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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Jährliche Anpassungen in Kraft getreten

11.08.2022 - Digitale Gesundheitsanwendungen können jetzt auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung verordnet werden. Diese und weitere Änderungen sind heute in Kraft getreten.

Für die Erstverordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen können Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) die Gebührenordnungsposition 01470 im EBM abrechnen.

Weitere inhaltliche Änderungen betreffen die Anlage gynäkologische Tumoren, die eine MRT der Mamma bei erweiterten Indikationen in der ASV vorsieht.

Zudem wurden bestehende PET-Untersuchungen präzisiert und um spezifische Indikationen in den Anlagen gastrointestinale Tumoren und urologische Tumoren ergänzt.

Im Rahmen seiner jährlichen Überprüfung des Leistungsumfangs in der ASV hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Appendizes der erkrankungsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie im März aktualisiert und an den Stand des EBM vom 1. Oktober 2021 angepasst. Leistungen, die nach EBM abgerechnet werden können, werden nun auch in der ASV vergütet, wenn sie für die Behandlung der einzelnen Erkrankungen relevant sind.

Appendix

Der Appendix enthält sämtliche Untersuchungen und Behandlungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können. Im ersten Abschnitt sind die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt. Im zweiten Abschnitt finden sich die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden.

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

InBA: Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV

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