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Notfallreform: Die Richtung stimmt, einige Details sind noch zu klären

„Auch wenn einzelne Regelungen noch einer Überarbeitung bedürfen, geht der derzeitig vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Notfallreform in die richtige Richtung“, lautet die zusammenfassende Bewertung des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anlässlich der heutigen Verbändeanhörung in Berlin.

Berlin, 17. Februar 2020 – „Wir unterstützen das Ziel des Gesetzgebers, die ambulante und stationäre Notfallversorgung besser zu verbinden“, erklärte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. „Der Sicherstellungsauftrag für die ambulante notdienstliche Versorgung liegt demnach weiterhin bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Das ist richtig. Eine Aufspaltung würde zu ineffizienten Doppelstrukturen führen und große Probleme mit sich bringen“, sagte er. 

Einige Klarstellungen fordert die KBV „Die KVen haben zahlreiche regional passende Angebote und Strukturen auch an und mit den Krankenhäusern bereits eingerichtet. Es muss immer darauf geachtet werden, dass bei der Notfallreform auf diese bestehenden Strukturen aufgebaut wird. Das umfasst die bestehenden Portal- und Notdienstpraxen genauso wie das Angebot fachspezifischer Leistungen, beispielsweise von augenärztlichen Bereitschaftsdiensten“, erläuterte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister.

Zudem sollte eine Klarstellung hinsichtlich der Leitungsfunktion des INZ durch die KV in der Weise erfolgen, dass sich diese auf die organisatorische Leitung der ambulanten - also der den Teil der Sicherstellung der ambulanten Versorgung betreffenden - Notfallversorgung des INZ bezieht.

Klärungsbedarf besteht aus Sicht der KBV vor allem auch im Hinblick auf eine vollständige Finanzierung der Leistungsangebote. Diese sei im Gesetzesentwurf nicht eindeutig festgelegt.  Dazu sagte Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel: „Die Haushalte der KVen dienen ausschließlich der Finanzierung der Verwaltungstätigkeiten und können nicht für medizinische Leistungsangebote für Versicherte verwendet werden. Deshalb sollten die Krankenkassen verpflichtet werden, zweckgebunden einen Beitrag zur Förderung der Strukturen der notdienstlichen Versorgung bereitzustellen.“
 

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