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Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderung - Hinweise für Praxen

20.10.2022 - Bei einer stationären Behandlung kann es medizinisch notwendig sein, dass Menschen mit Behinderung eine Begleitung im Krankenhaus benötigen. Diese Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld hat in bestimmten Fällen Anspruch auf Krankengeld. Praxen können Betroffene unterstützen und die medizinische Erforderlichkeit der Begleitung bescheinigen.

Damit die Begleitung Anspruch auf Krankengeld hat, während sie die Person mit Behinderung im Krankenhaus begleitet, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind ab 1. November 2022 in der neuen Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt. 

Wer darf begleitet werden?  

Anspruch auf eine Begleitung haben nur Patientinnen und Patienten, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen. Das sind in der Regel Menschen mit Behinderung, die bereits im Alltag regelhaft einen Bedarf an Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson haben.

Auch können es Menschen mit Behinderung sein, die ausschließlich in bestimmten Situationen (z.B. bei Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastungssituation oder wegen der Einbindung in ein Therapiekonzept) unterstützt werden müssen.

Kriterium für medizinische Notwendigkeit muss erfüllt sein

Die Einschränkung beziehungsweise Behinderung eines Menschen ist für sich allein kein begründendes Kriterium für die Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus.

Die medizinische Notwendigkeit kann sich beispielsweise dadurch begründen, dass ohne eine Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird oder wenn nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann oder wenn die Begleitung ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss. Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme werden in der Anlage der neuen Richtlinie konkretisiert.

Bescheinigung durch die Praxen 

Für die ärztliche oder psychotherapeutische Bescheinigung, dass eine Begleitung medizinisch erforderlich ist, verwenden Praxen das Formular 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“. Im Zusammenhang mit der darauf erfolgenden Krankenhauseinweisung wird der konkrete Grund für die Krankenhausbegleitung angegeben. Hilfestellung geben hier die Vordruckerläuterungen zum Ausfüllen des Formulars 2, die derzeit angepasst werden.

Alternativ können Ärztinnen und Ärzte formlose Zwei-Jahresbescheinigungen ausstellen. Damit kann beispielsweise im Falle einer stationären Notaufnahme die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson gegenüber dem Krankenhaus bescheinigt werden.

Krankenhaus entscheidet über Mitaufnahme

Die abschließende Entscheidung über die Mitaufnahme einer Begleitperson trifft jedoch das Krankenhaus. Denn nur dieses kann zum Zeitpunkt der Aufnahme beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die Schädigungen und Beeinträchtigungen auf die aktuelle Krankenhausbehandlung auswirken.

Die KBV hat Fragen und Antworten zur neuen Krankenhausbegleitungs-Richtlinie auf einer Themenseite zusammengestellt. 

Hintergrund der neuen Richtlinie

Die Möglichkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus besteht schon länger und wurde vom Gesetzgeber bereits früher geregelt. Dabei haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung nach Paragraf 11 Absatz 3 SGB V. Diese Mitaufnahme einer Begleitperson wird meist bei einem Krankenhausaufenthalt von Kindern genutzt. 

Neu ist durch Paragraf 44b SGB V, dass ab 1. November 2022 ein Krankengeldanspruch für bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld von Menschen mit Behinderung besteht. 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat aufgrund dieses Gesetzesauftrags die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie beschlossen, die zum 1. November in Kraft tritt. Damit sollen gesetzlich krankenversicherte Begleitpersonen den Anspruch auf Krankengeld geltend machen können, wenn ihnen im oben beschriebenen Zusammenhang ein Verdienstausfall entsteht.

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