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Wo erhalte ich einen aktuellen und vollständigen Auszug aus dem Arztregister?
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Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
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Gibt es Übergangsregelungen bei einer Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter für Systemische Therapie bei Erwachsenen?
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Ja, die Psychotherapie-Richtlinie legt in Paragraf 40 Übergangsregelungen fest. Informationen hierzu finden Sie in der Übersicht der notwendigen Qualifikationsnachweise für Systemische Therapie bei Erwachsenen
Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten
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Ich bin Kinder- und Jugendpsychiater/in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in und habe keine Zulassung für Erwachsene, kann ich mich trotzdem für eine Gutachtertätigkeit im Bereich Systemische Therapie bewerben?
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Nein, die Ausschreibung bezieht sich nur auf das Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen, da die Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche in der Psychotherapie-Richtlinie nicht zugelassen ist.
Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie
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Gibt es eine Altersbegrenzung für die Bewerbung bzw. Bestellung?
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Nein. Die zuvor gültigen Altersbeschränkungen sind mit den Anpassungen in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung zum 01.04.2017 bzw. zum 01.07.2017 entfallen. Bitte beachten Sie die neuesten Versionen der Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung.
Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie
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Kann ich meine Unterlagen per Post, per Fax oder per E-Mail senden?
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Nein. Eine Bewerbung ist gemäß der in der Ausschreibung festgelegten Modalitäten nur über das Online-Formular möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise im Online-Formular.
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Muss ich mich auch bewerben, wenn ich bereits als Gutachterin oder Gutachter bestellt bin?
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Eine Bewerbung ist auch durch bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter erforderlich, wenn Interesse an einer Fortsetzung und ggf. Erweiterung der gutachterlichen Tätigkeit besteht. Eine Bewerbung steht Ihnen somit frei. Wenn Sie sich jedoch nicht bewerben, endet der jeweilige Bestellungszeitraum wie auf Ihrem Bescheid angegeben. Bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter müssen lediglich Änderungen der bereits vorgelegten Nachweise mitteilen und einen Nachweis über eine aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit sowie eine aktuell andauernde Dozenten- und Supervisorentätigkeit nachweisen. Hierfür muss verpflichtend das Nachweisformular genutzt werden.
Nachweis-Formular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit
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Wann bekomme ich eine Rückmeldung zu meiner Bewerbung?
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Nach Absenden des Online-Formulars erhalten Sie eine automatische Bestätigung über den Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen. Nur wenn Sie diese Bestätigungs-E-Mail erhalten, ist Ihre Bewerbung korrekt eingegangen. Bitte sehen Sie auch in Ihrem Spam-Ordner nach. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie unaufgefordert eine Mitteilung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens.
Bitte sehen Sie von individuellen Sachstandsanfragen ab. Jede Interessentin bzw. jeder Interessent erhält von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unaufgefordert eine Rückmeldung.
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Welche Nachweise muss ich einreichen?
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Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten
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Ich habe/hatte bereits eine Bewerbung verschickt. Muss ich mich trotzdem über das Online-Formular bewerben?
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Ja. Eine Bewerbung ist gemäß der in der Ausschreibung festgelegten Modalitäten nur über das Online-Formular möglich. Anderweitig eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
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Kann ich mich für mehrere Psychotherapieverfahren bewerben?
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Ja. Bei einer regulären Ausschreibung (alle 5 Jahre) ist eine Bewerbung in mehreren Psychotherapieverfahren möglich. Die erforderlichen Nachweise sind dann jeweils in Bezug auf diejenigen Psychotherapieverfahren einzureichen, in denen eine Bewerbung erfolgt.
Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten
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Mit welcher Auftragsanzahl von gutachtenpflichtigen Therapieanträgen kann ich als Gutachterin oder Gutachter rechnen?
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Für eine Abschätzung der Auftragszahlen empfehlen wir als Orientierung die Werte der Gutachtenstatistiken aus den vergangenen Jahren im Vergleich mit der Zahl der derzeit bestellten Gutachterinnen und Gutachter:
Gutachtenstatistik 2020
- Aktuelle Gutachterzahl: 574 Gutachterinnen und Gutachter (Stand: April 2022)
Im Schnitt werden demnach von jeder Gutachterin und jedem Gutachter pro Jahr ca. 275 Gutachtenaufträge (Median) bearbeitet. Diese Zahlen schwanken jedoch über die einzelnen Gutachterinnen und Gutachter hinweg. Je nachdem wie viele Psychotherapien gleichzeitig beantragt werden, kann es zu Schwankungen in den Auftragszahlen im Zeitverlauf kommen. Die Vergabe der Gutachtenaufträge liegt im Ermessen der einzelnen Krankenkassen. Gutachterinnen und Gutachter sollten daher auf eine regelmäßige Leerung des Briefkastens beziehungsweise eine ausreichende Größe achten. Alternativ kann auch eine Postfach-Adresse in der Bewerbung angegeben werden.
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Wie wird die Bearbeitung von Gutachten vergütet?
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Krankenkassen vergüten Gutachtenaufträge derzeit mit je 27,00 Euro in der Kurzzeittherapie und 50,00 Euro in der Langzeittherapie.
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Wie geht es weiter mit dem Antrags- und Gutachterverfahren?
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Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V beauftragt, sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 2a SGB V eingeführt hat. Die Beschlussfassung ist aufgrund gesetzlicher Fristen für Dezember 2022 vorgesehen – sie ist jedoch nicht mit der Einführung des Verfahrens gleichzusetzen. Das Verfahren sieht eine standardisierte fallbezogene Dokumentation zur Qualitätssicherung vor, ergänzend dazu Patientenbefragungen.
Wie im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) deutlich wurde, startet ein solches QS-Verfahren jedoch frühestens zum 1. Januar 2025. Die bestehenden Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren gelten damit zunächst unverändert weiter. Daher bestellen KBV und GKV-Spitzenverband aktuell für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 neue Gutachterinnen und Gutachter.