Testungen auf SARS-CoV-2
Wer darf wann getestet werden? Welche Meldepflichten gibt es? Wie erfolgt die Abrechnung, oder welches Formular ist das richtige? Hier finden Sie alle wesentlichen Informationen rund um das Thema Corona-Testungen.
Wer darf wann getestet werden? Welche Meldepflichten gibt es? Wie erfolgt die Abrechnung, oder welches Formular ist das richtige? Hier finden Sie alle wesentlichen Informationen rund um das Thema Corona-Testungen.
Ab 1. März 2023 übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Mit dem Auslaufen der Testverordnung am 28. Februar werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert. Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Die große Menge an PCR-Tests und Antigentests erfolgt nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese Tests werden komplett durch die Finanzmittel des Bundes im Rahmen der Pandemiebekämpfung beglichen. Der Anspruch gilt für alle Bürger – unabhängig von der Krankenversicherung.
Hinweis: Es sind auch Tests auf Grundlage von Vereinbarungen der Länder möglich. Die Abrechnung erfolgt dann nach der entsprechenden Sonderregelung. Mehr Infos? Fragen Sie Ihre KV.
Kostenfreie Bürgertests nicht mehr zum „Freitesten“
Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion sind seit dem 16. Januar 2023 nicht mehr kostenfrei. Die Testverordnung wurde entsprechend angepasst. mehr
Neben Arztpraxen dürfen unter anderem auch Apotheken, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie Testzentren, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) betrieben werden, SARS-CoV-2-Testungen nach der Testverordnung anbieten. Sie benötigen keine Beauftragung durch den ÖGD. Weitere Einrichtungen, die Tests anbieten wollen, dürfen dies nur mit Beauftragung durch den ÖGD.
Die Coronavirus-Testverordnung unterscheidet verschiedene Anlässe nach den Paragrafen 2 bis 4b, wann ein kostenfreier Corona-Test erfolgen darf. Bei positiven PoC-Antigentests, positiven Selbsttests oder positiven Pooling-Tests besteht ein Anspruch auf eine Bestätigung mittel Nukleinsäurenachweis nach TestV. Dieser kann als PoC-NAT oder als Labor-PCR-Test erfolgen.
Geregelt im Paragraf 4a TestV
Das Angebot für einen kostenfreien PoC-Antigentest zur Anwendung durch Dritte gilt seit 26. November 2022 nur noch für folgende Personen (Bürgertests mit Eigenbeteiligung sind entfallen):
Testverfahren
PoC-Antigentests zur überwachten Eigenanwendung und Nukleinsäurenachweise mittels PoC-NAT-Testsystemen dürfen nicht eingesetzt und abgerechnet werden.
Geregelt im Paragraf 4b TestV
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
Geregelt im Paragraf 2 TestV
Für die Testung von Kontaktpersonen oder nachweislich infizierten Personen in Arztpraxen genügt es, dass die Person gegenüber dem Arzt darlegt, dass ein behandelnder Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) festgestellt hat, dass sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person hatte oder dass bei der Person in den letzten 14 Tagen eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde. Häufig handelt es sich auch um Fälle, wo der Arzt die Infektion festgestellt hat und nun Kontaktpersonen wie Familienmitglieder testet. „Darlegen“ heißt, es muss für den Arzt schlüssig sein.
Für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in Virusvariantengebieten aufgehalten haben gilt der Anspruch auf Testung nach Feststellung durch den ÖGD.
Als Kontaktpersonen gelten unter anderen:
Hinweis: Bitte beachten Sie die aktuellen Empfehlungen des RKI zu Quarantäne- und Isolierungsdauern und die Nationale Teststrategie.
Geregelt im Paragraf 4 Absatz 1 Nr. 2 TestV
Das Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen sowie von anderen humanmedizinischen Heilberufen (z.B. Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Podologie) kann regelhaft präventiv in der eigenen Praxis getestet werden. Pro Monat können je Tätigem bis zu zehn PoC-Antigentests beschafft und genutzt werden (auch in der Eigenanwendung ohne Überwachung).
Testverfahren
Hinweise: Bei Durchführung von Antigentests in der eigenen Praxis sind Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten.
Geregelt im Paragraf 4 TestV
Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Reha-Einrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Tageskliniken und Hospize können Tests bei asymptomatischen Personen durchführen. Dies gilt für Personal, Bewohnerinnen und Bewohner, Patientinnen und Patienten sowie deren Besucherinnen und Besucher. Hierfür sieht die Testverordnung in Paragraf 6 Absatz 4 im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes pro Patient/Bewohner insgesamt ein Kontingent von 35 Tests pro Monat vor (für Patient/Bewohner, Personal und Besucher).
Testverfahren
Geregelt im Paragraf 4 TestV
Es können Tests vor einer ambulanten OP oder vor Aufnahme in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine Reha-Einrichtung erforderlich sein und bei allen Teststellen, also auch in Arztpraxen, durchgeführt werden. Der Test ist für die anspruchsberechtigte Person kostenlos. Dies gilt auch, wenn die aufnehmende Einrichtungen vor Aufnahme einen PCR-Test verlangt.
