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Stand 16.07.2024

Psychotherapie

FAQ zum psychotherapeutischen Versorgungsangebot

Psychotherapeutische Sprechstunde

Wie häufig kann ich Psychotherapeutische Sprechstunden bei Patientinnen und Patienten durchführen?

Eine erwachsene Patientin beziehungsweise ein erwachsener Patient hat Anspruch auf sechs Psychotherapeutische Sprechstunden mit je 25 Minuten Dauer pro Krankheitsfall – also im ersten Quartal der Inanspruchnahme der Psychotherapeutischen Sprechstunde und den drei darauffolgenden Quartalen in derselben Praxis und zulasten derselben Krankenkasse.

Nach Ablauf der vier Quartale beginnt ein neuer Krankheitsfall. Die Patientin beziehungsweise der Patient kann in dem Fall bei derselben Psychotherapeutin oder demselben Psychotherapeuten erneut bis zu sechs Psychotherapeutische Sprechstunden in Anspruch nehmen. Hierbei ist zu beachten: Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen nicht durchgeführt werden. Wechselt ein Patient die Krankenkasse oder sucht eine andere Praxis auf, hat er ebenfalls erneut Anspruch auf sechs Psychotherapeutische Sprechstunden.

Für Kinder und Jugendliche gilt: Pro Krankheitsfall können bis zu zehn Psychotherapeutische Sprechstunden mit je 25 Minuten Dauer durchgeführt werden, vier davon auch mit den relevanten Bezugspersonen, ohne dass das Kind beziehungsweise die oder der Jugendliche anwesend sein muss.

Können die Erstgespräche im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde auch 50 Minuten dauern?

Sie können festlegen, ob Sie 25-minütige oder 50-minütige Gespräche durchführen. Entscheidend ist die Gesamtzahl der Minuten: Bei Erwachsenen sind im Krankheitsfall (vier aufeinanderfolgende Quartale) bis zu 150 Minuten, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 250 Minuten möglich. Bei 50-minütigen Gesprächen rechnen Sie die Gebührenordnungsposition 35151 zweimal ab.

Wann muss die Psychotherapeutische Sprechstunde vor einer weiteren Behandlung stattfinden?

Es sind mindestens 50 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde vor einer weiteren Behandlung verpflichtend; nicht nur vor einer Akutbehandlung, sondern auch vor den probatorischen Sitzungen und der anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie.

Die Psychotherapeutischen Sprechstunden müssen dann innerhalb der letzten vier Quartale vor Antragsstellung stattgefunden haben – ob bei dem Psychotherapeuten, der die Akutbehandlung oder Psychotherapie durchführt, oder einem anderen Psychotherapeuten, ist dabei egal.

Ohne vorherige Psychotherapeutische Sprechstunde können Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen nur beginnen, wenn die Patientin oder der Patient vorher in stationärer oder rehabilitativer Behandlung war und mit einer Diagnose entlassen wurde, die im Rahmen der ambulanten Psychotherapie behandelt werden kann.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn Patientinnen und Patienten ihre Psychotherapeutin beziehungsweise ihren Psychotherapeuten in einer laufenden Therapie wechseln. Das nochmalige Aufsuchen einer Psychotherapeutischen Sprechstunde ist dann nicht erforderlich.

Verordnungen

Was kann ich als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut verordnen?

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können (z. B. im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde) Ergotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, medizinische Rehabilitation, Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen.

Darüber hinaus können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen.

KBV-Themenseite DiGA

Akutbehandlung

Wann kann ich eine Akutbehandlung beginnen?

Eine Akutbehandlung ist nur anzeigepflichtig, sie muss nicht von der Krankenkasse genehmigt werden. Dazu füllen Sie bei Beginn der Akutbehandlung das Anzeigeformular PTV 12 aus und schicken es an die Krankenkasse. Die Behandlung kann ohne vorherige Bewilligung durch die Krankenkasse sofort beginnen.

Wann kann ich eine Akutbehandlung durchführen?

Die Akutbehandlung dient der Symptomreduktion bei akuten Krisen und soll Patientinnen und Patienten auf eine anschließende Psychotherapie oder andere Maßnahmen vorbereiten. Jeder Versicherten und jedem Versicherten stehen dafür pro Krankheitsfall – also dem ersten Quartal der Akutbehandlung und den drei darauffolgenden in derselben Praxis und zulasten derselben Krankenkasse – 24 Behandlungseinheiten mit 25-minütiger Dauer zur Verfügung.

Der Beginn einer Akutbehandlung muss gegenüber der Krankenkasse lediglich auf dem Formblatt PTV 12 angezeigt werden, sie kann danach direkt beginnen.

Benötige ich vor der Akutbehandlung einen Konsiliarbericht?

Die Psychotherapie-Richtlinie sieht vor, dass der Konsiliarbericht vor einer Kurz- oder Langzeittherapie spätestens nach den probatorischen Sitzungen eingeholt wird. Soll nach der Akutbehandlung eine Kurz- oder Langzeittherapie eingeleitet werden, finden zunächst probatorische Sitzungen statt.

Dementsprechend kann eine Akutbehandlung auch begonnen werden, wenn im Einzelfall der Konsiliarbericht noch nicht vorliegt, aber zeitnah eingeholt wird. Patientinnen und Patienten sollten zudem bereits im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde an eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt überwiesen werden, wenn eine weitere Behandlung geplant ist.

Der Konsiliarbericht ist bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt einzuholen. Welche Vertragsärztinnen und Vertragsärzte infrage kommen, legt die Psychotherapie-Richtlinie fest. Berichte oder Epikrisen aus stationären Behandlungen können den Konsiliarbericht nicht ersetzen.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und probatorische Sitzungen im Gruppensetting

Können probatorische Sitzungen im Rahmen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung stattfinden?

Nein. Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung kann aufgrund ihrer von den probatorischen Sitzungen abweichenden inhaltlichen Zielsetzung diese nicht ersetzen.

Müssen nach der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung noch probatorische Sitzungen gemacht werden, wenn eine Gruppentherapie geplant ist?

Ja. Gemäß Paragraf 11 Absatz 5 der Psychotherapie-Richtlinie sind vor dem Beginn einer sich anschließenden Richtlinien-Psychotherapie mindestens zwei und bis zu vier probatorische Sitzungen zu erbringen (bzw. bis zu sechs probatorische Sitzungen bei Kindern, Jugendlichen und Menschen mit diagnostizierter Intelligenzstörung). Dies gilt auch, wenn zuvor Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung angeboten wurde. 

Wann dürfen probatorische Sitzungen im Gruppensetting stattfinden und wie viele Sitzungen dürfen gemacht werden?

Sofern eine Gruppenbehandlung oder eine Kombinationsbehandlung anvisiert ist, können probatorische Sitzungen auch im Gruppensetting stattfinden.

Mindestens eine probatorische Sitzung muss im Einzelsetting stattfinden, wenn bei derselben Psychotherapeutin oder bei demselben Psychotherapeuten die Psychotherapeutische Sprechstunde im Umfang von mindestens 50 Minuten stattgefunden hat. Wenn die Sprechstunde bei einer anderen Psychotherapeutin oder einem anderen Psychotherapeuten stattgefunden hat, müssen mindestens zwei probatorische Sitzungen im Einzelsetting stattfinden (siehe Paragraf 12 Absatz 4 der Psychotherapie-Richtlinie).

Das restliche Kontingent kann somit für das Gruppensetting verwendet werden. Eine Therapieeinheit einer probatorischen Sitzung im Gruppensetting entspricht 100 Minuten. Die probatorischen Sitzungen im Gruppensetting können auch in 50-Minuten-Schritten durchgeführt werden, hierdurch erhöht sich die Anzahl der Sitzungen.

Die Durchführung von probatorischen Sitzungen sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting ist nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können in Absprache mit der Patientin oder dem Patienten die Einzelsitzungen daher auch zur Vor- oder Nachbereitung einer probatorischen Gruppensitzung nutzen.

Die Durchführung der probatorischen Sitzungen im Gruppensetting kann grundsätzlich erst nach der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung stattfinden.

Können gemischte Gruppen angeboten werden, in denen Patientinnen und Patienten sowohl mit probatorischen Sitzungen als auch mit Gruppentherapie behandelt werden?

Ja. Gruppen-Probatorik-Patientinnen und -Patienten können in eine bestehende Gruppe integriert werden, um die Aufnahme neuer Patientinnen und Patienten in laufende Gruppen zu ermöglichen. Damit können auch in der ambulanten Versorgung halboffene Gruppenkonzepte („slow-open-groups“) angeboten werden.

Können gemischte Gruppen angeboten werden, in denen Patientinnen und Patienten sowohl mit probatorischen Sitzungen/Gruppentherapie als auch mit Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung behandelt werden?

