Qualitätssicherung der Herzschrittmacher-Kontrolle
Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur Ärzte durchführen, die der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben, dass sie die benötigte persönliche Qualifikation und ihre Praxis die entsprechenden apparativen Voraussetzungen erfüllen.
Rechtsquellen
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Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V
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Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten
Vertragsdatum: 03.07.2018
Inkrafttreten: 01.10.2018
Rhythmusimplantat-Kontrolle (PDF, 79 KB)