Testungen auf SARS-CoV-2
Ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests, die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren. Die entsprechenden Ansprüche auf präventive Coronatests sowie Test- und Genesenenzertifikate entfallen. Für bis zum 28. Februar durchgeführte Tests nach Testverordnung gelten Fristen zur Abrechnung und zur Aufbewahrung der Dokumentation.
Bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen stehen weiterhin PCR-Tests im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung.
Auf einen Blick: Das fällt weg
- Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
- Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
- Test- und Genesenenzertifikate
- Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime) zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests
- Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor
- Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Labor-Tests bei symptomatischen Patienten (erfolgt künftig auf Formular 10)