Hautkrebs-Check
Hautkrebs-Früherkennung
Ab dem Alter von 35 Jahren haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf die "Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs". Dabei geht es darum, frühzeitig zu entdecken, ob ein Patient eine der folgenden Krebserkrankungen hat:
Malignes Melanom
(schwarzer Hautkrebs),
Basalzellkarzinom,
Spinozelluläres Karzinom.
Alle zwei Jahre kann diese Untersuchung wiederholt werden. Viele Krankenkassen bieten die Untersuchung auch öfter und bereits für jüngere Patienten an.
Laut Angaben des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI, Daten von 2012) nutzen jedoch nur rund 30 Prozent der Anspruchsberechtigten das Angebot der Hautkrebs-Früherkennung.
Vertragsärzten kommt bei der Ansprache der Patienten und bei der Erhöhung der Teilnahmeraten eine wichtige Rolle zu. Wir haben für Sie deshalb einige Informationen zusammengestellt.
Der Hautkrebs-Check Schritt für Schritt
Was die Hautkrebs-Früherkennung umfasst
Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wurde 2008 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen.
Art und Umfang der Untersuchung legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen in der „Krebsfrüherkennungs-Richtlinie“ fest.
Zum Hautkrebs-Check gehören:
Anamnese
Visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Körperfalten (Intertrigines)
Befundmitteilung und Beratung
Dokumentation
Wer die Untersuchung durchführen kann
Den Hautkrebs-Check dürfen Fachärzte
für Allgemeinmedizin,
für Innere und Allgemeinmedizin,
für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung sowie
für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und
Praktische Ärzte
durchführen.
Sie benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und müssen erfolgreich an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm teilgenommen haben.
Die Anamnese
Die Früherkennungsuntersuchung beginnt mit der Anamnese. Sie befragen den Patienten unter anderem zu Hautkrebserkrankungen in der Familie sowie zu Beschwerden oder Auffälligkeiten.
Die Untersuchung
Der Arzt sucht den gesamten Körper des Versicherten nach Hautauffälligkeiten ab, die auf ein malignes Melanom, Basalzellkarzinom oder Spinozelluläres Karzinom hindeuten – auch am Kopf und in Körperfalten.
Die standardisierte visuelle Ganzkörperinspektion wird in dem obligatorischen Fortbildungsseminar vermittelt.
Beratung und Befundmitteilung
Anschließend informieren Sie den Patienten über das Ergebnis der Untersuchung und sein individuelles Hautkrebsrisiko und geben Hinweise, wie er seine Haut schützen kann.
Stellt ein Hausarzt einen auffälligen Befund fest, überweist er den Patienten zu einer Zweituntersuchung an einen Hautarzt. Dieser untersucht den Patienten erneut und überprüft die Auffälligkeiten. Der Hautarzt entnimmt gegebenenfalls eine Gewebeprobe und lässt sie für eine Diagnosesicherung untersuchen.
Die histopathologische Beurteilung kann nur durch Pathologen sowie durch Dermatologen mit Zusatzweiterbildung in Dermatohistologie durchgeführt werden.
Sie brauchen außerdem eine Genehmigung ihrer KV und müssen die Anforderungen der „Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening“ erfüllen. Das Ergebnis sowie gegebenenfalls die Therapie bespricht der Hautarzt mit dem Patienten.
Dokumentation
Die durchgeführte Untersuchung und eine eventuelle Abklärungsdiagnostik müssen elektronisch dokumentiert werden.
Eine vollständige elektronische Dokumentation mit einer von der KBV zertifizierten Software ist Voraussetzung für die Abrechnung und wichtig für die Evaluation.
Die Daten werden am Ende des jeweiligen Quartals an die zuständige KV übermittelt. Dokumentiert wird zum Beispiel die Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten.
Vergütung
Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis honoriert. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Für die Abrechnung gibt es im EBM die Gebührenordnungsposition 01745. Voraussetzung ist die elektronische Dokumentation der Untersuchung.
Hinweis für Hausärzte
Führen Sie – wenn möglich – die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs mit der Gesundheitsuntersuchung Check-up 35 durch. In diesem Fall rechnen Sie nicht die EBM-Ziffer 01745 ab, sondern kombinieren die Ziffern 01732 und 01746.
Hinweis für Hautärzte
Falls Sie auffällige Hautveränderungen entfernen, können Sie im Rahmen der Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung zusätzlich zur Ziffer 01745 zwei Gebührenordnungspositionen aus dem Kapitel 10 des EBM abrechnen: Die EBM-Ziffer 10343 für eine Exzision an Körperstamm oder Extremitäten und die Ziffer 10344 für den Bereich Kopf, Gesicht und Hände.
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