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Stand 19.09.2023

Themen A-Z

Coronavirus

Coronavirus Testung Röhrchen mit Teststab

Testungen auf SARS-CoV-2

Seit dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests, die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren. Die entsprechenden Ansprüche auf präventive Coronatests sowie Test- und Genesenenzertifikate sind entfallen. Für bis zum 28. Februar durchgeführte Tests nach Testverordnung gelten Fristen zur Abrechnung und zur Aufbewahrung der Dokumentation.

Bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen stehen weiterhin PCR-Tests im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung.

Testungen bei Patienten mit COVID-19-Symptomen

Vertragsärztinnen und -ärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Möglich ist auch ein Antigentest im Labor.

Formular

Praxen verwenden für die Beauftragung eines SARS-CoV-2-Nachweises im Labor das Formular 10.  

Vergütung

  • Die Vergütung für den Abstrich ist weiterhin in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
  • Labore rechnen wie bisher für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.

Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.

Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z.B. private Krankenversicherung.

Meldepflicht

Für COVID-19-Erkrankungen, den Verdacht auf die Erkrankung und Erregernachweise besteht weiterhin eine gesetzliche Meldepflicht. Seit dem 1. Januar 2021 besteht gemäß § 14 Absatz 8 Sätze 3 bis 5 Infektionsschutzgesetz die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von direkten und indirekten Erregernachweisen für SARS-CoV-2 im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.

Infektionsschutzgesetz

Postleitzahltool des RKI zur Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes

Präventive Testungen nach Testverordnung bis 28. Februar 2023: Hinweise zur Abrechnung und Dokumentation

Mit dem Auslaufen der Ansprüche auf kostenfreie Testungen nach Testverordnung am 28. Februar 2023 werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert. Präventive Tests können seit dem 1. März nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.

Abrechnungsfristen: Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein. Der letztmögliche Abrechnungstermin von Leistungen und Sachkosten nach Coronavirus-Testverordnung ist somit der 31. Mai 2023. Es gelten die KBV-Vorgaben zur Abrechnung.

Aufbewahrungsfristen: Arztpraxen und anderen Teststellen sind verpflichtet, die dokumentierten Daten zu Testungen nach Testverordnung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31. Dezember 2023 zu speichern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese bei einer Prüfung der Abrechnung anfordern.

Weitere Infos