Testverfahren
Geregelt im Paragraf 3 TestV
Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden, können in oder durch eine Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung in den letzten 14 Tagen einen Ausbruch festgestellt haben. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen.
Der Anspruch auf eine Testung besteht bis zu 21 Tage, wenn eine Quarantäne oder Isolation vom ÖGD angeordnet wurde und die Testung damit zur Aufhebung der Quarantäne beziehungsweise Isolation dient.
Testverfahren
Die Abrechnung und Vergütung sämtlicher Tests bei asymptomatischen Personen sowie von PCR-Tests nach einem positiven Schnelltest erfolgt nach der Coronavirus-Testverordnung. In der Verordnung ist auch geregelt, dass Ärztinnen und Ärzte sowie alle anderen Einrichtungen, die solche Tests durchführen dürfen, bestimmte Daten dokumentieren müssen. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen, die die Leistungen mit dem Bundesamt für Soziales abrechnen. Sämtliche Vorgaben gelten für GKV- und Nicht-GKV-Versicherte.
Abrechnungsfristen: Bis einschließlich November 2022 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen bis spätestens 31. Januar 2022 abgerechnet sein. Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein.
PoC-Antigentest zur patientennahen Anwendung durch Dritte
Antigentest zur überwachten Eigenanwendung
Ärztliches Gespräch ohne Test bei Kontaktpersonen
Labordiagnostik
PoC-NAT-Testsysteme
Schulungskosten
KBV-Vorgaben zur Abrechnung
Die KBV hat gemäß der Testverordnung Vorgaben zur Abrechnung erstellt. Sie gelten nicht nur für Vertragsärzte und Labore, sondern auch für Gesundheitsämter und vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Teststellen, Krankenhäuser, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Reha-Einrichtungen und Zahnärzte – für alle, die Personen ohne Symptome testen dürfen.
Für die Bürgertestungen sind seit 1. Juli 2022 mit der Abrechnung unter „Art der Leistung“ die verschiedenen Testanlässe anzugeben und zu übermitteln. Welche Daten konkret erforderlich sind, regelt die für die Abrechnung des Leistungserbringers zutreffende Datensatzbeschreibung in den entsprechenden KBV-Vorgaben – die Details der Abrechnung legen die Kassenärztlichen Vereinigungen fest.
Praxen, die Bürgertests nach Paragraf 4a der Testverordnung über die Quartalsabrechnung mit ihrer KV abrechnen, geben seit 1. Juli 2022 die Pseudo-GOP 88310 für den Abstrich (6 Euro) an und kennzeichnen den jeweiligen Testanlass mit dem jeweils zutreffenden Buchstaben (s. Tabelle).
Zusätzlich kann wie bisher die 88312B (2 Euro) als Sachkostenpauschale je Antigentest für die Bürgertestung abgerechnet werden.
Pseudo-GOP | Abstrich Bürgertestung nach Testverordnung | Bewertung |
88310G | Beendigung Absonderung | 6 Euro |
88310H | Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc. | 6 Euro |
88310M | Leistungsberechtige und Beschäftigte Persönliches Budget | 6 Euro |
88310N | Pflegeperson | 6 Euro |
Hinweis: Die KVen können abweichende Vorgaben für die Abrechnung machen.
Informationen zum Kodieren finden Sie hier.
Für Testungen von Personen ohne COVID-19-Symptome sind die jeweils erforderlichen Inhalte der Auftrags- und Leistungsdokumentation in Anlage 9 der KBV-Vorgaben für Leistungserbringer festgelegt. Hinweis: Für Bürgertestungen nach §4a TestV gelten Dokumentationsanforderungen einheitlich für alle Leistungerbringer (Anlage 9.5).
Die TestV sieht zudem vor, dass die Daten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 bei den Leistungserbringern aufzubewahren sind und die Kassenärztlichen Vereinigungen diese bei einer Prüfung der Abrechnung anfordern können. Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31. Dezember 2022 zu speichern.
Die Dokumentationen werden nicht mit den Abrechnungsunterlagen übermittelt. Sie sind nur auf Verlangen einzureichen.
Patienten mit Symptomen: Abrechnung nach EBM nur in diesen Fällen
Nur PCR-Tests bei gesetzlich krankenversicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen, bei denen kein positives Schnelltestergebnis vorliegt und unmittelbar ein PCR-Test auf das Coronavirus durchgeführt werden soll, werden nach EBM abgerechnet. Alle anderen PCR-Tests erfolgen nach der Testverordnung.
Möglich ist in bestimmten Fällen auch ein Antigentest im Labor. Ein positiver Befund ist nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mittels PCR-Test zu bestätigen. Der PCR-Test wird aus demselben Untersuchungsmaterial durchgeführt und es bedarf hierfür keiner erneuten Beauftragung. Die Abrechnung erfolgt wie alle Bestätigungs-PCR-Tests nach Testverordnung und nicht nach EBM.
Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen ohne positiven Schnelltest gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z.B. private Krankenversicherung.
Formular 10C für PCR-Test und Labor-Antigentest
Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.
Abstrich
Labordiagnostik
Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.
Informationen zum Kodieren finden Sie hier.
PCR- oder Antigenverfahren? Die Nationale Teststrategie sieht Folgendes vor:
Priorisierungen bei der Entscheidung für PCR- oder Antigenverfahren sollen nach den zur Verfügung stehenden PCR-Kapazitäten erfolgen.
Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind namentlich meldepflichtig. Wurde für die Untersuchung ein Antigentest verwendet, muss ein positiver Nachweis durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Weitere detaillierte Informationen und Literaturhinweise zu den einzelnen Testverfahren finden Sie beim RKI hier.
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle ihrer Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (Postleitzahltool des RKI).
Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss unverzüglich erfolgen und innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Zur Meldung ist der Arzt verpflichtet, der den Verdacht, die Erkrankung oder den Tod in Bezug auf COVID-19 festgestellt hat. Er ist auch grundsätzlich für die Einhaltung der Meldepflicht verantwortlich.
Darüber hinaus bestehen Meldepflicht und Verantwortlichkeit auch für Leiter bestimmter Einrichtungen. Beispielsweise ist der Leiter einer Arztpraxis mit Infektionserregerdiagnostik verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 namentlich zu melden.
Näheres zu den Personen, die zur Meldung verpflichtet sind, regelt Paragraf 8 des Infektionsschutzgesetzes.
Bei der namentlichen Meldung müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte durch das zweite Bevölkerungsschutzgesetz seit dem 23. Mai 2020 – soweit möglich – auch Angaben machen zum:
Sowie im weiteren Behandlungsverlauf zum:
Übersicht des Robert Koch-Institutes zu den erforderlichen Meldeinhalten
Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn die Informationen vorliegen:
Zur betroffenen Person
Zum Labor
Zum Melder
Erfüllt ein Patient mindestens eines der beiden folgenden Test-Kriterien des Robert Koch-Institutes, gilt er als Verdachtsfall und ist damit meldepflichtig:
Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Veranlasst die Ärztin oder der Arzt einen PCR-Test oder einen Antikörpertest bei einem Labor, ergeben sich dadurch weitere Meldepflichten.
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19
Die Ergebnisse eines PCR-Tests (Labor-PCR oder PoC-NAT-Testsystem) oder eines Antigentests (Labor-Antigentest oder PoC-Antigentest) oder eines Antikörpertests des Labors liegen dem behandelnden Arzt vor.
Seit dem 1. Januar 2021 besteht gemäß § 14 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 Infektionsschutzgesetz die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von direkten und indirekten Erregernachweisen für SARS-CoV-2 im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes. Deswegen ist ein Anschluss an das DEMIS-Meldesystem erforderlich.
Erkrankung bestätigt: namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Eine nachgewiesene Erkrankung ist immer namentlich zu melden. Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Hinweis: Auch ein positiver Antigen-Schnelltest (Point-of-care oder kurz PoC-Antigentest) und ein positives Ergebnis mittels PoC-NAT-Testsystem ist meldepflichtig; der Erregernachweis ist innerhalb von 24 Stunden namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.
Verdachtsfall nicht bestätigt: namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss dann erfolgen, wenn sich ein vorab gemeldeter Verdachtsfall durch ein negatives Testergebnis nicht bestätigt hat.
Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Serostatus – namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Durch das zweite Bevölkerungsschutzgesetz ist seit dem 23. Mai 2020 auch der Serostatus eines Patienten Teil der namentlichen Meldung in Verbindung mit dem Verdacht, der Erkrankung oder dem Tod an COVID-19. Liegen die Ergebnisse eines Antikörpertests vor, meldet der behandelnde Arzt dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Todesfall
Ein Todesfall infolge von COVID-19 ist immer dem Gesundheitsamt zu melden. Der Arzt, der den Todesfall feststellt, meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Labore und Anwender von PoC-NAT-Testsystemen und PoC-Antigentests müssen das Ergebnis eines Erregernachweises melden.
Namentliche Meldung an das Gesundheitsamt: bei positivem Test
Labore und Anwender von PoC-NAT-Testsysts und PoC-Antigentests melden dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden den positiven SARS-CoV-2-Nachweis, sofern er auf eine akute Infektion hinweist – die Meldung erfolgt namentlich. Auch direkte Erregernachweise mittels Antigentest sind namentlich innerhalb von 24 Stunden meldepflichtig.
Die Meldepflichten zu COVID-19 sind seit Mai 2020 im Infektionsschutzgesetz verankert.
Infektionsschutzgesetz
Postleitzahltool des RKI zur Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19
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