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Fit für die Praxis - Verordnen von Heilmitteln

Neu beim Verordnen von Heilmitteln sind vor allem vier Punkte: die Systematik, der Heilmittelkatalog, mehr Verordnungsoptionen und: nur noch ein Formular für alle Heilmittel!


Systematisch sind fortan drei Begriffe entscheidend: der so genannte Verordnungsfall, die orientierende Behandlungsmenge sowie das Verordnungsdatum.

Bezugsgröße ist nicht mehr der Regelfall, sondern der arztbezogene Verordnungsfall. Sie müssen also nicht mehr in Erfahrung bringen, wieviel andere Kolleginnen oder Kollegen diesem Patienten verordnet haben.



Ein Verordnungsfall umfasst alle verordneten Heilmittel:
• aufgrund derselben Erkrankungen
• bei demselben Patienten
• verordnet durch denselben Arzt
• innerhalb der letzten sechs Monate

Ein Verordnungsfall endet sechs Monaten nach dem Verordnungsdatum – sofern Sie in dieser Zeit keine weitere Verordnung auf Grund derselben Erkrankungen (ICD-10 Codes + Diagnosegruppe) für diesen Patienten ausstellen.


Dadurch kann die Software sicher einen neuen Verordnungsfall erkennen.
Für jede Diagnosegruppe ist im Heilmittelkatalog eine so genannte orientierende Behandlungsmenge angegeben, mit der das
Behandlungsziel erreicht werden soll.
Sofern medizinisch notwendig, können Sie weitere Verordnungen ausstellen.
Eine Begründung ist nicht mehr auf der Verordnung, sondern nur noch in der Patientenakte zu dokumentieren.

Allerdings: Wie bisher gibt es für jede Verordnung eine Höchstmenge. Diese dürfen Sie nur in Ausnahmefällen überschreiten – etwa bei langfristigem Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf.


Die Mengen finden Sie im Heilmittelkatalog – auch die jeweils empfohlene Therapie-Frequenz.
Den gesamten Katalog können Sie auch mobil ganz einfach nach Begriffen durchsuchen. Die App KBV2GO! wird fortlaufend aktualisiert.


Insgesamt ist der Heilmittelkatalog jetzt übersichtlicher.
Die Diagnosegruppen sind zusammengefasst; vor allem im Bereich Physiotherapie.
Innerhalb der Diagnosegruppen wird nicht mehr unterschieden nach kurzfristigem Behandlungsbedarf und mittelfristigem beziehungsweise langfristigem.

Was ebenfalls entfällt: das Aufrechnen der Verordnungsmengen von Vor-Verordnungen für verwandte Diagnosegruppen.

Und: Sie brauchen nicht mehr formell zu wechseln zwischen verwandten Diagnosegruppen.


Aus drei Formularen werden… eins, das Muster 13.
Darauf können Sie neuerdings: mehrere Leitsymptomatiken angeben oder bis zu drei vorrangige Heilmittel zugleich verordnen.
Auch haben Sie die Möglichkeit, die Verordnung als dringlich zu markieren.


Wenn nicht dringlich, behält die Verordnung nun länger ihre Gültigkeit: nämlich 28 Tage lang.

Ab Frühjahr 2021 können Sie Ihren Patientinnen und Patienten auch eine sogenannte Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen. Damit entscheidet dann der Therapeut über Auswahl der Heilmittel, Frequenz und Anzahl der Behandlungseinheiten. Und trägt die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit.

Ganz ausführlich und anschaulich nachlesen können Sie alles in unserer Broschüre PraxisWissen – gedruckt oder online.

Online gibt es auch zwei Fortbildungen zum Verordnen von Heilmitteln. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten sie bis zu sechs CME-Punkte.

Ab dem 1. Januar 2021 wird das Verordnen von Heilmitteln einfacher – und das gilt für Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie.
Insgesamt gibt es fünf Heilmittelbereiche, nämlich Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. In all diesen Bereichen gelten neue, einfachere Regeln. Fünf Heilmittelbereiche – viele Erleichterungen. Was dürfen Sie ab dem 1. Januar 2021 Ihren Patientinnen und Patienten verordnen; zulasten der gesetzlichen Krankenkassen? Wann? Und natürlich auch: wie? Darüber geben wir Ihnen in diesem Video einen kurzen Überblick.