Sozialversicherungspflicht gefährdet Bereitschaftsdienst
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Sozialversicherungspflicht im Bereitschaftsdienst: "Große Gefahr für Versorgungsstrukturen!"
15.06.2023 - Vor einschneidenden Folgen für die ambulante Versorgung durch eine mögliche Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst hat KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen gewarnt. Im äußersten Fall drohe der Kollaps des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
„Eine solche Pflicht birgt eine große Gefahr für die Versorgungsstrukturen und erweist dem ärztlichen Bereitschaftsdienst einen Bärendienst“, sagte Gassen anlässlich einer Anhörung zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) Anfang der Woche. Für Patienten bedeute das längere Wartezeiten und für Notfallambulanzen und Rettungsdienste eine deutliche Mehrbelastung.
Gassen: „Bereitschaft wird dramatisch sinken“
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Sogenannte Poolärztinnen und Poolärzte können zusätzlich am Bereitschaftsdienst freiwillig teilnehmen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Ruheständler oder Klinikärzte, die dazu eine Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung schließen. Poolärzte sind somit freiwillig im Bereitschaftsdienst mitarbeitende Ärztinnen und Ärzte.
Nach der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung müssen Poolärztinnen und Poolärzte, die im Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen tätig sind, als abhängig beschäftigt eingestuft werden und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Bundesrat hat sich im Mai für eine Ausnahme ausgesprochen. Die Bundesregierung hatte diese Forderung zuletzt abgelehnt.
In einem Video-Interview erläutert Gassen: „Wenn alle, die als Poolärzte Bereitschaftsdienst verrichten und damit ja auch die Praxen entlasten, die ja nebenher noch die Praxis-Tätigkeit haben, jetzt sozialversicherungspflichtig werden, wird die Bereitschaft, diese Dienste zu machen, dramatisch sinken."
KBV für eine gesetzliche Regelung
„Deshalb unterstützen wir die Bundesratsinitiative, auf eine Ausnahme zu pochen und dafür schnellstmöglich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen“, sagte der KBV-Vorstandschef. Der Bundesrat habe damit ein Thema aufgegriffen, welches von der KBV und den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits seit längerem an die Politik adressiert werde.
Gassen appellierte an den Gesetzgeber: „Es steht zu befürchten, dass die flächendeckende und zentrale Struktur des Bereitschaftsdienstes im aktuellen Versorgungsumfang so nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Eine gesetzliche Änderung kann hier Abhilfe schaffen.“ Sinnvoll sei eine Regelung für sogenannte Poolärztinnen und Poolärzte, wie sie für Notärztinnen und Notärzte geschaffen worden ist (Paragraf 23c II SGB IV).