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KBV appelliert an Gesetzgeber: Kein Abspecken beim Schutzschirm für Praxen!

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bekräftigt ihre Forderung, den Rettungsschirm für Praxen nicht in einer reduzierten Version fortzusetzen. Der von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorgelegte Gesetzentwurf reicht nicht aus, da der darin vorgesehene Schutzschirm keine Präventions- und extrabudgetären Leistungen berücksichtigt.

Berlin, 22. Februar 2021 – „Die Weiterführung eines umfassenden Schutzschirms für die 102.000 Praxen in Deutschland wird dringend benötigt – aber bitte nicht in einer abgespeckten Variante“, appelliert KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen an die Verantwortlichen in der Politik. Der Entwurf sieht zwar eine Verlängerung des Rettungsschirms für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vor – allerdings in geringerem Umfang als zunächst vorgesehen.

Gassen: „Wir begrüßen ausdrücklich die Verlängerung des Schutzschirms für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Allerdings sollte die Verlängerung auch alle extrabudgetären Leistungen umfassen. Andernfalls werden bestimmte Praxen und Fachgruppen kaum unterstützt und können in eine existenzielle Notlage geraten.“ Zur extrabudgetären Vergütung zählen beispielsweise das ambulante Operieren, Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung, Mutterschaftsvorsorge oder auch Impfungen.

„Der Schutzschirm hat in der ersten Corona-Welle dafür gesorgt, dass die medizinische Versorgung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden konnte“, konstatiert der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister und fordert Nachbesserungen im Laufe des Ausschussverfahrens. Das Parlament müsse im Kampf gegen die zweite Pandemiewelle den Corona-Schutzschirm über den Praxen in voller Spannbreite geöffnet lassen. „Die Politik muss den Niedergelassenen zur Seite stehen und für einen fairen Ausgleich bei Praxen sorgen, die coronabedingt unter erheblichen Fallzahlrückgängen leiden.“

Das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist bis zum 31. März 2021 befristet. Mit einer Verlängerung des Gesetzes sollen unter anderem zahlreiche Maßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) aus dem vergangenen Jahr für mindestens drei Monate weitergeführt werden. Dazu zählt auch der Schutzschirm für Vertragsarztpraxen. Der Gesetzentwurf wird derzeit im Gesundheitsausschuss des Bundestags beraten.