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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Erweiterter Austausch von Arzneimitteln muss auf Ausnahmen beschränkt bleiben – KBV weist Forderung der Apotheker zurück

23.02.2023 - Der Austausch von Arzneimitteln in Apotheken darf nach Ansicht der KBV über die übliche Aut-idem-Regelung hinaus nur in Ausnahmen möglich sein. Zudem sei es zwingend erforderlich, dass Arztpraxen darüber informiert würden, wenn Patienten aufgrund von Lieferengpässen ein Ersatzpräparat erhielten, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister.  

Die Forderung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) nach einer dauerhaften Lockerung der Austauschregelung wies Hofmeister entschieden zurück. „Wenn Patienten ein anderes Arzneimittel bekommen, als der Arzt oder die Ärztin verordnet hat, kann es schnell zu Fehlern beispielsweise bei der Einnahme kommen, und es birgt ein hohes Risiko einer Verschlechterung der Compliance“ warnte er. Deshalb sollte ein Austausch von Arzneimitteln ohne Rücksprache mit der Arztpraxis nur in den vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgen.

Hofmeister: Arzt muss über Austausch informiert sein

Um die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arztpraxis auch über den Austausch informieren, forderte Hofmeister. So sollte der Arzt oder die Ärztin unbedingt wissen, wenn ein Patient beispielsweise statt einer Tablette je 10 mg zwei Tabletten je 5 mg täglich einnimmt, weil das Medikament in der verordneten Dosis in der Apotheke nicht vorrätig war.  

In dem Referentenentwurf des BMG für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ ist vorgesehen, dass Apotheker ohne Rücksprache mit dem Arzt ein nicht vorrätiges Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Produkt in einer anderen Packungsgröße oder Wirkstärke austauschen dürfen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs dabei nicht überschritten wird. Voraussetzung ist, dass das Arzneimittel auf der Lieferengpass-Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) steht. Auch die Abgabe von Teilmengen ist dann erlaubt.

Apothekern geht Regelung nicht weit genug

Den Apothekern geht diese Regelung nicht weit genug. Sie fordern eine Austauschmöglichkeit für alle Arzneimittel – unabhängig von der BfArM-Liste – und damit die Fortführung der Corona-Sonderregelung. Diese sieht vor, dass Apotheken jedes nicht vorrätige Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Präparat in einer anderen Packungsgröße oder Wirkstärke austauschen dürfen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs dabei nicht überschritten wird. Damit sollte erreicht werden, dass Patienten während der Pandemie ohne zusätzliche Arztkontakte auch bei Lieferengpässen unbürokratisch mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt werden. Diese Regelung läuft zum 7. April aus.

„Für eine befristete Zeit war dies tolerabel und sicherlich auch hilfreich“, sagte Hofmeister. Denn während der Pandemie sei es wichtig gewesen, unnötige persönliche Kontakte zu vermeiden, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten und die Praxen nicht zusätzlich zu belasten. „Diese Situation haben wir heute nicht mehr, weshalb viele andere Sonderregelungen bereits abgeschafft wurden oder in Kürze beendet werden.“

Maßnahmen gegen Versorgungsengpässe

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln will die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln dauerhaft sicherzustellen. Dazu gehört neben der Austauschmöglichkeit für Apotheken der Aufbau eines Frühwarnsystems, um versorgungsrelevante Lieferengpässe frühzeitig zu erkennen.

Für rabattierte Arzneimittel will der Bund beispielsweise eine Pflicht zur mehrmonatigen Lagerhaltung einführen. Eine weitere Maßnahme betrifft die Rabattverträge; hier soll es Änderungen bei der Ausschreibung geben – allerdings nur für onkologische Arzneimittel und Antibiotika.

Der Referentenentwurf soll Ende März vom Bundeskabinett beschlossen und danach in die parlamentarische Beratung und Beschlussfassung gehen. Die Verbände, darunter auch die KBV, sind aufgefordert, bis Anfang nächster Woche eine Stellungnahme abzugeben (die PraxisNachrichten werden berichten).

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