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Stand 06.10.2020

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Referentenentwurf der Dritten Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Stellungnahme der KBV vom 6. Oktober 2020

Allgemeines / Grundsätzliches

Der aktuelle Entwurfsstand ist an mehreren Stellen nicht praktikabel ausgestaltet. Hier besteht dringender Änderungsbedarf (insbesondere in der Ausgestaltung der Finanzläufe/Abrechnungen und in der Leistungserbringung der Vertragsärzte).

  • Insgesamt ist festzuhalten, dass relativ geringe Änderungen in der Leistungsberechtigung (Reiserückkehrer haben keinen Anspruch mehr, Arztpraxen wurden aufgenommen) weitreichende Änderungen in der Form der Leistungserbringung und der Abrechnung mit sich bringen. Insofern stellt sich die Frage, ob die durch die Änderung der Abläufe entstehenden Aufwände in dieser Form tatsächlich erforderlich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in §§ 14 und 15 vorgegebenen Fristen nicht einzuhalten sind. Hierfür sind mindestens 4 Wochen und eine Übergangsregelung erforderlich.
  • Es ist nicht nachvollziehbar, dass der ÖGD und die durch diesen beauftragten Leistungserbringer, die eigentlich Finanzmittel aus den Haushalten der Länder erhalten, nun Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds erlangen können.
  • Insgesamt erscheint es als dringend erforderlich, dass das Testgeschehen weitgehend unbürokratisch ausgestaltet wird, um die entsprechende Versorgung zu vereinfachen. Sofern im Entwurf Nachweise vorgesehen sind, müssen diese daher unbürokratisch ausgestaltet sein. Hierzu sollte es ausreichen, dass der Leistungsberechtigte seinen Leistungsanspruch vorträgt. Weitere Anforderungen sollten hier aus Praktikabilitätsgründen nicht vorgegeben werden.
  • Die Abrechnung der Testzentren ist insgesamt in der vorliegenden Form nicht praktikabel. Weder werden alle in den KV-Bezirken vorhandenen Konstellationen erfasst (z. B. gibt es auch Zentren, in denen die Infrastruktur durch die Länder/Landkreise bereitgestellt und die ärztliche Leistung durch die KVen organisiert wird, in diesen Fällen erscheint eine Gegenrechnung mit den Einnahmen als ausgeschlossen) noch ist es zweckmäßig, dass die KVen sich wegen identischer Infrastrukturkosten (Testzentrum für symptomatische und asymptomatische Patienten) an zwei Kostenträger (GKV/BAS) wenden müssen. Im Hinblick auf die Kostentragung erscheint es als einzig praktikabel, wenn eine zentrale Abrechnung gegenüber der GKV erfolgt, die dann ihrerseits einen Teil der Kosten durch das BAS erlangen kann.
  • Es muss klargestellt werden, dass für die Sicherstellung der Testungen asymptomatischer Patienten allein die Länder/ÖGDen gesetzlich verantwortlich sind.
  • Die im Entwurf festgelegten Verwaltungskosten decken die festgelegten Aufwände bei weitem nicht.

Insofern sollte der jeweilige Satz angesetzt werden, da die Unterstützungsleistungen in keinem Fall zusätzliche Belastungen der KVen auslösen dürfen.

Die Regelungen im Einzelnen finden Sie im Download-Dokument.

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