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Psychotherapie: KBV drängt auf rasche Anpassung der Vergütung

22.12.2022 - Die KBV drängt auf eine rasche Anpassung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen. Hintergrund ist die Vorgabe des Bundessozialgerichts, die Angemessenheit der Bewertung regelmäßig zu überprüfen. Dies sollte jetzt rasch erfolgen, nachdem die Datenanalyse des Statistischen Bundesamtes vorliegt, sagte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen.

Die KBV vertritt den Standpunkt, dass der durch die aufwendige Datenaufbereitung entstandene Zeitverlust nicht durch weitere Grundsatz- und Detaildiskussionen zum Bewertungsverfahren vergrößert werden darf. Sie will erreichen, dass der Bewertungsausschuss die Höhe der Vergütung entsprechend der gesetzlichen und richterlichen Vorgaben noch im ersten Quartal des neuen Jahres festlegt – rückwirkend zum dritten oder vierten Quartal 2022.

KBV wollte Ankündigungsbeschluss fassen

Einen entsprechenden Ankündigungsbeschluss sollte der Bewertungsausschuss auf Antrag der KBV in seiner letzten Sitzung verabschieden. Die Krankenkassen lehnten dies ab. Ein Nein kam auch vom Erweiterten Bewertungsausschuss, der kurzfristig eingeschaltet wurde. Zur Begründung hieß es, dass es infolge der anstehenden Überprüfung der Leistungsbewertung keine Absenkungen geben werde, über die die Psychotherapeuten vorab informiert werden müssten.

Bei der Überprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird untersucht, ob die Höhe angemessen ist. Zum Vergleich wird jeweils die Honorarentwicklung von Arztgruppen mit einer ähnlichen Kostenstruktur herangezogen. Eine solche Überprüfung soll immer dann erfolgen, wenn neue Daten vorliegen.

Das Statistische Bundesamt hat seine letzte Kostenstrukturanalyse im Dezember 2021 veröffentlicht. Das Institut des Bewertungsausschusses beantragte daraufhin beim Bundesamt eine Analyse der Daten. Die Ergebnisse liegen seit September vor, sodass über die Aktualisierung der Vergütung beraten werden kann. Eine Beschlussfassung soll nach dem Willen der KBV Anfang des neuen Jahres erfolgen.

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