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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Brandbrief an Lauterbach: Neue Anspruchsvoraussetzungen für Bürgertestungen nicht überprüfbar

30.06.2022 - Die neuen Regelungen zur Bürgertestung auf SARS-CoV-2 führen zu einem massiven bürokratischen Mehraufwand. Arztpraxen und andere Teststellen sind seit heute verpflichtet zu prüfen, wer Anspruch auf einen Bürgertest hat und wer nicht. Zudem müssen sie drei Euro pro Test kassieren, die bei einer Eigenbeteiligung anfallen.

Trotz massiver Kritik von KBV und anderen Verbänden an den zusätzlichen bürokratischen Anforderungen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Änderungen umgesetzt. Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde gestern veröffentlicht und ist seit heute in Kraft.

KBV-Vorstand: Praxen sind keine Kontrollbehörden  

„Die Praxen sind keine Kontrollbehörden und leiden jetzt schon unter der massiven Bürokratie“, kritisierte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen. „Wie soll am Empfangstresen geprüft werden, ob jemand beispielsweise einen Besuch bei einem Vorerkrankten plant und sich deshalb testen lassen will?“, sagte Vizechef Dr. Stephan Hofmeister.

Die sehr kleinteiligen und detaillierten Anspruchsvoraussetzungen gingen völlig an der Realität des Testgeschehens vorbei und seien im Nachhinein nicht von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) überprüfbar.

Brief: KVen können nicht mehr abrechnen und auszahlen

Die Vorstände von KBV und KVen haben sich deshalb heute mit einem Brandbrief an Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach gewandt und mitgeteilt, dass sie die Prüfung der Abrechnung dieser Tests nicht mehr durchführen und deswegen keine Auszahlungen vornehmen können.

„Nach sehr sorgfältiger Prüfung der neuen TestV müssen wir Ihnen vor dem Hintergrund der schon jetzt bestehenden, eklatanten Betrugsproblematik mitteilen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Bürgertestungen zukünftig nicht mehr abrechnen und auszahlen können“, heißt es darin.

Bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass die durch das BMG vorgesehene und von den Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführte Abrechnungsprüfung Betrugsfälle nicht verhindern könne. Nach der neuen TestV müssten nun zusätzlich detaillierte Anspruchsvoraussetzungen (es gibt zehn Fallgruppen) nachgewiesen werden, um Anspruch auf einen Bürgertest zu haben und diesen rechtskonform zu erbringen.

„Die Prüfung all dieser neuen Vorgaben ist den Kassenärztlichen Vereinigungen erst recht nicht möglich“, heißt in dem Brief weiter. Aufgrund der Erfahrung in der Vergangenheit könne man nicht darauf vertrauen, dass alle Teststellen die Leistungen korrekt erbringen würden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Teststellen alle Personen ausreichend über die neuen Anspruchsvoraussetzungen aufklärten und tatsächlich alle Nachweise und Selbsterklärungen prüften.

Im Ergebnis könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht verantworten, „sehenden Auges Auszahlungen auf Abrechnungen zu leisten, deren Richtigkeit sie nicht ansatzweise prüfen können“. Weiter heißt es in dem Brief: „Vor diesem Hintergrund und aufgrund der neuen, kleinteiligen Anspruchsvoraussetzungen und des damit vorhersehbaren Anstiegs von nicht überprüfbaren Falschabrechnungen sehen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen außer Stande, ab dem 30. Juni 2022 erbrachte Bürgertestungen nach § 4a TestV abzurechnen und die Vergütung auszuzahlen.“

Arztpraxen müssen keine Bürgertests anbieten

Die Arztpraxen sollten deshalb und auch angesichts des massiven bürokratischen Aufwands genau prüfen, ob sie Bürgertestungen weiterhin anbieten, wiesen die KBV-Vorstände hin. Sie sind dazu nicht verpflichtet.
Nach der neuen Testverordnung des BMG haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf einen Bürgertest, alle anderen müssen die Testkosten des bisherigen Bürgertests vollständig selbst tragen (FAQ des BMG).

Stellungnahme der KBV

Die KBV hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf die erheblichen bürokratischen Mehrbelastungen scharf kritisiert, die mit den neuen Regelungen einhergehen. Regelungen, die nicht nachprüfbar seien und deren Einhaltung dementsprechend nicht kontrolliert werden könnten, begünstigten allgemein Betrug und normwidriges Verhalten.

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