Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Der elektronische Heilberufsausweis - auch eHBA, eArztausweis oder ePsychotherapeutenausweis - weist den Inhaber als Arzt oder Psychotherapeuten aus. Er hat ein Scheckkartenformat; ein Foto identifiziert den Inhaber. Der eHBA mindestens der Generation 2.0 ist bereits für viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) Pflicht, weitere werden hinzukommen.
Einige Anwendungen unter anderem der TI verlangen den eHBA, um eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellen zu können. Das sind:
- Notfalldatenmanagement
- elektronischer Arztbrief
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ab 1.10.2021)
- elektronisches Rezept (ab 1.1.2022)
- Laborüberweisungen
- Anforderung von Telekonsilien
- Abrechnung (bei einigen Kassenärztlichen Vereinigungen)
Bei anderen Anwendungen verlangt der Gesetzgeber aus rechtlichen Gründen einen eHBA: Das betrifft den elektronischen Medikationsplan und die elektronische Patientenakte. Aus technischer Sicht ist dieser dafür jedoch nicht erforderlich.
Seit diesem Jahr ist der eHBA zudem notwendig, um einen Praxisausweis für die Anbindung der Praxis an die TI bestellen zu können. Da es zwischenzeitlich zu einem starken Rückstau bei der eHBA-Ausgabe kam, reicht übergangsweise der Nachweis, dass ein eHBA bestellt wurde.
Die Landesärztekammern sind für die Ausgabe des Ausweises zuständig.
Wichtiger Hinweis für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die Bundespsychotherapeutenkammer und die Landespsychotherapeutenkammern befinden sich nach eigenen Angaben mit drei Anbietern in Zulassungsverfahren zur Ausgabe des elektronischen Psychotherapeutenausweises. Die Anpassung der Anforderungen an die speziellen Erfordernisse der Psychotherapeutenkammern sei dabei teilweise mit erheblichen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden. Den aktuellen Stand können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei ihrer zuständigen Kammer erfragen.