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Stand 27.09.2022

Psychotherapie

Informationen für Interessierte an einer Gutachtertätigkeit

Die Bestellung als Gutachterin und Gutachter wird für fünf Jahre ausgesprochen. Die nächste reguläre Ausschreibungsrunde findet vom 15. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 statt – für eine Bestellung ab dem 1. Januar 2023. Das Gutachterverfahren soll jedoch aufgrund gesetzlicher Änderungen abgeschafft werden, sobald der G-BA ein neues Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante Psychotherapie eingeführt hat. Der Bestellungszeitraum steht daher unter Vorbehalt der Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe in Paragraf 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V.

Hinweise zu den Qualifikationsanforderungen

Im Rahmen einer Bewerbung auf eine Bestellung als Gutachterin oder Gutachter sind die entsprechenden Qualifikationen gemäß Paragraf 36 der Psychotherapie-Richtlinie und Paragraf 12 der Psychotherapie-Vereinbarung nachzuweisen – jeweils für diejenigen Psychotherapieverfahren (Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie) und diejenige Altersgruppe (Kinder und Jugendliche, Erwachsene; Systemische Therapie nur für Erwachsene), für die eine Bewerbung erfolgt. Für die Systemische Therapie bei Erwachsenen kann aufgrund einer Übergangsregelung in Paragraf 40 der Psychotherapie-Richtlinie in einem genau bestimmten Umfang von einzelnen Vorgaben abgewichen werden.

Die Bewerbung kann bei entsprechender Qualifikation jeweils Gruppentherapie miteinschließen. Die erforderlichen Qualifikationsnachweise für die jeweiligen Gebiete lassen sich den nachfolgenden fünf Bereichen zuordnen.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Qualifikationsanforderungen der Psychotherapie-Richtlinie für jeden Bereich erfüllt werden müssen, in dem eine Bewerbung erfolgt. Werden die nachfolgenden Anforderungen nicht erfüllt, führt dies zu einer Ablehnung der Bewerbung. Bitte beachten Sie daher die nachfolgenden Hinweise zu den verpflichtenden Qualifikationsanforderungen vor einer Bewerbung:

Punkt 1: Grundqualifikation

Bewerbung für eine Gutachtertätigkeit im Bereich der Psychotherapie mit Erwachsenen:

  • Anerkennungsurkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Psychotherapeutische Medizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder für Psychiatrie und Psychotherapie

oder

  • Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut

Bewerbung für eine Gutachtertätigkeit im Bereich der Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen:

  • Anerkennungsurkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

oder

  • Approbationsurkunde als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

oder

  • Anerkennungsurkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie bzw. Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie Gebietsbezeichnung oder Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut und einen Nachweis gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung , z.B. nachweisbar durch: 
    • Abschlusszeugnis einer Aus- oder Weiterbildungsinstitution (aus dem erkennbar ist, dass die Kriterien der § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 4 Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt sind) oder
    • Auszug aus dem Arztregister oder
    • Nachweis einer Abrechnungsgenehmigung für das jeweilige Psychotherapieverfahren für Kinder und Jugendliche, in dem eine Bewerbung erfolgt.

Punkt 2: abgeschlossene Weiterbildung bzw. Fachkunde

Nachweis aus dem hervorgeht, dass eine abgeschlossene Weiterbildung bzw. ein Fachkundenachweis in dem jeweiligen Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, vorliegt, z.B. nachweisbar durch:

  • Aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister, mit entsprechenden Angaben zum Psychotherapieverfahren bzw. Nachweis einer Abrechnungsgenehmigung für das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt

oder

  • Abschlusszeugnis der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung,

oder

  • Abschlusszeugnis der Facharzt-Weiterbildung durch einen anerkannten ärztlichen Weiterbildungsverbund, durch den Weiterbildungsermächtigten oder durch eine Ärztekammer, aus der die Fachkunde hervorgeht,

oder

  • PP/KJP: Approbationszeugnis mit Nachweis der Fachkunde (Art der vertieften Ausbildung),

