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Stand 10.11.2020

Positionen

Stellungnahme der KBV zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)

Position der KBV zum Entwurf der Bundesregierung vom 19. Oktober 2020

Der vorliegende Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) der Bundesregierung, BT-Drs. 19/23483, sieht verschiedene Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vor. Neben Vorschlägen zur Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten adressiert der Regierungsentwurf weitere Regelungen, die sich aus der Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie ergeben.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt die Intention des Gesetzgebers, mit dem vorliegenden Entwurf die Gesundheitsversorgung und Pflege zu verbessern sowie den Folgen der Pandemie in Teilbereichen zu begegnen, möchte sich jedoch in ihrer Stellungnahme ausschließlich auf den Bereich der „Erweiterten Möglichkeiten der Selektivverträge“ konzentrieren.

Die strukturellen Innovationen im Bereich der selektivvertraglichen Versorgung werden von der KBV begrüßt. Mit der Erweiterung des Spektrums potenzieller Vertragspartner über die vertragsärztliche und pflegerische Versorgung hinaus, ergeben sich zahlreiche neue Möglichkeiten sektorenübergreifender Versorgungsangebote, die bislang im Rahmen von Verträgen nach § 140a SGB V nicht abbildbar waren. Gleiches gilt für die bessere Abstimmung dieser Vertragsgrundlage mit Projekten des Innovationsausschusses, die überwiegend über Verträge nach § 140a SGB V administriert werden.

Unverständlich bleibt der Ausschluss von Verträgen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit Verbänden der Kassenarten. Diese sollten zulässig sein. Dogmatische Grundsätze einer wettbewerblichen Ausrichtung der Selektivverträge tragen zur Behinderung von Systeminnovationen bei, die durch Verträge mit KVen mit entsprechenden Verbänden schnell und flächendeckend angeboten werden können. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu prüfen, wie der Erkenntnisgewinn aus Selektivverträgen transparent und für die Versichertengemeinschaft insgesamt nutzbar gemacht werden kann.

Die Aufgabe von Wirtschaftlichkeitsnachweisen von Selektivverträgen erscheint in Anbetracht der sich abzeichnenden Entwicklung im Zuge der Corona-Pandemie überdenkenswert.

Die Regelungen im Einzelnen finden Sie im Download-Dokument.

 

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