Nein. Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung kann aufgrund ihrer von den probatorischen Sitzungen abweichenden inhaltlichen Zielsetzung diese nicht ersetzen. Zudem verlangt die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ein anderes therapeutisches Vorgehen als die Durchführung der probatorischen Sitzungen. Ähnlich verhält es sich zur Gruppentherapie. 

Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung zielt unter anderem darauf ab, patientenindividuell die Gruppenfähigkeit zu fördern und auf die gegebenenfalls nachfolgende Gruppentherapie besser vorzubereiten, beispielsweise durch Erarbeitung eines Krankheitsverständnisses auf individueller Ebene, Bearbeitung von krankheitsbezogenen Fragen und durch ein Anstoßen von Veränderungsprozesse im individuellen Umgang mit entsprechenden Symptomen, Funktionsbeeinträchtigungen und psychischen Belastungen.

Anders als bei den probatorischen Sitzungen, bei denen das konkrete Psychotherapieverfahren und methodische Vorgehen gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten „ausprobiert“ und die persönliche Passung zwischen Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und Patientin oder Patient überprüft wird, liegt der Fokus der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung viel stärker auf der Vermittlung von grundlegenden Inhalten der ambulanten Psychotherapie (z. B. Verfahren der Psychotherapie, Indikationen, Chancen und Nutzen von Gruppentherapie) sowie auf der Informationsvermittlung über die jeweiligen psychischen Störungen der Gruppenmitglieder.

Patientinnen und Patienten sollen sich über Arbeitsweise und Wirkmechanismen einer Gruppentherapie sowie Rollen von Patientinnen und Patienten in einer Gruppe informieren können, ohne dass zwangsläufig jeweils eine aktive Beteiligung vorausgesetzt wird.

Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist somit eine syndrombezogene psychotherapeutische Intervention im Gruppensetting, in der zunächst keine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegenden ätiopathogenetischen Einflussfaktoren angestrebt wird.

Kann die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung parallel zu einer laufenden Einzeltherapie erbracht werden?

Ja. Die Durchführung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung ist parallel zu beziehungsweise auch im späteren Verlauf einer laufenden Einzeltherapie möglich, sofern der Wechsel in eine Gruppentherapie beziehungsweise in eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie anvisiert ist.

Kann die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung parallel zu einer laufenden Gruppentherapie erbracht werden?

Nein. Mit der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung sollen vor allem diejenigen Patientinnen und Patienten in den Blick genommen werden, die noch Unsicherheiten oder Vorbehalte gegenüber einer Gruppenpsychotherapie haben und einer zunächst entsprechend niedrigschwelligen syndrombezogenen psychotherapeutischen Intervention in der Gruppe bedürfen.

Da das Angebot explizit auf eine nachfolgende Gruppenpsychotherapie vorbereiten soll, ist es aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen nicht vorgesehen, Patientinnen und Patienten mit bereits bestehendem Gruppenkontingent in die Grundversorgung zu integrieren.

Sind Patientinnen und Patienten bereits zu einer Gruppentherapie motiviert oder gut vorbereitet, besteht also kein Grund mehr für eine Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung.

Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie

Was ist bei der Beantragung einer Kombinationsbehandlung zu beachten?

Eine Kombinationsbehandlung wird wie eine reine Einzel- oder Gruppenbehandlung mit dem PTV 1 beantragt. Die Patientin beziehungsweise der Patient kreuzt das Feld „Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie“ an. Sie geben dazu auf dem PTV 2 an, ob im Rahmen der Kombinationsbehandlung überwiegend Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt wird.

Das zur Verfügung stehende Therapiekontingent richtet sich nach dem überwiegend durchgeführten Setting. Wird beispielsweise ein Erstantrag auf eine Tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie für Kinder gestellt, stehen in einer Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie 70 Therapieeinheiten oder in einer Kombinationsbehandlung mit überwiegend Gruppentherapie 60 Therapieeinheiten zur Verfügung.

Welche Therapieeinheiten gebe ich bei einer Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie an?

Auch bei der Beantragung einer Kombinationstherapie geben Sie auf dem PTV 2 die Anzahl der Therapieeinheiten an, die Sie insgesamt beantragen (bei einer Kurzzeittherapie z.B. maximal 12). Eine Aufteilung der Therapieeinheiten in Gruppentherapie und Einzeltherapie (z.B. 7 Therapieeinheiten à 100 Minuten und 5 Therapieeinheiten à 50 Minuten) ist nicht erforderlich.

Eine Besonderheit gibt es noch, wenn die Therapiekontingente für Einzel- und Gruppentherapie unterschiedlich sind. In dem Fall ist bei der Angabe der Therapieeinheiten das Setting maßgebend, das Sie überwiegend einsetzen wollen.

Beispiel 1: Sie beantragen eine Kurzzeittherapie für Erwachsene (KZT1), die Sie überwiegend im Einzelsetting durchführen wollen. Dann tragen Sie in die Felder unter „Für die KZT1, KZT2 oder LZT in diesem Bewilligungsschritt werden beantragt“ die Zahl der Therapieeinheiten (in dem Falle 12) sowie die GOP für die Einzeltherapie und die GOP für die Gruppentherapie ein.

Beispiel 2: Wird ein Erstantrag auf eine Tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie für Kinder gestellt, stehen in einer Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie 70 Therapieeinheiten oder in einer Kombinationsbehandlung mit überwiegend Gruppentherapie 60 Therapieeinheiten zur Verfügung. Wollen Sie die Therapie überwiegend in einer Gruppe durchführen, können sie maximal 60 Therapieeinheiten beantragen.

Tipp: Geben Sie bei der Beantragung von Therapieeinheiten für die Gruppentherapie im Rahmen einer Gruppen- oder Kombinationsbehandlung die jeweilige GOP der Gruppentherapieleistung mit einem „X“ an fünfter Stelle an.

Ausfüllhilfen und PTV-Formulare

Kann ich Therapieeinheiten von einer Einzel- in eine Gruppentherapie überführen und umgekehrt?

Im Rahmen einer Kombinationsbehandlung können Therapieeinheiten in das jeweils andere Setting überführt werden, sofern sich das überwiegende Setting nicht ändert. Dabei gilt eine Therapieeinheit in der Einzeltherapie als 50-minütige, in der Gruppentherapie als 100-minütige Behandlung.

Ändert sich das Setting, müssen Sie bei einer Kurzzeittherapie die Krankenkasse formlos über die Änderung informieren: Bei einer Langzeittherapie müssen Sie einen Änderungsantrag stellen. Nur, wenn überwiegend Einzeltherapie durchgeführt werden soll, sind diese Anträge begutachtungspflichtig.

Hinweis: Sind zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten an der Kombinationsbehandlung beteiligt, dann können Therapieeinheiten nur dann in das jeweils andere Setting übertragen werden, wenn beide der Krankenkasse gemeinsam die geplante Änderung formlos anzeigen.

Dürfen mehrere Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Kombinationsbehandlung beantragen?

Sie können zusammen mit einem anderen Psychotherapeuten bei einem Patienten eine Kombinationsbehandlung durchführen, wobei ein Psychotherapeut die Einzeltherapie und der andere Psychotherapeut die gruppentherapeutische Behandlung übernimmt.

Dazu beantragt die Patientin beziehungsweise der Patient über das PTV 1 eine Kombinationsbehandlung. Sie und Ihr Kollege füllen jeweils ein PTV 2 aus und geben das insgesamt durchgeführte Setting und die Antragsart an – diese Angaben müssen in beiden PTV 2 gleich sein (z.B. auch die Angabe zum Setting). Bei der Angabe der Therapieeinheiten gibt jeder Psychotherapeut nur die Therapieeinheiten und Gebührenordnungspositionen des EBM an, die er tatsächlich durchführt.

Ist alles ausgefüllt, übermittelt einer von Ihnen beide PTV 2 und das PTV 1 der Patientin beziehungsweise des Patienten zusammen an die Krankenkasse, um die Zuordnung zu erleichtern.

Hinweis: Auch eine Übertragung von Therapieeinheiten von einem Setting in das andere und somit zwischen beiden Psychotherapeuten ist möglich – hierzu müssen Sie gemeinsam die Krankenkasse formlos über die Änderung informieren.

Wirkt sich ein Settingwechsel oder ein Verfahrenswechsel auf die Therapiekontingente aus?

Die Psychotherapie-Richtlinie ermöglicht eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie sowie Änderungen der Anwendungsform im Behandlungsverlauf.

Wird das Setting (Anwendungsform) innerhalb derselben Psychotherapie gewechselt, erhöhen sich die Therapiekontingente dadurch nicht.

Für die gleichzeitige Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie gilt dies ebenfalls; hier gelten die Kontingente des jeweils überwiegend durchgeführten Settings. Wird eine Gruppenbehandlung bei demselben Behandlungsanlass erst nach einer Einzelbehandlung durchgeführt, muss entsprechend ein Fortführungsantrag gestellt werden. 

