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Stand 18.07.2023

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Multiple Sklerose

Seit 18. Juli 2023

Mit der Multiplen Sklerose ist eine weitere Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf in die ASV aufgenommen worden. Alle Details stehen in Anlage 1.2a zur ASV-Richtlinie.

Zusammensetzung des ASV-Teams

Die Teamleitung (Ebene 1) können Neurologinnen und Neurologen übernehmen. Sie bilden ebenfalls das Kernteam (Ebene 2).

Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):

  • Augenheilkunde
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Innere Medizin und Kardiologe
  • Laboratoriumsmedizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeuten
  • Radiologie
  • Urologie

Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie benannt werden.

Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung

Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie die Teamleitung übernehmen.

Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie zu benennen ist. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin oder kein entsprechender Experte gefunden werden kann.

Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärztinnen und Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachgruppen hinzuzuziehen:

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
  • Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie

Patientengruppe

Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen. Dazu zählen:

  • G35.- Multiple Sklerose [Encephalomyelitis disseminata]
  • G36.- Sonstige akute disseminierte Demyelinisation
  • G37.- Sonstige demyelinisierende Krankheiten des Zentralnervensystems

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärztinnen und Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Multiple Sklerose können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung dieser Erkrankungen erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 1.2a der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind (Abschnitt 2).

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Multiple Sklerose erfüllen muss:

Organisation und Kooperation

Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege.

Die 24-Stunden-Notfallversorgung - mindestens in Form einer Rufbereitschaft - können folgende Fachgruppen übernehmen:

  • Neurologie

Dokumentation

Die Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Diagnose nach lCD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur
Diagnosesicherheit.

Mindestmengen

Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 120 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.

Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, müssen die Mitglieder des Kernteams mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.

Die Mindestmenge gilt auch nach Erteilung der ASV-Erlaubnis. Wird sie nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen um 50 Prozent unterschritten werden.

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin oder einen Patienten mit gesicherter Diagnose in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).

Für Kinder und Jugendliche ist eine Verdachtsdiagnose ausreichend. Diese muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.