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Fertilitätserhalt

Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie

Der G-BA regelt in der Kryo-Richtlinie Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Kryokonservierung als GKV-Leistung.

Wenn Versicherte aufgrund einer Erkrankung eine Therapie in Anspruch nehmen müssen, die keimzellschädigend sein kann, können Keimzellen oder Keimzellgewebe kryokonserviert aufbewahrt werden, um eine spätere Maßnahme der künstlichen Befruchtung zu ermöglichen.

Zu keimzellschädigen Behandlungen zählen insbesondere die operative Entfernung von Keimdrüsen, eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen sowie potentiell fertilitätsschädigende Medikamente.

Umfassende Beratung der Betroffenen

Ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann, entscheidet die Fachärztin oder der Facharzt, der auch die Grunderkrankung diagnostiziert oder die Behandlung initiiert. Diese Ärztin oder dieser Arzt stellt die Indikation zu einer reproduktionsmedizinischen und soweit erforderlich andrologischen Beratung zur Kryokonservierung sowie den dazugehörigen medizinischen Maßnahmen.

Um die Informationswege kurz zu halten stellt diese Ärztin oder dieser Arzt eine ärztliche Bescheinigung aus unter anderem mit Angaben zur Grunderkrankung beziehungsweise deren Therapie (Siehe §4 Beratung, Kryo-RL). Die Ausstellung einer Überweisung und eine Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse ist nicht erforderlich.

In der reproduktionsmedizinischen Beratung wird das Vorliegen der medizinischen Indikation geprüft unter Berücksichtigung der Grunderkrankung selbst, des Alters der Patientin oder des Patienten und der Prognose inklusive der Erörterung der Erfolgsaussichten und Risiken der möglichen Maßnahmen und damit verbundener, eventuell auch psychosozialer Belastungen.

Altersgrenzen für Anspruch 

Der Anspruch auf Entnahme und Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen besteht für Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, bei männlichen Versicherten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Altersgrenzen ergeben sich aus der gesetzlichen Vorgabe des § 27a SGB V und der dazugehörigen Gesetzesbegründung.

Regelung in zwei Schritten

In der Erstfassung vom 17.12.2020 ist die Regelung der Kryokonservierung von Keimzellen (einschließlich der Gewinnung von Samenzellen durch die testikuläre Spermienextraktion, TESE) umgesetzt. In einem zweiten Schritt ist die Befassung mit der Kryokonservierung von Keimzellgewebe bei Frauen vorgesehen.
 

Hintergrundinformationen

Mit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) am 11. Mai 2019 (BGBl. I, S. 646) wurde die Kostentragung für die Kryokonservierung von Keimzellen und Keimzellgewebe und den dazugehörigen medizinischen Maßnahmen geregelt.

Die Neuregelung wurde in den § 27a Absatz 4 SGB V aufgenommen. Diese begründet einen eigenständigen Leistungsanspruch auf Kryokonservierung und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, der an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Bisher mussten betroffene Versicherte die Kosten für eine Kryokonservierung und die zugehörigen medizinischen Maßnahmen, die im Hinblick auf eine bestehende Krankheit vorsorglich für eventuelle spätere künstliche Befruchtungen aufbewahrt werden sollten, selbst tragen.

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