Eine Überschreitung der Bewilligungshöchstgrenze ist gemäß Psychotherapie-Richtlinie nur zulässig, wenn mit der Beendigung des Bewilligungsschrittes das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Psychotherapie besteht. Die Überschreitung der Höchstgrenzen bleibt dabei besonderen Ausnahmefällen vorbehalten

Wird das Psychotherapieverfahren gewechselt, verhält es sich anders: Durch die Psychotherapie-Richtlinie wird eine Kombination zwischen psychoanalytisch begründeten Verfahren, Systemischer Therapie und Verhaltenstherapie ausgeschlossen. Entsprechend ist im Falle eines Wechsels des Psychotherapieverfahrens ein „Neustart“ der Kontingente grundsätzlich möglich, wenn eine entsprechende Behandlung indiziert und notwendig ist. 

Hinweis: Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen (siehe Paragraf 11 Absatz 7 Psychotherapie-Vereinbarung).

Antragsstellung von Kurz- und Langzeittherapie

Formulare und Bericht: Wer unterschreibt was?

Antragstellerin oder Antragsteller für eine Psychotherapie ist immer die Patientin oder der Patient. Entsprechend unterschreibt die Patientin oder der Patient (und ggf. die gesetzlichen Vertreter) das Formular PTV 1.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstützen bei der Antragstellung, geben weitere Daten zum Antrag im Formular PTV 2 an und unterschreiben das Formular PTV 2. Bei Aus- oder Weiterbildungskandidatinnen oder -kandidaten muss das Formular auch von der zuständigen Ambulanzleitung unterschrieben werden. Bitte achten Sie darauf, dass die relevanten Informationen wie Name, lebenslange Arztnummer (LANR), Betriebsstättennummer (BSNR) oder die Adresse im Stempel gut sichtbar sind.

Aus den Antragsunterlagen und/oder aus dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter muss eindeutig hervorgehen, wer die Psychotherapie tatsächlich durchführt und in welcher Konstellation die Durchführung erfolgt (z. B. Ausbildungskandidatin an einer Ausbildungsambulanz mit Supervisor oder Sicherstellungsassistenz in inhabergeführter Praxis).

Bei Psychotherapien, die im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung erfolgen, muss zudem ersichtlich werden, wer die Fallverantwortung hat (z. B. zuständige Supervisorin oder zuständiger Supervisor).

Um das Begutachtungsprocedere zu beschleunigen, sind Anmerkungen auf dem PTV2, auf einem Beiblatt oder durch Angaben im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter empfehlenswert; beispielsweise auch dann, wenn sich die Namen oder Kontaktdaten der behandelnden Psychotherapeutin oder des behandelnden Psychotherapeuten von den Angaben des Praxisstempels unterscheiden.

Bei Gutachten und Zweitgutachten: Handelt es sich um einen gutachtenpflichtigen Psychotherapie-Antrag, muss der Bericht an die Gutachterin oder an den Gutachter von der behandelnden Psychotherapeutin beziehungsweise dem behandelnden Psychotherapeuten unterschrieben werden; dies gilt auch, wenn die Behandlung beispielsweise als Sicherstellungsassistent, Weiterbildungsassistent oder Ausbildungskandidat durchgeführt wird. Bei Aus- und Weiterbildungskandidatinnen beziehungsweise -kandidaten ist darüber hinaus eine Unterschrift erforderlich - entweder durch die Ambulanzleitung oder durch die zuständige Supervisorin beziehungsweise den zuständigen Supervisor.

Tipp: Geben Sie Ihre Kontaktdaten auch im Bericht an. Es ist empfehlenswert, eine Telefonnummer, Erreichbarkeitszeiten und eine KIM-Adresse für etwaige Rückfragen durch die Gutachterin oder den Gutachter im Bericht anzugeben. Dies erleichtert die gegenseitige Kontaktaufnahme. Bei Aus- beziehungsweise Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten sollten aus dem Bericht zusätzlich die Kontaktdaten der Ambulanzleitung und der zuständigen Supervisorin beziehungsweise des zuständigen Supervisors hervorgehen.

Ausfüllhilfen und PTV-Formulare

Was ist auf dem PTV 2 mit „Therapieeinheiten“ gemeint?

Auf dem Formblatt PTV 2 – den Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten – müssen Sie die Therapieeinheiten angeben, die Sie beantragen. Eine „Therapieeinheit“ entspricht in der Einzeltherapie 50 Minuten, in der Gruppentherapie 100 Minuten. Das ist so in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt.

Unabhängig von dieser Festlegung muss eine Sitzung nicht immer 50 oder 100 Minuten dauern. Bei einer Kurzzeittherapie (Einzeltherapie) in der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sind zum Beispiel auch 25-minütige Termine möglich. Eine Therapieeinheit wären in diesem Fall zwei Sitzungen à 25 Minuten. Dennoch würden Sie 12 Therapieeinheiten beantragen, könnten die Patientin oder den Patienten aber bis zu 24 Mal in die Praxis bestellen.

Wichtig beim Ausfüllen des Antragsformulars ist, dass Sie maximal so viel Therapieeinheiten beantragen, wie die Psychotherapie-Richtlinie im passenden Kontingentschritt vorsieht, zum Beispiel für eine Verhaltenstherapie bei einem Erwachsenen bei einem Erstantrag maximal 60, bei einer Verlängerung maximal 20 zusätzliche Therapieeinheiten.

Bitte beachten Sie: Die Patientin oder der Patient muss nicht das Maximalkontingent innerhalb eines Bewilligungsschritts der Psychotherapie-Richtlinie beantragen, wenn es aus therapeutischer Sicht nicht erforderlich ist.

Wie beantrage ich eine Kurzzeittherapie 1?

Sie können den Antrag auf eine Kurzzeittherapie 1 (KZT 1, bis zu 12 Therapieeinheiten) bereits während der Probatorik stellen und zwar, sobald der Termin für die zweite probatorische Sitzung feststeht. Die Patientin beziehungsweise der Patient füllt dann das Formular PTV 1 aus. Sie leiten den Antrag zusammen mit Ihren Angaben (PTV 2) weiter an die Krankenkasse.

Diese prüft den Antrag und schickt der Patientin beziehungsweise dem Patienten eine Mitteilung über die Bewilligung. Bleibt eine Mitteilung der Krankenkasse aus, gilt die Psychotherapie drei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Krankenkasse als bewilligt.

Was ist, wenn die Kurzzeittherapie nicht ausreicht?

In diesem Fall können Sie ein weiteres Kurzzeittherapiekontingent (KZT 2, nochmals bis zu 12 Therapieeinheiten) beantragen. Möglich ist das bereits nach sieben Kurzzeittherapieeinheiten. Wie bei der KZT 1 füllt die Patientin beziehungsweise der Patient das PTV 1 aus, und Sie reichen den Antrag zusammen mit Ihren Angaben (PTV 2) bei der Krankenkasse ein.

Diese prüft den Antrag und schickt der Patientin beziehungsweise dem Patienten eine Mitteilung über die Bewilligung. Bleibt eine Mitteilung der Krankenkasse aus, gilt die Psychotherapie drei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Kasse als bewilligt.

Alternativ kann auch direkt nach der KZT 1 ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt werden.

Wie wird eine Langzeittherapie beantragt?

Eine Langzeittherapie kann während der probatorischen Sitzungen als Erstantrag beantragt werden. Möglich ist auch die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie. Die Umwandlung ist auch direkt nach der KZT 1 möglich. Der Erst- und der Umwandlungsantrag auf eine Langzeittherapie sind gutachterpflichtig.

In beiden Fällen schicken Sie an die Krankenkasse der Patientin beziehungsweise des Patienten folgende Unterlagen:

  • das von der Patientin beziehungsweise dem Patienten ausgefüllte Muster PTV 1
  • Ihre Angaben auf Muster PTV 2
  • einen verschlossenen Umschlag (PTV 8) mit dem Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter nach Leitfaden PTV 3, einer Durchschrift des PTV 2 und gegebenenfalls ergänzenden Befundberichten; Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten fügen außerdem eine Kopie des ärztlichen Konsiliarberichts bei

Die Krankenkasse teilt der Versicherten beziehungsweise dem Versicherten und Ihnen die Entscheidung formlos mit.

Mit dem Erstantrag auf Langzeittherapie im Einzelsetting können für Erwachsene in der Systemischen Therapie bis zu 36 Therapieeinheiten, in der Verhaltenstherapie und der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bis zu 60 Therapieeinheiten und bei analytischer Psychotherapie bis zu 160 beantragt werden.

Bei einer Umwandlung von Kurz- in Langzeittherapie werden die Therapieeinheiten der Kurzzeittherapie auf das Kontingent angerechnet, das Gleiche gilt für eine vorher durchgeführte Akutbehandlung.

Was muss ich tun, wenn die Krankenkasse bei einem Antrag auf Psychotherapie einen Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter verlangt?

