aktualisiert am 04.05.2023
Austausch des Konnektors
Konnektoren tragen Chips in sich, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre begrenzt ist. Der Chip – die sogenannte gSMC-K-Karte – ist in den Geräten fest verbaut. Konnektoren der CompuGroup Medical (CGM) werden seit Herbst 2017, die von Secunet und RISE seit Herbst 2018 ausgeliefert. Sie erreichen - abhängig vom Produktionsdatum - zu unterschiedlichen Zeitpunkten das Ende ihrer Nutzungsdauer und müssen entsprechend in den Praxen auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgetauscht werden. Das Praxisverwaltungssystem zeigt die Laufzeit der angeschlossenen TI-Komponenten an. Der IT-Dienstleister der Praxis kann dabei unterstützen.
Konnektortausch, Laufzeitverlängerung und TI-as-a-Service
Praxen haben grundsätzlich drei Optionen:
- Austausch des Konnektors: Praxen können ihren alten Konnektor durch ein neues Gerät ersetzen, welches erneut in den Praxisräumen aufgestellt und betrieben wird.
- Laufzeitverlängerung des vorhandenen Konnektors: Die gematik hat inzwischen die Hersteller verpflichtet, bei Konnektoren eine Laufzeitverlängerung um maximal drei Jahre zu ermöglichen. Das geschieht per Softwareupdate; ein Austausch des Konnektors ist nicht notwendig. Dafür gelten folgende Bedingungen:
- Die Laufzeitverlängerung ist verpflichtend bei Konnektoren möglich, welche bereits mit sogenannten ECC-Zertifikaten arbeiten. Praxen können dies bei ihrem Konnektor-Hersteller erfragen.
- Die notwendigen Softwareupdates sind bislang noch nicht zugelassen. Die gematik erwartet die Verfügbarkeit für Secunet- und RISE-Konnektoren im 3. Quartal 2023.
- Rechenzentrums-Konnektor / TI-As-A-Service: Hier steht der Konnektor nicht mehr in der Praxis, sondern wird von einem Dienstleister in einem Rechenzentrum betrieben. Die Praxis ist mit einem sogenannten TI-Gateway an die TI angebunden. Sowohl der Anbieter als auch der Rechenzentrums-Konnektor selbst benötigen eine Zulassung der gematik. Damit ist im Herbst 2023 zu rechnen. Es gibt jedoch bereits Anbieter auf dem Markt, die eine alternative Anbindungslösung ebenfalls über ein Rechenzentrum anbieten. Diese aktuellen Lösungen sind nicht von der gematik zugelassen, aber nutzbar.
Praxen sollten mit ihrem IT-Dienstleister besprechen, welche Alternativen für sie in Frage kommen und im Anschluss entscheiden, welches die beste Option darstellt.
Weitere Komponenten mit begrenzter Laufzeit
Neben dem Sicherheitszertifikat des Konnektors verfügen auch andere Komponenten über einen Chip mit begrenzter Laufzeit, der auch nach Ablauf durch einen neuen ersetzt werden muss.
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E-Health-Kartenterminal
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Im Unterschied zum Konnektor ist die Sicherheitsmodulkarte (gSMC-KT) im Kartenterminal nicht fest verbaut, sondern kann ähnlich einer SIM-Karte im Mobiltelefon einfach selbst getauscht werden. Die neue gSMC-KT erhalten Praxen über ihren IT-Anbieter.
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Praxisausweis (SMC-B)
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Auch der Praxisausweis hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Sie ist jedoch unabhängig von der Laufzeit des Konnektors. Ärzte und Psychotherapeuten finden das Ablaufdatum aufgedruckt auf der Karte. Alternativ können Praxen die Restlaufzeit über die Administrationsoberfläche des Konnektors prüfen oder von ihrem technischen Dienstleister prüfen lassen. Grundsätzlich informieren die Kartenanbieter ihre Kunden mit hinreichend Vorlaufzeit (meist mehrere Monate) über den Ablauf der Gültigkeit der Karten. Selbstverständlich ist ein Anbieterwechsel möglich.
Für die Bearbeitung des Antrags sowie die Lieferung des neuen Praxisausweises und des PIN-Briefes sollten Ärzte und Psychotherapeuten genügend Vorlauf einplanen. Seit dem 3. April 2023 ist zudem auch für die (Neu-)Bestellung einer SMC-B ein sicheres Identifikationsverfahren, etwa per POSTIDENT oder Online-Ausweisfunktion, notwendig.
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Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
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Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ebenfalls fünf Jahre gültig. Auch hier ist es vom Anbieter abhängig, ob der Arzt oder Psychotherapeut automatisch einen neuen Ausweis erhält oder neu bestellt werden muss. Angaben zur Laufzeit des eigenen eHBA finden Praxen in den Unterlagen, die sie mit der Auslieferung des eHBA erhalten haben. Da viele Praxen den eHBA erst viel später für die weiteren Anwendungen der TI erhalten haben, besteht hier vermutlich noch kein sofortiger Handlungsbedarf. Für die Auslieferung eines neuen eHBA sollten Ärzte und Psychotherapeuten mehrere Wochen einkalkulieren.
Finanzierung des Austauschs (Regelung bis 30.6.2023)
Nach der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung hatten alle Praxen, bei denen das Sicherheitszertifikat des Konnektors innerhalb der folgenden sechs Monaten auslief, Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Konnektortausch.