Bei Gruppentherapie: Qualifikation für das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, als Gruppentherapie, z.B. nachweisbar durch:

  • Aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister mit entsprechenden Angaben zur Gruppentherapie bzw. Nachweis einer Abrechnungsgenehmigung für das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, als Gruppentherapie

oder

  • Abschlusszeugnis einer Aus- oder Weiterbildungsinstitution (vgl. Punkt 2), aus dem erkennbar ist, dass die Kriterien des § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 5 bzw. § 7 Abs. 4 Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt sind,

oder

  • Anerkennungsurkunde über den Erwerb der Facharztbezeichnung für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Punkt 3: fünfjährige Berufstätigkeit

Mindestens fünfjährige Tätigkeit nach dem Abschluss einer Aus- bzw. Weiterbildung, ganz oder überwiegend auf dem jeweiligen Gebiet in dem eine Bewerbung erfolgt, in einer Praxis oder Klinik gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3 Psychotherapie-Richtlinie, z.B. nachweisbar durch:

  • Aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister oder Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung, aus dem hervorgeht, dass eine mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit besteht oder bestanden hat

oder

  • Arbeitszeugnisse und/oder Bestätigungen über eine Tätigkeit in der Krankenbehandlung in einer Praxis, Klinik, Poliklinik oder Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie (nur für den Bereich Erwachsene) oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (nur für den Bereich Kinder und Jugendlichen)

oder

  • Arbeitszeugnisse/Bestätigungen über eine Tätigkeit in der Krankenbehandlung an einer ermächtigten poliklinischen Institutsambulanz einer Hochschule, einer ermächtigten psychiatrischen Institutsambulanz (nur für den Bereich Erwachsene), eines ermächtigten sozialpädiatrischen Zentrums (nur für den Bereich Kinder und Jugendliche), einer poliklinischen Institutsambulanz eines psychologischen Universitätsinstituts oder einer Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung.

Bei Gruppentherapie: Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass das jeweilige Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, als Gruppentherapie durchgeführt worden ist.

Punkt 4: fünfjährige und aktuell andauernde Dozenten- und Supervisorentätigkeit

HINWEIS: Das Nachweis-Formular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit ist verpflichtend zu verwenden.

Mit dem Nachweis-Formular muss eine mindestens fünfjährige und aktuell andauernde Tätigkeit als Dozent und Supervisor auf dem jeweiligen Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, an einer Aus- oder Weiterbildungsinstitution gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 4. Psychotherapie-Richtlinie bestätigt werden. Das Nachweis-Formular kann durch folgende Institutionen bestätigt werden: 

  • Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung

oder

  • anerkannter ärztlicher Weiterbildungsverbund

oder

  • zugelassene Weiterbildungsstätte, wie z. B. eine weiterbildungsbefugte Klinik, Poliklinik oder Fachklinik mit einer Grundorientierung auf dem jeweiligen Gebiet, an der entsprechende Krankenbehandlungen durchgeführt werden

oder

  • Ärzte mit Weiterbildungsbefugnis in eigener Praxis (in zugelassener Weiterbildungsstätte) – zusätzlich zum Nachweis-Formular sind in diesem Fall eine Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer und die entsprechenden Tätigkeitszeiträume anhand genehmigter Weiterbildungsassistenzen der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Punkt 5: dreijährige und aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit

Bewerbung für eine Gutachtertätigkeit im Bereich der Psychotherapie mit Erwachsenen:

Mindestens dreijährige und aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit auf dem jeweiligen Gebiet, in dem eine Bewerbung erfolgt, diese kann auch in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), nach dem Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 der Psychotherapie-Richtlinie erbracht worden sein, z.B. nachweisbar durch:

  • aktueller und vollständiger Auszug aus dem Arztregister oder Nachweis, aus dem hervorgeht, dass eine mindestens dreijährige vertragsärztliche Tätigkeit besteht oder bestanden hat und dass die vertragsärztliche Tätigkeit in Niederlassung derzeit besteht

oder

  • Arbeitszeugnisse/Bestätigungen über eine mindestens dreijährige und aktuelle Tätigkeit in der Krankenbehandlung an einer ermächtigten poliklinischen Institutsambulanz einer Hochschule, einer ermächtigten psychiatrischen Institutsambulanz (nur für den Bereich Erwachsene), eines ermächtigten sozialpädiatrischen Zentrums (nur für den Bereich Kinder und Jugendliche) einer poliklinischen Institutsambulanz eines psychologischen Universitätsinstituts oder einer Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung

Hinweis: Die aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit kann ersatzweise durch eine aktuelle Bestätigung über eine derzeit andauernde Tätigkeit im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) nachgewiesen werden.

Bewerbungs-Tipp: Wenn Sie bereits langjährig in eigener Praxis niedergelassen sind, können Sie die Punkte 2, 3 und 5 ggf. mit einem vollständigen Arztregister-Auszug nachweisen, wenn die relevanten Angaben enthalten sind. In diesem Fall wären drei Dokumente für die Bewerbung ausreichend:

  • Approbationsurkunde als PP/KJP oder Facharztzeugnis im P-Fach
  • Vollständig ausgefülltes Nachweis-Formular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit 
  • Aktueller und vollständiger Arztregister-Auszug oder Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung, der die entsprechenden Tätigkeitszeiträume und Abrechnungsgenehmigungen derjenigen Psychotherapieverfahren (inkl. Altersgruppen, ggf. Gruppentherapie) enthält, auf die sich die Bewerbung bezieht

Detaillierte Hinweise zu den Therapieverfahren

Häufige Fragen zur Bewerbung für eine Gutachtertätigkeit

Wo erhalte ich einen aktuellen und vollständigen Auszug aus dem Arztregister?

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Gibt es Übergangsregelungen bei einer Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter für Systemische Therapie bei Erwachsenen?

Ja, die Psychotherapie-Richtlinie legt in Paragraf 40 Übergangsregelungen fest. Informationen hierzu finden Sie in der Übersicht der notwendigen Qualifikationsnachweise für Systemische Therapie bei Erwachsenen

Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten 
 

Ich bin Kinder- und Jugendpsychiater/in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in und habe keine Zulassung für Erwachsene, kann ich mich trotzdem für eine Gutachtertätigkeit im Bereich Systemische Therapie bewerben?

Nein, die Ausschreibung bezieht sich nur auf das Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen, da die Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche in der Psychotherapie-Richtlinie nicht zugelassen ist.

Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie
 

Gibt es eine Altersbegrenzung für die Bewerbung bzw. Bestellung?

Nein. Die zuvor gültigen Altersbeschränkungen sind mit den Anpassungen in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung zum 01.04.2017 bzw. zum 01.07.2017 entfallen. Bitte beachten Sie die neuesten Versionen der Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung.

Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie

Kann ich meine Unterlagen per Post, per Fax oder per E-Mail senden?

Nein. Eine Bewerbung ist gemäß der in der Ausschreibung festgelegten Modalitäten nur über das Online-Formular möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise im Online-Formular.

Muss ich mich auch bewerben, wenn ich bereits als Gutachterin oder Gutachter bestellt bin?

Eine Bewerbung ist auch durch bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter erforderlich, wenn Interesse an einer Fortsetzung und ggf. Erweiterung der gutachterlichen Tätigkeit besteht. Eine Bewerbung steht Ihnen somit frei. Wenn Sie sich jedoch nicht bewerben, endet der jeweilige Bestellungszeitraum wie auf Ihrem Bescheid angegeben. Bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter müssen lediglich Änderungen der bereits vorgelegten Nachweise mitteilen und einen Nachweis über eine aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit sowie eine aktuell andauernde Dozenten- und Supervisorentätigkeit nachweisen. Hierfür muss verpflichtend das Nachweisformular genutzt werden.