Wird die Verlängerung einer Langzeittherapie beantragt, kann die Krankenkasse eine Gutachterin oder einen Gutachter beauftragen oder den Antrag ohne Gutachterverfahren bewilligen. In Einzelfällen gilt dies auch für die Kurzzeittherapie. Wird eine Gutachterin oder ein Gutachter eingeschaltet, informiert Sie die Krankenkasse umgehend und fordert einen Bericht an.

Für Sie heißt das: Sie verfassen den Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter nach dem Leitfaden PTV 3. Den Bericht legen Sie in einen verschlossenen Briefumschlag (PTV 8) für die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter – zusammen mit der Durchschrift des PTV 2 sowie gegebenenfalls ergänzenden Befundberichten und der Durchschrift des Konsiliarberichts. Anschließend senden Sie den verschlossenen Umschlag mit einer Kopie des PTV 2 (außerhalb des Umschlags, damit die Krankenkasse den Bericht dem ursprünglichen Antrag zuordnen kann) so schnell wie möglich an die Krankenkasse der Patientin beziehungsweise des Patienten.

Muss eine Rezidivprophylaxe extra beantragt werden?

Eine Rezidivprophylaxe kann nicht isoliert beantragt werden. Die Beantragung erfolgt mit dem Erst-, Umwandlungs- oder Fortführungsantrag für eine Langzeittherapie.

Dafür ist es wichtig, dass Sie bei der Frage „Soll nach Abschluss der Behandlung eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden“ auf dem PTV 2 beim letzten Antrag einer Langzeittherapie „ja“ oder „noch nicht absehbar“ ankreuzen. Nur dann ist eine Rezidivprophylaxe nach Therapieende möglich.

Die Patientin beziehungsweise der Patient hat bereits eine Akutbehandlung erhalten. Wie läuft das Antragsverfahren für eine Kurz- oder Langzeittherapie ab?

Beim Antragsverfahren gibt es eine Besonderheit: Auf dem PTV 2 geben Sie die bereits durchgeführten Therapieeinheiten (vollendete 50 Minuten) der Akutbehandlung an. Der Grund ist, dass die Stunden der Akutbehandlung mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen sind. Ansonsten läuft das Antragsverfahren genauso ab.

Auch hier sind zunächst mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Im Rahmen der probatorischen Sitzungen kann der Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie gestellt werden, sobald der Termin für die zweite Sitzung feststeht.

Kann eine Versicherte beziehungsweise ein Versicherter innerhalb von zwei Jahren nach Ende der letzten Therapie einen neuen Antrag stellen?

Patientinnen und Patienten können jederzeit einen Antrag auf Psychotherapie bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft allein die Krankenkasse.

Innerhalb von zwei Jahren nach Ende der letzten Psychotherapie ist vorgesehen, dass der Antrag der Patientin beziehungsweise des Patienten auf eine Lang- oder Kurzzeittherapie mit einem Bericht der Psychotherapeutin beziehungsweise des Psychotherapeuten an eine Gutachterin oder einen Gutachter zur Prüfung übermittelt wird.

Krankheitsspektrum

Welche Erkrankungen können im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie behandelt werden?

Bei folgenden psychischen Erkrankungen ist eine ambulante Psychotherapie möglich:

  • Affektive Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie),
  • Angststörungen und Zwangsstörungen,
  • somatoforme Störungen und dissoziative Störungen,
  • Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen,
  • Essstörungen,
  • nichtorganische Schlafstörungen,
  • sexuelle Funktionsstörungen,
  • Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
  • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sowie
  • seelische Krankheit aufgrund:
    • frühkindlicher emotionaler Mangelzustände,
    • tiefgreifender Entwicklungsstörungen oder chronischer Erkrankungen,
    • schizophrener und affektiver psychotischer Störungen,
    • psychischer Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen oder Opioide (bei Abstinenz)

Die Kosten für eine Psychotherapie allein zur Erziehungs-, Ehe-, Lebens-, oder Sexualberatung werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die vollständigen Kriterien sind in Paragraf 27 der Psychotherapie-Richtlinie aufgeführt.

Richtlinien-Psychotherapie

Was ist mit Richtlinien-Psychotherapie gemeint?

  

Mit dem Begriff „Richtlinien-Psychotherapie“ werden die in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Psychotherapieverfahren beschrieben. Diese finden sich in Paragraf 15 der Psychotherapie-Richtlinie:

  • Psychoanalytisch begründete Verfahren (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie)
  • Verhaltenstherapie
  • Systemische Therapie

Wie viele Therapiestunden können pro Woche in der Richtlinien-Psychotherapie durchgeführt werden?

Es können pro Woche maximal drei Behandlungsstunden in der Einzeltherpaie (à 50 Minuten) durchgeführt werden. Eine höhere Frequenz ist nur im Ausnahmefall zulässig und muss in der Regel bei Antragstellung von der Psychotherapeutin beziehungsweise dem Therapeuten differenziert begründet werden.

Kann Richtlinien-Psychotherapie mit Entspannungsverfahren kombiniert werden?

Die Psychotherapie-Richtlinie sieht derzeit folgende Entspannungsverfahren (in der Richtlinie übende und suggestive Interventionen genannt) in der vertragsärztlichen Versorgung vor:

  • Relaxationsbehandlung nach Jacobson (Progressive Muskelrelaxation, PMR)
  • Unter- bzw. Grundstufe des Autogenen Trainings (AT)
  • Hypnose

Diese Leistungen sind nicht Teil einer Richtlinien-Psychotherapie und damit auch nicht genehmigungspflichtig. Sie müssen nicht beantragt werden.

Sie können Teil eines übergeordneten Gesamtbehandlungsplans sein und auch in Kombination mit einer Richtlinien-Psychotherapie durchgeführt werden. Bei Kombination mit psychoanalytischen begründeten Verfahren gilt dies aber nur in bestimmten Einzelfällen.

Bei gutachterpflichtigen Psychotherapieanträgen sollten sie im Rahmen des Gesamtbehandlungsplans beschrieben und gegebenenfalls von der Richtlinien-Psychotherapie abgegrenzt werden.

Respiratorisches Biofeedback ist gemäß Anlage der Psychotherapie-Richtlinie als Methode in der ambulanten Versorgung nicht zugelassen.

Kombination mit Systemischer Therapie oder Verhaltenstherapie

Eine gleichzeitige Anwendung von Entspannungsverfahren mit Systemischer Therapie oder mit Verhaltenstherapie ist möglich.

Die Entspannungsverfahren dürfen bei Kombination mit Systemischer Therapie oder mit Verhaltenstherapie in derselben Sitzung durchgeführt werden, jedoch nicht „innerhalb“ der genehmigten Therapieeinheit der Richtlinien-Psychotherapie. Die Gesamtbehandlungsdauer ergibt sich somit aus der Summe der in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen des EBM angegebenen Mindestzeiten (z. B. eine mindestens 75-minütige Sitzung mit 50 Minuten Verhaltenstherapie und 25 Minuten Entspannungsverfahren bei Erwachsenen).

Das Erlernen eines Entspannungsverfahrens ist also nicht Teil einer Systemischen Therapie oder einer Verhaltenstherapie, sondern stellt eine gesonderte Leistung dar.

Wurde das Entspannungsverfahren bereits erlernt, können entspannende Interventionstechniken situativ auch innerhalb der genehmigten Therapieeinheit der Richtlinien-Psychotherapie eingebettet werden (z. B. bei der verhaltenstherapeutischen Behandlung von Spritzenphobie im Rahmen von „Applied Tension“). Dann können Entspannungsverfahren aber nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Kombination mit psychoanalytisch begründeten Verfahren

Eine gleichzeitige Anwendung von Entspannungsverfahren mit Analytischer oder Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie ist in der Psychotherapie-Richtlinie grundsätzlich ausgeschlossen.

Im rechtlichen Sprachgebrauch beschreibt das Wort „grundsätzlich“ den Regelfall, lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu. Die Kombination von Entspannungsverfahren mit psychoanalytisch begründeten Verfahren ist im individuellen Einzelfall nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die psychodynamische Wirksamkeit der Analytischen oder Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei der Patientin oder beim Patienten durch die Kombination mit dem Entspannungsverfahren nicht eingeschränkt ist und den Zielen des Verfahrens beziehungsweise des methodischen Vorgehens nicht entgegensteht.

Die Entspannungsverfahren dürfen bei Kombination mit psychoanalytisch begründeten Verfahren nicht in derselben Sitzung durchgeführt werden. Eine Durchführung ist nur in verschiedenen, voneinander getrennten Sitzungen möglich.

Kann eine Systemische Therapie oder eine Verhaltenstherapie gleichzeitig mit einer Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Analytischen Psychotherapie durchgeführt werden?

Nein. Diese Psychotherapieverfahren sind nicht kombinierbar, da dies zu einer Verfremdung der methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen kann.

