ABC der ASV
Appendix, erweiterter Landesausschuss, ergänzter Bewertungsausschuss – mit der ASV sind viele neue Begriffe und Bezeichnungen verbunden. Doch was verbirgt sich dahinter? Hier erhalten Sie einen schnellen Überblick.
-
-
Der Appendix enthält sämtliche Leistungen, die ASV-Berechtigte bei einer ASV-Erkrankung abrechnen können. Im ersten Abschnitt sind die Gebührenordnungspositionen des EBM aufgeführt. Im zweiten Abschnitt finden sich die Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind. Der Appendix ist Teil der Anlagen zur ASV-Richtlinie, in denen jeweils die einzelnen ASV-Indikationen konkretisiert werden.
Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:
-
-
Ärzte, die an der ASV teilnehmen wollen, benötigen eine ASV-Berechtigung. Sie stellen dazu beim erweiterten Landesausschuss einen Antrag. Dieser prüft, ob die Ärzte die Anforderungen erfüllen. Die Berechtigung gilt immer nur für eine ASV-Indikation.
-
-
Die ASV-Richtlinie gibt den formalen Rahmen für den sektorenübergreifenden Versorgungsbereich vor. Sie regelt die Anforderungen an die ASV, die grundsätzlich für alle ASV-Erkrankungen gelten. Die einzelnen Krankheiten werden in den Anlagen konkretisiert.
Die Richtlinie sowie die Anlagen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen.
-
-
Die ASV-Servicestelle weist den ASV-Teams eine Teamnummer zu und führt das bundesweite ASV-Verzeichnis. Dieses Verzeichnis listet alle berechtigten ASV-Teams und ihre Mitglieder auf. Außerdem übernimmt sie für die ASV-Berechtigten die Meldung ihrer Teilnahme an die KV, die Landesverbände der Krankenkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft.
-
-
Die Behandlung in der ASV erfolgt durch Teams, in denen Praxis- und Klinikärzte auch gemeinsam tätig sein können. Ein Team besteht jeweils aus Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen. Es setzt sich zusammen aus einem Teamleiter und einem Kernteam sowie weiteren Kollegen, die bei Bedarf hinzugezogen werden können.
Jedes Teammitglied benötigt eine ASV-Berechtigung.
-
-
Jedes Team erhält von der ASV-Servicestelle eine ASV-Teamnummer. Mit ihr kennzeichnen ASV-Ärzte die Leistungen oder Verordnungen, die sie in der ASV durchführen. Die Teamnummer umfasst neun Ziffern und ist wie eine Betriebsstättennummer (BSNR) aufgebaut. Sie wird vergeben, sobald die Ärzte eine ASV-Berechtigung haben – zusätzlich zur BSNR und zur lebenslangen Arztnummer.
-
-
Im öffentlichen ASV-Verzeichnis unter www.asv-servicestelle.de werden alle berechtigen ASV-Teams und ihre Mitglieder gelistet, sofern sie einer Veröffentlichung zugestimmt haben. So können zum Beispiel Hausärzte für ihre Patienten nach passenden Behandlungsangeboten in der Nähe suchen.
-
-
Der ergänzte Bewertungsausschuss entscheidet über die Vergütung der ASV-Leistungen. Er ist besetzt mit Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
-
-
Die erweiterten Landesausschüsse (eLA) erteilen die ASV-Berechtigungen. Sie prüfen, ob die Ärzte die Anforderungen erfüllen. Landesausschüsse gibt es in jedem KV-Bezirk. Sie werden für die ASV um Vertreter der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft erweitert.
-
-
Die neunstellige Nummer ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung und wird im Zahlungsverkehr angegeben. Vertragsärzte, die ihre ASV-Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, benötigen das Institutionskennzeichen (IK) ihrer KV – der Teamleiter gibt es einmalig bei der ASV-Servicestelle an, wenn er die ASV-Teamnummer beantragt.
Vertragsärzte, die direkt mit der Krankenkasse ihres Patienten abrechnen möchten, müssen sich selbst ein Institutionskennzeichen besorgen und wenden sich dazu an die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen. Bei Krankenhäusern ist die Nummer identisch mit dem Krankenhaus-IK.
KV IK für die ASV Baden-Württemberg 208023561 Bayern 208409727 Berlin 209500106 Brandenburg 200601995 Bremen 203103124 Hamburg 201510737 Hessen 205314614 Mecklenburg-Vorpommern 200201957 Niedersachsen 202106001 Nordrhein 204209247 Rheinland-Pfalz 206502885 Saarland 209302026 Sachsen 207908091 Sachsen-Anhalt 201006521 Schleswig-Holstein 201300107 Thüringen 205000023 Westfalen-Lippe 203525306 -
-
Dieser Paragraf bildet die gesetzliche Grundlage für die ASV. Er wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz von 2012 neu gefasst und mit dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 angepasst.