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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Bei Verdacht auf koronare Herzerkrankung künftig CCTA möglich

02.05.2024 - Bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzerkrankung gehört die Computertomographie-Koronarangiographie, kurz CCTA, künftig zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beschluss dazu ist jetzt in Kraft getreten. Nun wird unter anderem noch der EBM angepasst.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Aufnahme der Methode am 18. Januar beschlossen. Demnach darf die CCTA zur Diagnosestellung bei Personen mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (KHK) angewandt werden.

Bevor Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die Methode durchführen und abrechnen können, wird der EBM angepasst. Dazu hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit. Spätestens ab dann haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf die Untersuchung.

Der G-BA hat in seinem Beschluss auch Eckpunkte für die Qualitätssicherung festgelegt (siehe Infokasten unten). Daher wird die Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und Strahlentherapie ebenfalls angepasst. Denn um die CCTA durchführen und abrechnen zu dürfen, benötigen Ärztinnen und Ärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Details zur Methode

Die CCTA ist eine diagnostische Bildgebungsmethode, die eine nicht invasive morphologische Darstellung der Herzkranzgefäße sowie ihrer Gefäßwände erlaubt. Sie beruht auf einer computertomographisch kontrastverstärkten Darstellung der Herzkranzgefäße und dient dem direkten Nachweis von Gefäßstenosen.

Um eine präzise Darstellung der mit dem Herzschlag bewegten Koronararterien zu gewährleisten, sind bei der Durchführung bestimmte technische Voraussetzungen einzuhalten. Hierzu zählen unter anderem eine schnelle Bildakquisition, eine hohe räumliche Auflösung und eine Elektrokardiogramm-getriggerte CCTA-Aufnahme.

Bewertung zeigt Nutzen

Dem Beschluss des G-BA ging eine Methodenbewertung voraus, die von der KBV beantragt worden war. Mit der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur CCTA war das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt.

Es wertete 15 randomisierte kontrollierte Studien mit insgesamt mehr als 24.000 Teilnehmenden aus. Bei patientenrelevanten Endpunkten wie kardiovaskuläre Morbidität und Vermeidung unnötiger invasiver Diagnostik zeigte sich dabei aus Sicht des IQWiG ein Nutzen der CCTA-geleiteten Diagnosestrategie.

Anforderungen an die Qualitätssicherung

Wie vom Gesetzgeber gefordert, hat der G-BA die Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der vertragsärztlichen Durchführung der CCTA festgelegt.

Diese Anforderungen sind das Ergebnis einer langwierigen Kompromissfindung. Sie betreffen die Indikationsstellung, die technische Durchführung und Auswertung der CCTA sowie die vertragsärztliche Qualifikation. Auch gibt es Regelungen zur weiterführenden diagnostischen Abklärung unter Berücksichtigung des CCTA-Befunds.

Eckpunkte des G-BA für die Qualitätssicherung

Qualifikationsnachweis vor erstmaliger Erbringung der CCTA:

  • Befundung der CCTA in 150 Fällen
  • Durchführung der CCTA in 50 Fällen

Indikationsstellung zur Durchführung der CCTA:

  • Verdacht auf eine chronische KHK mit einer Vortestwahrscheinlichkeit von mindestens 15 Prozent
  • Bei einer Vortestwahrscheinlichkeit zwischen 15 Prozent und 50 Prozent soll die diagnostische Abklärung mittels CCTA erfolgen

Technische Durchführung der CCTA:

  • Beginn der Untersuchung mit einer nativen Computertomographie des Herzens
  • Zielherzfrequenz während der Untersuchung: 60 Schläge pro Minute
  • Computertomographen mit mindestens 64 Detektorzeilen

Befundung der CCTA:

  • Befund enthält Diagnose und sofern erforderlich Empfehlung zur weiterführenden Diagnostik und  Therapie (unter Berücksichtigung des Stenosegrades der Koronararterien)

Weiterführende diagnostische Abklärung unter Berücksichtigung des CCTA-Befunds:

  • Insbesondere bei unklaren oder komplexen Befunden Entscheidung zum weiteren Vorgehen möglichst interdisziplinär (kardiologische und radiologische Fachexpertise)
  • Berücksichtigung von Symptomatik und Befundergebnis der CCTA gemäß der Nationalen Versorgungsleitlinie bei Entscheidungen zur weiteren Abklärung mittels invasiver Koronarangiographien

Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung

Nachdem der G-BA Eckpunkte festgelegt hat, wird die Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und Strahlentherapie entsprechend angepasst. Darin ist das vertragsärztliche Genehmigungsverfahren geregelt. Um die CCTA durchführen und abrechnen zu dürfen, benötigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

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