Welche psychotherapeutischen Verfahren und Methoden können in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden?

Damit psychotherapeutische Verfahren und Methoden in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden können, müssen diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt sein.

Derzeit sind dies folgende Verfahren und Methoden:

  • Analytische Psychotherapie, einschließlich Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung
  • Systemische Therapie, einschließlich Methoden der systemischen Gesprächsführung und systemischer Fragetechniken, narrativer Methoden, lösungs- und ressourcenorientierter Methoden, strukturell-strategischer Methoden, Aktionsmethoden, Methoden für die Arbeit am inneren System, Methoden zur Affekt- und Aufmerksamkeitsregulation, symbolisch- metaphorischer Methoden, expressiver Methoden und EMDR bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, einschließlich Kurztherapie, Fokaltherapie, dynamischer Psychotherapie, niederfrequenter Therapie in einer längerfristigen, Halt gewährenden therapeutischen Beziehung, Katathymem Bilderleben und EMDR bei Erwachsenen posttraumatischer Belastungsstörung
  • Verhaltenstherapie, einschließlich stimulusbezogener Methoden, responsebezogener Methoden, Methoden des Modelllernens, Methoden der kognitiven Umstrukturierung, Selbststeuerungsmethoden, Rational Emotiver Therapie (RET) und EMDR bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung

Andere Methoden und Verfahren können nicht angewendet werden.

Methoden und Techniken eines einzelnen Psychotherapieverfahrens müssen sinnvoll in einen übergeordneten und verfahrensbezogenen Gesamtbehandlungsplan integriert werden. Auch in Berichten an die Gutachterin oder den Gutachter soll dies entsprechend nachvollziehbar dargestellt werden.

Für die Anwendung von psychotherapeutischen Techniken gilt der Methoden- beziehungsweise Verfahrensbezug. Lässt sich eine konkrete, gegebenenfalls auch neu entwickelte Technik aus fachlicher Sicht zweifelsfrei einem Psychotherapieverfahren oder einer Psychotherapiemethode zuordnen (nach Psychotherapie-Richtlinie zugelassen) und dient diese Technik der Umsetzung der in diesen Verfahren angestrebten Ziele, kann diese im Rahmen eines übergeordneten beziehungsweise umfassenden verfahrensbezogenen Therapiekonzeptes im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie zur Anwendung kommen.

Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen

Welche Altersgrenzen gibt die Psychotherapie-Richtlinie vor?

Die Psychotherapie-Richtlinie sieht keine Altersgrenzen für Psychotherapie vor. Jedoch werden Altersgruppen definiert.

Im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind.

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

Grundsätzlich haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene.

Welche Kontingente stehen für den Einbezug von Bezugspersonenstunden zur Verfügung?

Bei Kindern und Jugendlichen und bei Menschen mit geistiger Behinderung kann je vier Therapieeinheiten Psychotherapie eine Therapieeinheit für die Einbeziehung von Bezugspersonen verwendet werden. Dies ist in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt.

FAQ zum Gutachterverfahren

Ablauf des Gutachterverfahrens

Werden Gruppentherapien noch begutachtet?

Nein, grundsätzlich nicht. Anträge auf Gruppentherapie oder Anträge auf eine Kombination aus überwiegend durchgeführter Gruppentherapie mit Einzeltherapie, das heißt mit mehr als der Hälfte der beantragten Therapieeinheiten im Gruppensetting, unterliegen im Rahmen einer Langzeittherapie nicht mehr der regelhaften Begutachtung.

Die verpflichtende Begutachtung für Anträge auf Einzeltherapie oder für Anträge auf Kombination aus überwiegend durchgeführter Einzeltherapie mit Gruppentherapie, jeweils im Rahmen einer Langzeittherapie, bleibt erhalten. Ein Antrag bei der Krankenkasse muss durch die Patientin oder den Patienten jedoch weiterhin gestellt werden (PTV1, PTV2, ggf. Konsiliarbericht), egal welches Setting (Anwendungsform) beantragt wird.

Die Krankenkasse kann eine Begutachtung in Einzelfällen auch in der Gruppentherapie oder in der Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie (in beiden Varianten) verlangen.

Darf die Krankenkasse eine Begutachtung verlangen, obwohl der Antrag nicht regulär begutachtungspflichtig ist?

Ja. Eine Krankenkasse kann gemäß Paragraf 13 Absatz 5 Psychotherapie-Vereinbarung grundsätzlich jeden Antrag einer Gutachterin oder einem Gutachter zur Prüfung übergeben, sofern sie dies für erforderlich hält.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind ihren Patientinnen und Patienten gegenüber verpflichtet, sie bei der Antragstellung zu unterstützen und müssen den Anforderungen der Krankenkasse daher nachkommen.

Müssen Anträge begutachtet werden, wenn ein möglicher Einsatz der Rezidivprophylaxe noch nicht absehbar ist?

Nein. Die Begutachtungspflicht von Anträgen ergibt sich aus Paragraf 35 der Psychotherapie-Richtlinie.

Ausschlaggebend für eine Begutachtungspflicht ist demnach die Dauer der Therapie (Langzeittherapie) beziehungsweise das Therapiesetting (insbesondere das Einzelsetting).

Findet eine Begutachtung statt, muss jedoch gemäß Paragraf 14 Absatz 5 der Psychotherapie-Richtlinie im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter begründet werden, warum ein möglicher Einsatz der Rezidivprophylaxe noch nicht absehbar ist.

Müssen Anträge begutachtet werden, wenn ein höherer Einsatz von Bezugspersonenstunden geplant ist als regulär vorgesehen (1:4-Regelung)?

Nein. Die Begutachtungspflicht von Anträgen ergibt sich aus Paragraf 35 der Psychotherapie-Richtlinie.

Ausschlaggebend für eine Begutachtungspflicht ist demnach die Dauer der Therapie (Langzeittherapie) beziehungsweise das Therapiesetting (insbesondere das Einzelsetting).

Findet eine Begutachtung statt, muss jedoch gemäß Paragraf 11 Absatz 10 Satz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter begründet werden, warum eine höhere Anzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten ist.

Wo finde ich die Gutachterliste?

Die Gutachterliste wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten die notwendigen Informationen zur Kontaktaufnahme mit der Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters. Die Stellungnahme ist Teil der Patientenakte.

Gutachterverfahren

Gibt es eine Beschwerdestelle? Wo kann ich Beschwerde gegen eine Gutachterin oder einen Gutachter einreichen?

Die Psychotherapie-Vereinbarung sieht derzeit kein formales Beschwerdeverfahren gegen das Verhalten oder die Entscheidungen von Gutachterinnen und Gutachtern vor. Gemäß Paragraf 12 Absatz 8 kann die KBV gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband lediglich bei Verletzung der sich aus der Psychotherapie-Vereinbarung ergebenden Gutachterpflichten durch eine Gutachterin oder einen Gutachter tätig werden.

Die KBV äußert sich daher grundsätzlich nicht zu fachlich-inhaltlichen Diskussionen zwischen Psychotherapeuten und Gutachtern. Hierzu ist in der Regel das Zweitgutachtenverfahren vorgesehen. Auf laufende Antragsverfahren, die Menge der bewilligten Leistungen durch die Krankenkasse oder die Art der Informationsübermittlung in diesen Verfahren hat die KBV keinen Einfluss.

Hilfreich ist der direkte Austausch mit der jeweiligen Gutachterin oder dem jeweiligen Gutachter. Sowohl Gutachter als auch Psychotherapeuten sind dazu angehalten entsprechende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Erfahrung zeigt, dass sich durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Psychotherapeut und Gutachter die meisten Missverständnisse auflösen lassen.

Kann ich Gutachterinnen und Gutachter ausschließen?

Nein. Ein Anspruch der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auf Ausschluss von bestimmten Gutachterinnen oder Gutachtern besteht nicht. Die zuständige Krankenkasse der Patientin oder des Patienten weist im Falle eines gutachterpflichtigen Psychotherapieantrags einen Gutachter zu und beauftragt diesen.

Kann ich als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut Befangenheitsanträge gegen eine Gutachterin oder einen Gutachter stellen?

Nein. Gutachtenaufträge können lediglich von Gutachterinnen und Gutachtern selbst aus Gründen der Befangenheit abgelehnt werden. Gutachterinnen und Gutachter sind zur sachgerechten und neutralen Begutachtung verpflichtet. Ein Anspruch der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auf Ausschluss von bestimmten Gutachterinnen oder Gutachtern besteht nicht.

Darf mich der Gutachter nach dem Zeitpunkt des Therapiebeginns und nach der Frequenz der Sitzungen fragen?

Ja. Sowohl bei Erst- als auch bei Umwandlungsanträgen müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Formblatt PTV 2 das Datum der probatorischen Sitzungen angeben, woraus sich der Therapiebeginn erschließen lässt.

