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Stand 13.01.2021

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Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Kurzstellungnahme der KBV zum Referentenentwurf vom 12. Januar 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt jede Maßnahme, die zu einer schnelleren Erkennung von Infektionen mit dem Sars-CoV-2 Coronavirus führt und damit eine weitere Ausbreitung von Covid-19 in Deutschland verhindert wird. Insofern scheint auch die Einbindung der Apotheken gemäß § 6 Abs. 1 grundsätzlich sinnvoll.
Aus Sicht der KBV wird aber nicht ausreichend deutlich, welche Personengruppen durch die Apotheken getestet werden sollen.

In § 7 Abs. 3 wird die Vergütung der Abstrichentnahme für Apotheken bei der Testung von Personal, von Bewohnern und von Besuchern in medizinischen Einrichtungen ausgeschlossen. Damit kann die Einbindung der Apotheken in die Testverordnung insbesondere nicht zu einer Verbesserung der Testfrequenz in Pflegeheimen und so zu einem besseren Schutz von Pflegebedürftigen führen. Nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf kommt aus Sicht der KBV letztlich nur die Testung von Kontaktpersonen in Apotheken in Betracht.

Um einen besseren Schutz der Pflegeheime zu gewährleisten, erscheint es zweckmäßig, dass sich auch Besucher oder das Personal vor dem Betreten des Pflegeheims in einer Apotheke testen lassen können. Dies könnte zu einem besseren Schutz von Pflegeheimen beitragen.

Sollte eine solche Testung durch Apotheken gewollt sein, müsste in § 7 Abs. 3 der Verweis auf § 12 Abs. 2 gestrichen werden und in 4 Abs. 1 im letzten Satz klargestellt werden, dass die Testungen entweder durch die Einrichtungen selbst oder in Apotheken durchgeführt werden können.

Abschließend möchten wir noch anmerken, dass in der Vergangenheit vom ÖGD häufiger sonstige humanmedizinische Praxen (z.B. Physiotherapeuten) zur Testung des eigenen Personals beauftragt wurden. Dies konnte zu einer Entlastung des ÖGD und der Arztpraxen beitragen. Eine solche Möglichkeit besteht nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf nicht mehr.

Zudem sollte geprüft werden, ob es sich bei den derzeitig beauftragten Dritten wie z.B. dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) um ärztlich geführte Einrichtungen handelt. Der Begriff „ärztlich geführte Einrichtung“ ist in diesem Fall zumindest missverständlich. Die Einbindung solcher Organisationen in das Testgeschehen muss in jedem Fall gewährleistet bleiben.