Bis 30.6. geltende Regelungen
- Der Erstattungsbetrag für den Konnektortausch beläuft sich auf 2.300 Euro.
- Die Pauschale umfasst den Austausch des Konnektors inklusive Entsorgung des Altgeräts, die Installation eines neuen Praxisausweises und den Austausch der Sicherheitsmodulkarte in einem stationären Kartenterminal.
- Für jedes weitere Kartenterminal, dessen Sicherheitszertifikat in den nächsten sechs Monaten ausgetauscht werden muss, werden 100 Euro gezahlt. Die Erstattungspauschalen erhalten Praxen über ihre Kassenärztliche Vereinigung.
- Die Praxis hat auch Anspruch auf die Tausch-Pauschale, wenn sie sich im Rahmen des Konnektortauschs für einen Anschluss über einen Rechenzentrums-Konnektor entscheidet.
Seit Juli 2023: Neue TI-Finanzierung
Die TI-Pauschalen – auch die für den Tausch des Konnektors – waren nur bis 30. Juni 2023 gültig. Seit Juli sollen Praxen nach dem Willen des Gesetzgebers eine monatliche TI-Pauschale erhalten. Diese hat das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt, nachdem Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband waren zuvor gescheitert. Weitere Informationen
Auswirkungen auf TI-Anwendungen
Ohne gültiges Konnektor-Zertifikat ist ein Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) mit all ihren Anwendungen nicht mehr möglich.
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Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
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Auswirkungen:
- Kein Abgleich der Versichertenstammdaten auf der Karte mit den Daten auf den Servern der Kassen möglich
- Keine Prüfung der Gültigkeit der eGK möglich
- Keine Übernahme der Versichertenstammdaten in das Primärsystem
Maßnahmen:
- Ersatzverfahren (BMV-Ä Anlage 4a, Anhang 1, Punkt 2.4)
- Sanktionierung wegen nicht durchgeführtem Abgleich der Versichertenstammdaten liegt in Verantwortung der KV
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Notfalldatenmanagement (NFDM)
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Auswirkungen:
- Lesen und Schreiben des Notfalldatensatz auf der eGK nicht mehr möglich
Maßnahmen:
- Kein Ersatzverfahren definiert (BMV-Ä Anlage 4a, Anhang 2)
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elektronischer Medikationsplan (eMP)
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Auswirkungen:
- Lesen und Schreiben des elektronischen Medikationsplans auf der eGK nicht mehr möglich
Maßnahmen:
- Kein Ersatzverfahren definiert (BMV-Ä, Anlage 4a, Anhang 3)
- Pflege des schriftlichen Medikationsplans weiterhin möglich
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elektronisches Rezept (eRezept)
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Auswirkungen:
- Übermittlung des eRezeptes nicht mehr möglich
- Ausdruck des Tokens nicht mehr möglich
Maßnahmen:
- Verwendung Muster 16 (BMV-Ä Anlage 2b 4.16A.3, Anlage 2 2.16.1)
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elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
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Auswirkungen:
- Übermittlung der eAU nicht mehr möglich
Maßnahmen:
- Vordruck e01, Stylesheetausdruck (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Patient), (BMV-Ä Anlage 2b, 4.1.4)
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elektronische Patientenakte (ePA)
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Auswirkungen:
- Lesen und Schreiben der ePA nicht mehr möglich
Maßnahmen:
- Sanktionierung bei Nichtnutzung der ePA liegt in der Verantwortung der KV
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Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
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Auswirkungen:
- Versand von eArztbriefen, eAU, elektronische Beauftragung von Laboruntersuchungen und Telekonsilien nicht mehr möglich
Maßnahmen:
- Postalischer Versand oder FAX ist weiterhin möglich
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Anwendungen im Sicheren Netz
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Auswirkungen:
- Übermittlung der Quartalsabrechnung mittels TI nicht mehr möglich
Maßnahmen:
- (Temporäre) Verfügbarmachung der KV-Server im Internet oder Nutzung KV-Flexnet wenn verfügbar
Fragen und Antworten zum Konnektortausch
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Funktioniert KIM nach dem Tausch des Praxisausweises?
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Praxen sollten vor Laufzeitende der ablaufenden Karte ihre KIM-Nachrichten abrufen und entschlüsseln. Der neue Praxisausweis sollte zudem mit genug Vorlauf bestellt und freigeschaltet werden. Die technischen Zertifikate des neuen Praxisausweises werden so im Verzeichnisdienst der TI hinterlegt. Alle neu empfangenen Nachrichten erhalten dann zusätzlich die Verschlüsselung mit dem Zertifikat der neuen Karte und lassen sich mit ihr entschlüsseln – auch nachdem die alte Karte abgelaufen ist.
Die gematik empfiehlt, nach der Freischaltung der neuen SMC-B, die alte Karte noch mindestens zwei Tage gesteckt zu lassen und vor dem Kartenwechsel die KIM-Nachrichten noch einmal abzurufen.
Grundsätzlich sollte die Nutzung von KIM mit einer neuen SMC-B nach Konfiguration der neuen Karte im KIM-Clientmodul weiterhin funktionieren, sofern die neue Karte unter Angabe der bestehenden BSNR der Praxis bestellt wurde. Abhängig von Ihrem Praxisverwaltungssystem können jedoch erweiterte Maßnahmen, wie etwa eine De- und Reregistrierung der KIM-Adresse, zur Einrichtung notwendig sein.