Zusätzlich ist die ergänzende Angabe des Therapiebeginns und der Frequenz durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten auch im Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter empfehlenswert.

Angaben zur Therapiedauer und zur Frequenz sind einerseits für die Begründung der Behandlungsplanung durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten und andererseits für die Beurteilung durch die Gutachterin oder den Gutachter von Relevanz.

Wann muss die Krankenkasse eine Gutachterin oder einen Gutachter einschalten?

Gemäß Paragraf 13 Absatz 5 Psychotherapie-Vereinbarung kann die Krankenkasse grundsätzlich jeden Antrag einer Gutachterin oder einem Gutachter zur Prüfung übergeben, sofern sie dies für erforderlich hält.

Denn mit dem Antrag auf Psychotherapie ist eine vorgezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung verbunden. Bestätigt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht für Psychotherapie aufgrund eines Antragsverfahrens, wird eine zusätzliche Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkasse für die bewilligte Psychotherapie nicht durchgeführt (Achtung: Dies gilt nicht für Leistungen der Psychotherapeutischen Akutbehandlung oder der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung, da es hier kein Antragsverfahren gibt).

Die Krankenkasse muss bei jedem Erst- beziehungsweise Umwandlungsantrag auf Langzeittherapie eine Begutachtung durchführen lassen.

Ein Therapieantrag wird auch dann gutachterpflichtig, wenn eine vorherige Psychotherapie weniger als zwei Jahre zurückliegt.

Bei Anträgen auf Kurzzeittherapie (KZT 1 oder KZT 2) erfolgt in der Regel keine Begutachtung, kann jedoch von Krankenkassen angefordert werden.

Bei Fortführungsanträgen im Rahmen der Langzeittherapie kann die Krankenkasse im Einzelfall entscheiden, ob sie eine Begutachtung durchführen lassen möchte.

Kann auch bei Teilbefürwortung ein Zweitgutachten von einer Krankenkasse eingeholt werden?

Die Psychotherapie-Vereinbarung sieht in Paragraf 13 Absatz 3 Satz 3 vor, dass die Krankenkasse ein Zweitgutachten einholen kann, wenn die oder der Versicherte Widerspruch gegen ihre ablehnende Entscheidung einlegt (vollständige Ablehnung der Psychotherapie).

Die Psychotherapie-Vereinbarung sieht keine Regelung zur Einholung eines Zweitgutachtens bei teilweiser Ablehnung vor. In der Vergangenheit haben einzelne Krankenkassen auch dann Zweitgutachten in Widerspruchsverfahren eingeholt, wenn zuvor eine teilweise Genehmigung der Leistungspflicht vorlag (z. B. nach vorheriger Teilbefürwortung des Gutachters). Beispielsweise kam dies in Fällen von sehr geringen teilweise genehmigten Stundenkontingenten vor. Ein Anspruch auf Einholung eines Zweitgutachtens besteht in solchen Fällen jedoch nicht, da es sich nicht um eine vollständige Ablehnung handelt.

Berichterstellung im Gutachterverfahren

Gibt es unterschiedliche Berichte an die Gutachterin oder den Gutachter für Kurz- und Langzeittherapien?

Berichte an eine Gutachterin oder einen Gutachter sind grundsätzlich nur für Langzeittherapien vorgesehen, Kurzzeittherapien können in der Regel ohne Gutachterverfahren beantragt werden.

Zur Erstellung des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter gibt es nur noch einen Leitfaden, der sowohl für Kurzzeittherapie als auch für Langzeittherapie gilt (PTV 3).

Welchen Stellenwert hat die Mikroanalyse im verhaltenstherapeutischen Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter?

Die Mikroanalyse stellt einen zentralen Kernpunkt in der verhaltenstherapeutischen Therapieplanung beziehungsweise Berichtserstellung dar, da durch die Mikroanalyse Behandlungsziele beziehungsweise Behandlungspläne abgeleitet werden.

Im Bericht soll daher eine Verbindung zwischen der vollständigen Verhaltensanalyse (Mikro- und Makroanalyse) und den daraus abgeleiteten Zielen und Interventionen vor dem Hintergrund lerntheoretischer Störungsmodelle deutlich werden.

Im Formblatt PTV3 (Hinweise zum Erstellen des Berichts an den Gutachter) wird die Mikroanalyse nicht mehr explizit genannt, ist jedoch unverändert ein zentraler Bestandteil von Verhaltensanalysen (SORKC-Modell).

Hintergrund: Das Formblatt PTV 3 ist in erster Linie als Hilfestellung zur Abfassung des Berichts an den Gutachter und zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Psychotherapeut und Gutachter gedacht. Daher wird beispielsweise die Gliederung des Berichts vorgegeben. In den Hinweisen auf dem Leitfaden PTV 3 wird zudem angegeben, dass der Bericht auf die für das Verständnis der psychischen Erkrankung und deren Ursachen sowie auf die für die Behandlung relevanten Informationen begrenzt sein soll.

Inwiefern muss die biographische Anamnese im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter berücksichtigt werden?

Punkt 4 des Formblatts PTV 3 (Hinweise zum Erstellen des Berichts an den Gutachter) sieht „behandlungsrelevante Angaben zur Lebensgeschichte (ggf. zur Lebensgeschichte der Bezugspersonen)“ als Teil des Berichts vor.

Im Unterschied zu den Hinweisen zur Berichterstellung vor der Strukturreform 2017 können diese Angaben nun im gleichen Punkt wie die Psychodynamik in den psychodynamischen Therapieverfahren beziehungsweise die Verhaltensanalyse in der Verhaltenstherapie beschrieben werden.

Die Beschreibung der biographischen Anamnese soll sich auf die individuell störungsrelevanten Aspekte begrenzen. Der Zusammenhang der biographischen Anamnese mit der Psychodynamik beziehungsweise der Verhaltensanalyse soll deutlich werden.

Die schriftliche Darstellung innerhalb des Punkts 4 kann in zusammenhängenden oder voneinander getrennten Texten erfolgen, wenn dies der Falldarstellung dienlich ist.

Innerhalb des Punkts 4 soll, auch wenn es sich um einen zusammenhängenden Text handelt, die inhaltliche Differenzierung zwischen Lebensgeschichte mit biographischen Fakten auf der einen Seite und Psychodynamik beziehungsweise Verhaltensanalyse auf der anderen Seite erkennbar sein.

Hintergrund: Das Formblatt PTV 3 ist in erster Linie als Hilfestellung zur Abfassung des Berichts an den Gutachter und zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Psychotherapeut und Gutachter gedacht. Daher wird beispielsweise die Gliederung des Berichts vorgegeben. In den Hinweisen auf dem Leitfaden PTV 3 wird zudem angegeben, dass der Bericht auf die für das Verständnis der psychischen Erkrankung und deren Ursachen sowie auf die für die Behandlung relevanten Informationen begrenzt sein soll.

Welche diagnostischen Angaben sind bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in den Berichten erforderlich?

Die Symptomatik muss nachvollziehbar sein und mit den diagnostischen Erhebungen in einem plausiblen Zusammenhang stehen.

Psychometrische, projektive oder psychodiagnostische Testverfahren sind hierfür nicht in jedem Einzelfall erforderlich, sollten aber dann durchgeführt und entsprechend im Bericht beschrieben werden, wenn dies für das Verständnis des Falles unentbehrlich ist.

Leistungsdiagnostik beziehungsweise Intelligenztests sind bei Kindern und Jugendlichen häufig erforderlich, insbesondere dann, wenn das individuelle Begabungsniveau des Kindes oder des Jugendlichen im Zusammenhang mit der therapeutisch relevanten Gesamtsituation steht (z. B. zusätzlich zur Antragsdiagnose vorhandene umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten).

Das multiaxiale Klassifikationsschema ist bei Kindern und Jugendlichen empfehlenswert, jedoch muss nicht jede Achse mit einem spezifischen Test belegt oder im Bericht beschrieben werden, wenn dies für die Falldarstellung nicht notwendig ist.

Spezifische Störungsdiagnostik ist insbesondere bei der Durchführung von Verlaufsmessungen empfehlenswert.

Die Bewertung und Einordnung der Befunde (inklusive der Fremdbefunde, somatischen Befunde oder der Ergebnisse aus Testverfahren) ist hinsichtlich des konkreten therapeutischen Vorgehens im Sinne eines Gesamtbehandlungsplans von zentraler Bedeutung und sollte entsprechend aus dem Bericht hervorgehen.

Zudem müssen Angaben zur Einbeziehung der Bezugspersonen gemacht werden, beispielsweise zur Reflexion der Dynamik mit den Bezugspersonen (u. a. auch in Bezug auf Ressourcen oder Veränderungshemnisse) und zu den geplanten Zielen und Interventionen mit den Bezugspersonen.