Nachweis-Formular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit 

Wann bekomme ich eine Rückmeldung zu meiner Bewerbung?

Nach Absenden des Online-Formulars erhalten Sie eine automatische Bestätigung über den Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen. Nur wenn Sie diese Bestätigungs-E-Mail erhalten, ist Ihre Bewerbung korrekt eingegangen. Bitte sehen Sie auch in Ihrem Spam-Ordner nach. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie unaufgefordert eine Mitteilung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens.

Bitte sehen Sie von individuellen Sachstandsanfragen ab. Jede Interessentin bzw. jeder Interessent erhält von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unaufgefordert eine Rückmeldung.

Welche Nachweise muss ich einreichen?

Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten

Ich habe/hatte bereits eine Bewerbung verschickt. Muss ich mich trotzdem über das Online-Formular bewerben?

Ja. Eine Bewerbung ist gemäß der in der Ausschreibung festgelegten Modalitäten nur über das Online-Formular möglich. Anderweitig eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Kann ich mich für mehrere Psychotherapieverfahren bewerben?

Ja. Bei einer regulären Ausschreibung (alle 5 Jahre) ist eine Bewerbung in mehreren Psychotherapieverfahren möglich. Die erforderlichen Nachweise sind dann jeweils in Bezug auf diejenigen Psychotherapieverfahren einzureichen, in denen eine Bewerbung erfolgt.

Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten

Mit welcher Auftragsanzahl von gutachtenpflichtigen Therapieanträgen kann ich als Gutachterin oder Gutachter rechnen?

Für eine Abschätzung der Auftragszahlen empfehlen wir als Orientierung die Werte der Gutachtenstatistiken aus den vergangenen Jahren im Vergleich mit der Zahl der derzeit bestellten Gutachterinnen und Gutachter:

Gutachtenstatistik 2020 

  • Aktuelle Gutachterzahl: 574 Gutachterinnen und Gutachter (Stand: April 2022)

Im Schnitt werden demnach von jeder Gutachterin und jedem Gutachter pro Jahr ca. 275 Gutachtenaufträge (Median) bearbeitet. Diese Zahlen schwanken jedoch über die einzelnen Gutachterinnen und Gutachter hinweg. Je nachdem wie viele Psychotherapien gleichzeitig beantragt werden, kann es zu Schwankungen in den Auftragszahlen im Zeitverlauf kommen. Die Vergabe der Gutachtenaufträge liegt im Ermessen der einzelnen Krankenkassen. Gutachterinnen und Gutachter sollten daher auf eine regelmäßige Leerung des Briefkastens beziehungsweise eine ausreichende Größe achten. Alternativ kann auch eine Postfach-Adresse in der Bewerbung angegeben werden.

Wie wird die Bearbeitung von Gutachten vergütet?

Krankenkassen vergüten Gutachtenaufträge derzeit mit je 27,00 Euro in der Kurzzeittherapie und 50,00 Euro in der Langzeittherapie.

Wie geht es weiter mit dem Antrags- und Gutachterverfahren?

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V beauftragt, sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 2a SGB V eingeführt hat. Die Beschlussfassung ist aufgrund gesetzlicher Fristen für Dezember 2022 vorgesehen – sie ist jedoch nicht mit der Einführung des Verfahrens gleichzusetzen. Das Verfahren sieht eine standardisierte fallbezogene Dokumentation zur Qualitätssicherung vor, ergänzend dazu Patientenbefragungen.

Wie im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) deutlich wurde, startet ein solches QS-Verfahren jedoch frühestens zum 1. Januar 2025. Die bestehenden Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren gelten damit zunächst unverändert weiter. Daher bestellen KBV und GKV-Spitzenverband aktuell für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 neue Gutachterinnen und Gutachter.