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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Neues Versorgungsangebot startet: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

31.03.2022 - Für ein neues telemedizinisches Versorgungsangebot fällt am 1. April der Startschuss: Beim Telemonitoring sollen Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz von einer lückenlosen Betreuung profitieren. Mit der jetzt gefassten Qualitätssicherungsvereinbarung stehen weitere Details fest.

Beim Telemonitoring arbeiten primär behandelnde Ärztinnen und Ärzte (PBA) mit Kardiologinnen und Kardiologen eines telemedizinischen Zentrums eng zusammen.

Für die telemedizinischen Zentren (TMZ) regelt die neue Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung) die Details zur Teilnahme. Interessierte Kardiologinnen und Kardiologen benötigen eine entsprechende Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Außerdem werden die Aufgaben der beteiligten Ärzte beschrieben.

Die neuen Gebührenordnungspositionen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss bereits zum 1. Januar in den EBM aufgenommen (die PraxisNachrichten berichteten). Alle Leistungen werden extrabudgetär und damit zu festen Preisen honoriert (s. Infokasten unten).

Anforderungen an TMZ

Um die fachlichen Anforderung zu erfüllen, müssen TMZ-Ärztinnen und -Ärzte die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ führen und eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle nachweisen.

Sowohl die beim Telemonitoring eingesetzten Implantate als auch die externen (Mess-)Geräte sowie deren Zubehör müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

So ist vorgeschrieben, dass die eingesetzten Produkte und Geräte eine tägliche, vollständige Datenübertragung, einen Datenabruf sowie eine automatisierte patientenindividuelle Analyse inklusive Warnmeldungen durch das TMZ ermöglichen. Geltende Datenschutzanforderungen sind einzuhalten. Weitere Details werden noch in einer Vereinbarung zu Anforderungen an technische Verfahren zum telemedizinischen Monitoring (nach § 367a SGB V) definiert (damit wird im Sommer gerechnet – die PraxisNachrichten werden entsprechend berichten).

Das TMZ muss darüber hinaus bestimmte patientenbezogene Parameter dokumentieren und Quartalsberichte sowie eine Jahresstatistik erstellen.

Praxisinformation für primär behandelnde Ärzte

Neben den fachlichen und technischen Genehmigungsvoraussetzungen regelt die neue QS-Vereinbarung vor allem die Aufgaben von PBA und TMZ und deren innerärztliche Zusammenarbeit.

Hierzu hat die KBV eine PraxisInfo erstellt. Sie erläutert interessierten Praxen, für welche ihrer Patientinnen und Patienten das Telemonitoring infrage kommt, welche Aufgaben PBA dabei konkret haben und wie die Zusammenarbeit mit dem TMZ funktioniert (s. Mehr zum Thema).

Anders als die TMZ müssen Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner, Kardiologen, Nephrologen oder Pneumologen, die als PBA am Telemonitoring teilnehmen möchten, keine besonderen Voraussetzungen erfüllen und benötigen keine Genehmigung ihrer KV.

Telemonitoring: Details zur Methode

Beim Telemonitoring werden medizinische Daten der Patientin oder des Patienten an ein telemedizinisches Zentrum übermittelt, dort fachlich bewertet und bei Bedarf an die Ärztin oder den Arzt weitergeleitet, welche oder welcher primär für die Behandlung zuständig ist. Auf diese Weise soll im Falle erkennbarer Abweichungen von vorab definierten Grenzwerten durch ein möglichst zeitnahes Eingreifen eine Verschlechterung der Erkrankung, zum Beispiel mit drohender stationärer Behandlungsnotwendigkeit, verhindert werden.

Für die Umsetzung des Telemonitorings werden entweder kardiale Aggregate (implantable cardioverter defibrillator [ICD], cardiac resynchronization therapy pacemaker [CRT-P], cardiac resynchronization therapy with defibrillation [CRT-D]) oder externe Messgeräte verwendet.

Die Leistungen im Überblick

Primär behandelnde Ärztinnen und Ärzte

GOP Beschreibung Bewertung
03325, 04325 und 13578 Indikationsstellung inklusive Aufklärung einer Patientin/eines Patienten 65 Punkte (je vollendete 5 Minuten, 3x im Krankheitsfall)
03326, 04326 und 13579 Zusatzpauschale für die Betreuung einer Patientin/eines Patienten 128 Punkte (1x im Behandlungsfall)
Hinweis: Die GOP wurden in die folgenden EBM-Abschnitte aufgenommen: 3.2.3 hausärztliche Versorgung, 4.3.2 Kinder- und Jugendmedizin, 13.3.5 Kardiologie (diese Leistungen können auch Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt sowie für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie oder Pneumologie abrechnen).

Telemedizinisches Zentrum

GOP Beschreibung Bewertung
13583 Anleitung und Aufklärung 95 Punkte (1x im Krankheitsfall)
13584 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat 1.100 Punkte (1x im Behandlungsfall)
13586 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte 2.100 Punkte (1x im Behandlungsfall)
13585 und 13587 Zuschlag zur GOP 13584 und zur GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring 235 Punkte (1x im Behandlungsfall)
40910 Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung mit externen Messgeräten 68,00 Euro (1x im Behandlungsfall)
Hinweis: Die TMZ-Leistungen können nur von Kardiologinnen und Kardiologen mit einer Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz abgerechnet werden.

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