Im Bericht sollte deutlich werden, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß eine Einbeziehung von Bezugspersonen indiziert ist, welche Kontingente hierfür angemessen sind und was im Rahmen der Einbeziehung erreicht werden soll.

Was muss dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter beigefügt werden?

Sie schicken der Krankenkasse den Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter in einem verschlossenen Umschlag (PTV 8), der folgende Unterlagen enthalten soll:

  • Bericht an die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter nach dem Leitfaden PTV 3
  • Durchschrift des PTV 2
  • Gegebenenfalls der Konsiliarbericht und ergänzende Befundberichte

Den geschlossenen Umschlag schicken Sie zusammen mit einer Kopie des PTV 2 an die Krankenkasse der oder des Versicherten. Die Kopie des PTV 2 benötigt die Kasse, um dem Bericht dem ursprünglichen Antrag zuordnen kann. Die Krankenkasse wählt eine geeignete Gutachterin beziehungsweise einen geeigneten Gutachter aus und leitet den Umschlag weiter.

Bitte achten Sie auf die Anonymisierung. Die Namen der Patientinnen und Patienten oder von Dritten dürfen auf den Unterlagen nicht ersichtlich sein.

Zweitgutachten: Bei Zweitgutachten sind weitere Unterlagen erforderlich. Weitere Informationen finden Sie im Muster PTV3 (PDF).

Tipp: Geben Sie Ihre Kontaktdaten auch im Bericht an. Es ist empfehlenswert eine Telefonnummer, Erreichbarkeitszeiten und eine KIM-Adresse für etwaige Rückfragen durch die Gutachterin oder den Gutachter im Bericht anzugeben. Dies erleichtert die gegenseitige Kontaktaufnahme. Bei Aus- beziehungsweise Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten sollten aus dem Bericht zusätzlich zu den eigenen Kontaktdaten auch die Kontaktdaten der Ambulanzleitung und der zuständigen Supervisorin beziehungsweise des zuständigen Supervisors hervorgehen.

 

Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter

Wann und wo muss ich als Gutachter meine Statistik einreichen?

Jede Gutachterin und jeder Gutachter muss die Statistik spätestens bis zum 31. März des Folgejahres abgeben. Die Abgabe der Gutachterstatistik erfolgt über ein Online-Formular. Die KBV informiert die Gutachterinnen und Gutachter in der Regel gegen Jahresende und fordert zur Abgabe auf.

Gutachten-Statistikformular

Welches Datum gilt als Therapiebeginn und wo finde ich dieses als Gutachter?

Bei Erstanträgen und Umwandlungsanträgen auf Langzeittherapie müssen Therapeuten im Formblatt PTV 2 das Datum der probatorischen Sitzungen angeben. Darüber hinaus ist eine Angabe des Therapiebeginns durch den Therapeuten im Bericht an den Gutachter empfehlenswert. Aus diesen Angaben kann die Therapiedauer erschlossen werden.

Was muss ich steuerrechtlich als Gutachter beachten?

Die Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit unterliegen gegebenenfalls der Umsatzsteuerpflicht. Entsprechende steuerrechtliche Regelungen sowie die Anforderungen an die Buchführung sind zu beachten. Bitte beachten Sie, dass die KBV zu betrieblich oder steuerlichen Angelegenheiten keine Unterstützung anbieten kann. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Steuerberater und informieren sich über Ihre individuellen steuerrechtlichen Verpflichtungen.

Ich habe als Gutachter einen Auftrag bekommen, der nicht für mich bestimmt war. Wie verhalte ich mich richtig?

Als Gutachterin oder Gutachter sind Sie verpflichtet, nur diejenigen Aufträge zu bearbeiten, für deren Begutachtung Sie auch bestellt sind.

  • Erhalten Sie einen Auftrag in einem Verfahren, Altersgruppe oder Setting für das Sie nicht bestellt sind, senden Sie den Auftrag (ggf. nach vorheriger Absprache) an die Krankenkasse zurück. Öffnen Sie den Briefumschlag PTV 8 nicht.

Ich habe als Gutachter einen Auftrag bekommen, der im Therapieverlauf zuvor von einem anderen Erstgutachter begutachtet wurde. Wie verhalte ich mich richtig?

Es kann vorkommen, dass Sie einen Gutachtenauftrag im Rahmen eines Fortführungsantrags erhalten, der von einem anderen Gutachter im Erstantrag begutachtet wurde. Dies kommt vor allem dann vor, wenn der Erstgutachter nicht mehr tätig oder länger abwesend gemeldet ist.

  • Halten Sie gegebenenfalls mit der betreffenden Krankenkasse Rücksprache. Gemäß § 12 Absatz 14 Psychotherapie-Vereinbarung soll die Krankenkasse bei einer Fortführung die Gutachterin oder den Gutachter beauftragen, die oder der den Erstantrag beurteilt hat.
  • Leiten Sie keine Aufträge eigenständig an andere Gutachterkollegen weiter (eine Beauftragung muss durch die Krankenkasse erfolgen). In den meisten Fällen ist der Erstgutachter aufgrund einer längeren Abwesenheit verhindert und die Krankenkasse muss vor dem Hintergrund der Fristenregelungen im SGB V einen anderen Gutachter beauftragen. In solchen Fällen ist eine Nachforderung von Kopien des fehlenden Erstberichts beziehungsweise weiterer Unterlagen zum Erstantrag des Patienten an den betreffenden Therapeuten angemessen.
  • Bei Abwesenheit des Erstgutachters oder auf Verlangen der Krankenkasse steht einer Bearbeitung des Auftrags nichts entgegen.
  • Weiter- beziehungsweise Rücksendungen können grundsätzlich nur an die beauftragende Krankenkasse erfolgen.

Ich habe als Gutachter einen Auftrag an eine falsche Adresse erhalten, was kann ich tun?

Sollten Sie eine Sendung an eine Adresse erhalten haben, die Sie nicht auf der Gutachterliste angegeben haben, prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie bei der ARGE IK dieselbe Adresse angegeben haben und teilen Sie der KBV den Sachverhalt über das Kontaktformular mit.

Was muss ich als Gutachter bei Aufträgen von Beihilfe- und Heilfürsorgestellen beachten?

Durch die Bundesbeihilfeverordnung sowie durch Landesbeihilfe- oder Heilfürsorgeverordnungen können von der KBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband bestellte Gutachterinnen und Gutachter auch für Gutachtenaufträge im Rahmen der Beihilfe beziehungsweise Heilfürsorge angefragt und tätig werden.

Inhaltlich bestehen Unterschiede zu den Grundsätzen der Begutachtung nach der Psychotherapie-Richtlinie, im Verfahrensablauf und in der Vergütung der Gutachten. Die KBV kann hierzu keine Auskünfte erteilen.

Die Gewährung von Beihilfen oder Heilfürsorge durch den jeweiligen Dienstherrn liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer beziehungsweise der zuständigen Behörden. Die Bundesbeihilfeverordnung stellt eine Besonderheit für Beamte des Bundes dar. Es gibt in dem Zusammenhang keine Über- beziehungsweise Unterordnung zwischen Bund und Ländern.

Bei den Leistungen für Psychotherapie gibt es relevante Unterschiede zwischen den Beihilfeverordnungen der Länder, auch untereinander, und der Beihilfeverordnungen des Bundes. Diese Unterschiede betreffen unter anderem die Möglichkeit von Akutbehandlungen, von Kurzzeittherapien und von Zusage-Kontingenten.

Den Gutachterinnen und Gutachtern wird empfohlen bei jedem einzelnen Begutachtungsauftrag durch eine Beihilfe- oder Heilfürsorgestelle sich an der für den Auftraggeber geltenden Verordnung zu orientieren. Diese Verordnungen sind beispielsweise über die Internetseiten der zuständigen Landesministerien und des Bundesverwaltungsamts aufrufbar. Im Zweifel können die Auftraggeber hierzu angefragt werden.

Wird ein Gutachter von einer Beihilfe- oder Heilfürsorgestelle beauftragt, erhält er die dafür erforderlichen Unterlagen, Formulare und Informationen zur Rücksendung direkt von der Beihilfe- oder Heilfürsorgestelle.

Muss ich als Gutachter Aufträge von Beihilfestellen bearbeiten?

Die gemäß § 12 Psychotherapie-Vereinbarung bestellten Gutachterinnen und Gutachter sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie im Auftrag der Beihilfe bzw. außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden wollen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Bestellung durch die Vertragspartner der Psychotherapie-Vereinbarung nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Eine Tätigkeit für die Beihilfe darf nicht zu wesentlichen Einschränkungen der Verfügbarkeit als Gutachterin beziehungsweise Gutachter für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Ist eine Beauftragung durch die Beihilfe nicht erwünscht, so ist dies direkt dem Bundesministerium des Innern mitzuteilen. Kontaktdaten können hier bei der KBV erfragt werden.

Muss ich als Gutachter meine Abwesenheiten und Adressänderungen auch an Beihilfestellen melden?

