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Stand 03.12.2020

Positionen

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Positionierung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. November 2020

Überblick

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat wiederholt betont, dass sie eine Digitalisierung unterstützt,
mit der die Versorgung verbessert werden kann und die hilft, die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte sowie
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entlasten und zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Sie wird sich vor diesem Hintergrund in die weitere Gestaltung der Digitalisierung im Gesundheitswesen
einbringen, für die konkrete Verbesserungen für die Versorgung der Maßstab sind und bleiben.

Auf dieser Basis und dem Anspruch, zu mehr Akzeptanz der Digitalisierung beizutragen, nimmt die KBV zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 15. November 2020 nachfolgend Stellung.

Auf folgende wesentlichen Punkte wird hingewiesen, die in der Stellungnahme differenziert ausgeführt
werden:

  1. Die KBV begrüßt, dass die von ihr in den vergangenen Jahren wiederholt vorgetragene Position aufgegriffen wurde, dass die mit der Telematik‐Infrastruktur verbundene Datenschutz‐Folgeabschätzung nicht auf die Ärztinnen und Ärzten verlagert, sondern die Datenschutzfolgeabschätzung durch den Gesetzgeber vorgenommen wird.
  2. Die im Referentenwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Verstetigung des Angebotes von Videosprechstunden als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, können bei hierfür geeigneten Indikationen und Fallkonstellationen eine Ergänzung zum unmittelbaren persönlichen Arzt‐Patienten‐Kontakt darstellen, der für eine umfängliche und vertrauensvolle Arzt‐Patientenbeziehung weiterhin der Maßstab bleiben muss.
  3. Mit den vorgesehenen Erweiterungen der Aufgaben der Terminservicestellen können notwendige Beiträge dafür geleistet werden, eine Weiterentwicklung des Sicherstellungsauftrages im Zuge der weiteren Digitalisierung im Gesundheitswesen zu unterstützen. Um diese Weiterentwicklungen so zeitnah wie möglich zur Verfügung stellen zu können, spricht sich die KBV dafür aus, eine Klarstellung vorzunehmen, dass der um zusätzliche Anwendungsbereiche zu erweiternde eTerminservice mit den Angeboten gemäß § 75 Abs. 1 SGB V kompatibel auszugestalten ist.
  4. Im Hinblick auf die im Referentenentwurf vorgesehene Bereitstellung von personenbezogenen Angaben der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten an das Nationale Gesundheitsportal, geht die KBV davon aus, dass im weiteren Gesetzgebungsprozess notwendige Klarstellungen des Übermittlungsverfahrens erfolgen. Insbesondere bedarf es der Klarstellung, dass auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten von der KBV gemäß der gesetzlichen Vorgaben vorgehaltene Datenbestände und Prozesse vom Gesundheitsportal mit geeigneten Verfahren und einschlägige Anfragen beim Nationalen Gesundheitsportal mit den entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch vom System der Kassenärztlichen Vereinigungen hierfür realisierte Datenverarbeitungsprozesse aufgenommen werden.
  5. Die KBV weist erneut darauf hin, dass sich eine nachhaltige Akzeptanz der Digitalisierung nur durch das Angebot leistungsfähiger und sicherer Technologien und nicht auf Sanktionen stützen kann. Insbesondere sind solche Sanktionen ungeeignet, die sich auf die Nutzung von Werkzeugen stützen, für die der Gesetzentwurf selbst die Grundlagen schafft, dass sie in naher Zukunft durch zeitgemäße Lösungen ersetzt werden. Der vorgesehene Technologiewechsel sollte daher genutzt werden, noch bestehende Sanktionsmechanismen konsequent und vollständig zu streichen.

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