Nein. Adressänderungen und Abwesenheitsmeldungen werden zentral von der KBV verwaltet. Eine Mitteilung an andere Stellen ist nicht erforderlich.

Bitte teilen Sie etwaige Abwesenheiten oder Änderungen Ihrer Kontaktdaten nur der KBV mit. Die Formulare finden Sie auf dieser Seite. 

Gutachter-Abwesenheitsformular
Gutachter-Änderungsmeldung

Bewerbung als Gutachterin oder Gutachter

Wo erhalte ich einen aktuellen und vollständigen Auszug aus dem Arztregister?

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Gibt es eine Altersbegrenzung für die Bewerbung bzw. Bestellung?

Nein. Die zuvor gültigen Altersbeschränkungen sind mit den Anpassungen in der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung zum 01.04.2017 bzw. zum 01.07.2017 entfallen. Bitte beachten Sie die neuesten Versionen der Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung.

Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie

Kann ich meine Unterlagen per Post, per Fax oder per E-Mail senden?

Nein. Eine Bewerbung ist gemäß der in der Ausschreibung festgelegten Modalitäten nur über das Online-Formular möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise im Online-Formular.

Muss ich mich auch bewerben, wenn ich bereits als Gutachterin oder Gutachter bestellt bin?

Eine Bewerbung ist auch durch bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter erforderlich, wenn Interesse an einer Fortsetzung und ggf. Erweiterung der gutachterlichen Tätigkeit besteht. Eine Bewerbung steht Ihnen somit frei. Wenn Sie sich jedoch nicht bewerben, endet der jeweilige Bestellungszeitraum wie auf Ihrem Bescheid angegeben. Bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter müssen lediglich Änderungen der bereits vorgelegten Nachweise mitteilen und einen Nachweis über eine aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit sowie eine aktuell andauernde Dozenten- und Supervisorentätigkeit nachweisen. Hierfür muss verpflichtend das Nachweisformular genutzt werden.

Nachweis-Formular zur Dozenten- und Supervisorentätigkeit 

Wann bekomme ich eine Rückmeldung zu meiner Bewerbung?

Nach Absenden des Online-Formulars erhalten Sie eine automatische Bestätigung über den Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen. Nur wenn Sie diese Bestätigungs-E-Mail erhalten, ist Ihre Bewerbung korrekt eingegangen. Bitte sehen Sie auch in Ihrem Spam-Ordner nach. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie unaufgefordert eine Mitteilung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens.

Bitte sehen Sie von individuellen Sachstandsanfragen ab. Jede Interessentin bzw. jeder Interessent erhält von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unaufgefordert eine Rückmeldung.

Welche Nachweise muss ich einreichen?

Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten

Ich habe/hatte bereits eine Bewerbung verschickt. Muss ich mich trotzdem über das Online-Formular bewerben?

Ja. Eine Bewerbung ist gemäß der in der Ausschreibung festgelegten Modalitäten nur über das Online-Formular möglich. Anderweitig eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Kann ich mich für mehrere Psychotherapieverfahren bewerben?

Im Rahmen der Ausschreibung im Jahr 2024 ist eine Bewerbung nur für Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen möglich. Bei einer regulären Ausschreibung (alle 5 Jahre) ist eine Bewerbung in mehreren Psychotherapieverfahren möglich. Die erforderlichen Nachweise sind dann jeweils in Bezug auf diejenigen Psychotherapieverfahren einzureichen, in denen eine Bewerbung erfolgt.

Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen in den jeweiligen Gebieten

Mit welcher Auftragsanzahl von gutachtenpflichtigen Therapieanträgen kann ich als Gutachterin oder Gutachter rechnen?

Für eine Abschätzung der Auftragszahlen empfehlen wir als Orientierung die Werte der Gutachtenstatistiken aus den vergangenen Jahren im Vergleich mit der Zahl der derzeit bestellten Gutachterinnen und Gutachter: siehe "Zahlen und Statistik" 

Die Auftragszahlen schwanken über die einzelnen Gutachterinnen und Gutachter hinweg. Je nachdem wie viele Psychotherapien gleichzeitig beantragt werden, kann es zu Schwankungen in den Auftragszahlen im Zeitverlauf kommen.

Die Vergabe der Gutachtenaufträge liegt im Ermessen der einzelnen Krankenkassen.

Gutachterinnen und Gutachter sollten daher auf eine regelmäßige Leerung des Briefkastens beziehungsweise eine ausreichende Größe achten. Alternativ kann auch eine Postfach-Adresse in der Bewerbung angegeben werden.

Wie wird die Bearbeitung von Gutachten vergütet?

Krankenkassen vergüten Gutachtenaufträge derzeit mit je 27,00 Euro in der Kurzzeittherapie und 50,00 Euro in der Langzeittherapie.

Wie geht es weiter mit dem Antrags- und Gutachterverfahren?

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V beauftragt, sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 2a SGB V eingeführt hat.

Die Beschlussfassung war zwar aufgrund gesetzlicher Fristen für Dezember 2022 vorgesehen – sie ist jedoch nicht mit der Einführung des Verfahrens gleichzusetzen. Das Verfahren sieht eine standardisierte fallbezogene Dokumentation zur Qualitätssicherung vor, ergänzend dazu Patientenbefragungen. Die Erprobung (nicht die Einführung) dieses QS-Verfahren startet zum 1. Januar 2025. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Die bestehenden Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren gelten damit zunächst unverändert weiter.

Bewerbung für Zweitgutachten

Was muss ich bei einer Bearbeitung von Zweitgutachten beachten?

Im „Handbuch Gutachtertätigkeit für die ambulante Psychotherapie“ finden Sie Hinweise zur Bearbeitung von Zweitgutachten. Das Zweitgutachten ist für Patientinnen und Patienten, nach vorheriger Begutachtung und Ablehnung der Therapie durch die Krankenkasse, oft eine der letzten Möglichkeiten eine Einigung mit der Krankenkasse vor einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung zu finden. Die Vorgehensweise deckt sich weitgehend mit der Bearbeitung eines Gutachtens, ist jedoch aufwendiger als bei einem Erstgutachten. Die Stellungnahme ist in der Regel ausführlicher, da sie auf mehreren Unterlagen und Berichten beruht, die in der Bearbeitung der Stellungnahme berücksichtigt werden müssen (wie z. B. der Ergänzungsbericht des Therapeuten oder die Stellungnahme der vorherigen Gutachterin). Die Einschätzung eines Zweitgutachtens beruht also auf einer breiteren (Daten-)Basis als das vorherige Gutachten. Gutachterinnen und Gutachter, die Zweitgutachten bearbeiten, nehmen in ihren Empfehlungen auch auf die Vorarbeiten anderer Gutachterinnen und Gutachter Bezug und kommen ggf. zu anderen Einschätzungen. Gutachterinnen und Gutachter, die Zweitgutachten bearbeiten wollen, sollten daher bereit sein, diese Rollenzuweisungen annehmen zu wollen und besonders hohe Standards in Bezug auf die fachliche Neutralität und Kollegialität wahren.

Wann kann ich mich bewerben?

Eine Bewerbung kann jederzeit erfolgen. Bewerben können sich nur bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter.

Seit wann kann ich in der Bearbeitung von Zweitgutachten tätig werden?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband erstmals zum 1. Juli 2019 Gutachterinnen und Gutachter für die Bearbeitung von Zweitgutachten bestellt. Seit diesem Zeitpunkt ist eine Tätigkeit möglich.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Bearbeitung von Zweitgutachten erfüllen?

Voraussetzung für eine Erweiterung der Bestellung zur Bearbeitung von Zweitgutachten ist eine mindestens dreijährige, kontinuierliche Tätigkeit als bestellte Gutachterin oder bestellter Gutachter. Auch für die Bearbeitung von Zweitgutachten müssen die Qualifikationsvoraussetzungen als Gutachterin oder Gutachter gemäß Paragraf 36 Psychotherapie-Richtlinie i. V. m. Paragraf 12 Psychotherapie-Vereinbarung weiterhin vorliegen.

Informationen für Interessenten an einer Gutachtertätigkeit

Was bedeutet „kontinuierliche“ Gutachtertätigkeit?

Voraussetzung für eine Erweiterung der Bestellung zur Bearbeitung von Zweitgutachten ist eine mindestens dreijährige, kontinuierliche Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter. Als kontinuierlich gilt, wenn die Gutachterin oder der Gutachter in den letzten drei Jahren vor Bewerbung keine längeren Abwesenheitszeiten als drei Monate pro Kalenderjahr gemeldet und regelmäßig Gutachten bearbeitet hat.

Wie ist die Bearbeitung von Zweitgutachten vergütet?

Krankenkassen vergüten Gutachtenaufträge bei Zweitgutachten derzeit mit je 45 Euro in der Kurzzeittherapie und 85 Euro in der Langzeittherapie.

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