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Stand 15.09.2021

Kodieren von COVID-19

Corona-Viren

Für die Kodierung von COVID-19 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind.

Kodes für COVID-19 im Überblick

Für die Kodierung von COVID-19 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind:

Kodes U07.1 !, U07.2 ! und U99.0 ! für das Vorliegen bzw. die Diagnostik einer Coronavirus-19-Krankheit

  • U07.1 ! COVID-19, Virus nachgewiesen: Der Kode ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.
  • U07.2 ! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: Der Kode ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt.
  • U99.0 ! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Der Kode beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 ab-geklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.

Kodes U08.9, U09.9 ! und U10.9 für Zustände in Zusammenhang mit vorausgegangener Coronavirus-19-Krankheit

  • U08.9 COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
  • U09.9 ! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.
  • U10.9 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

Kodes U11.9 und U12.9 ! für Coronavirus-Schutzimpfung und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen

  • U11.9 Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird.
  • U12.9 ! Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten Corona-Impfstoff kodiert werden soll.

Kein „!“ beim Kodieren

Bei den Kodes U07.1 !, U07.2 !, U09.9 !, U12.9 ! und U99.0 ! handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Informati-on enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.

Nur Zusatzkennzeichen „G“

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosensicherheit angegeben. Lediglich der Kode U12.9 ! kann mit allen Zusatzkennzeichen (G, V, A, Z) kombiniert werden. Die Kodes U07.1 ! und U07.2 ! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind, oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand nach („Z“) einer COVID-19-Erkrankung zu verschlüsseln.

Personen mit COVID-19-Symptomen gemäß den RKI-Kriterien

Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise Symptome und geben zusätzlich den Kode U99.0 G für die Abklärung einer Infektion mit SARS-CoV-2 an, sofern eine Kodierung von U07.1 ! beziehungsweise von U07.2 ! noch nicht möglich ist. Die Angabe weiterer Schlüsselnummern hängt von epidemiologischen Kriterien und vom Testergebnis ab.

Beispiel: Symptomatischer Patient ohne epidemiologisches Kriterium

Ein Patient klagt über Husten und gibt einen Verlust des Geruchssinns an. Ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID-19-Fall ist nicht erkennbar. Ein Labortest wird veranlasst.

1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:

  • R05 G Husten
  • R43.0 G Anosmie

2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:

  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein

  • positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
  • negativ: Sie müssen nichts weiter kodieren

Beispiel: Symptomatischer Patient mit epidemiologischem Kriterium

Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Aus der Anamnese geht hervor, dass er innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn einen Kontakt gemäß RKI-Definition zu einer Person mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion hatte. Ein Labortest wird veranlasst.

1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:

  • J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
  • optional: Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten

2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:

  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein

  • positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
  • negativ: Sie ergänzen U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen

Personen mit Post-COVID-19-Zuständen

Beispiel: Patient mit COVID-19 in der Eigenanamnese

Ein Patient war vor etwa drei Monaten an COVID-19 erkrankt. Er stellt sich nun mit Herzklopfen und unregelmäßigem Herzschlag vor. Die Diagnostik ergibt keinen krankhaften Befund.

  • Sie kodieren:
    • R00.2 G Palpitationen
    • U08.9 G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

Beispiel: Patient mit Symptomatik im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronavirus-19-Krankheit

Ein Patient wird seit etwa einem halben Jahr aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behandelt. COVID-19 liegt nicht mehr vor. Jedoch leidet er weiterhin an ausgeprägten Erschöpfungszuständen. Jetzt treten auch Konzentrations- und Schlafstörungen auf. Ein Zusammenhang des aktuellen Zustandes mit der vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit ist sehr wahrscheinlich.

  • Sie kodieren:
    • G93.3 G Chronisches Müdigkeitssyndrom
    • U09.9 G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet

Personen, die aufgrund der Testverordnung oder im Rahmen einer regionalen Vereinbarung der Bundesländer den Vertragsarzt aufsuchen

Personen dieser Fallkonstellationen haben in der Regel keine Symptome. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Personen vor ambulanter OP oder Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung, eigenes Praxispersonal, Kitaangestellte oder Personen, die eine Warnung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App erhalten haben. Grundlage für die Testung bilden die Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums oder regionale Vereinbarungen der Bundesländer. Die Testverordnung regelt zudem die Ausstellung von COVID-19-Testzertifikaten und COVID-19-Genesenenzertifikaten.

Die durch die Testverordnung oder regionale Vereinbarungen der Bundesländer bestehende Anspruchsberechtigung auf einen SARS-CoV-2-Test unterliegt nicht dem Regelungsbereich des Paragrafen 295 SGB V. Das heißt, dass eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Auf Bundesebene kann daher keine Kodierung empfohlen werden. Durch regionale Vereinbarungen zur Testung kann jedoch gegebenenfalls eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln geregelt sein.

Mögliche Kodierung aus klassifikatorischer Sicht

Kodierung im Zusammenhang mit einem Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2:

1.    Sie kodieren für die Veranlassung des Testes:

  • Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

2.    Im Verlauf geht das Testergebnis ein

  • positiv: Sie ergänzen Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten und U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
  • negativ: Sie müssen nichts weiter ergänzen

Ein COVID-19-Testzertifikat kann nur im Zusammenhang mit einem Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 erstellt werden. Eine gesonderte Kodierung ist daher nicht erforderlich.

Hinweis: Beim Auftreten von Symptomen, die mit SARS-CoV-2 zu vereinbaren sind, fallen Kodierung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19 wieder unter den Regelungsbereich des Paragrafen 295 SGB V:

  • Sie kodieren analog der Fallkonstellation 1 „Personen mit COVID-19-Symptomen“

Kodierung bei ausschließlicher Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates:

  • Sie kodieren:
    • Z02 G Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen
    • U08.9 G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet

Die ICD-10-GM-sieht den Kode Z02 auch für die alleinige Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung vor.

Personen auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung des BMG

Die durch die Impfverordnung bestehende Anspruchsberechtigung auf eine Coronavirus-Schutzimpfung unterliegt nicht dem Regelungsbereich des § 295 SGB V. Sofern die Angabe eines Diagnoseschlüssels der ICD-10-GM erforderlich ist, ergeben sich aus klassifikatorischer Sicht folgende Kodiermöglichkeiten:

Kodierung bei Corona-Schutzimpfung, inklusive Impfberatung und Ausstellung eines Impfzertifikates

  • Sie kodieren:
    • U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet

Kodierung bei ausschließlicher Impfberatung ohne nachfolgende Impfung

  • Sie kodieren:
    • Z71 G Personen, die das Gesundheitswesen zum Zwecke anderer Beratung oder ärztlicher Konsultation in Anspruch nehmen, anderenorts nicht klassifiziert

Kodierung bei ausschließlicher Ausstellung eines Impfzertifikates ohne selbst durchgeführte Impfung

  • Sie kodieren:
    • Z02 G Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen

Beispiel: Bei einem Patienten besteht die Indikation für eine Impfung gegen COVID-19. Kontraindikationen liegen nicht vor. Der Patient willigt in die Schutzimpfung ein.

  • Sie kodieren:
    • U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet

Hinweis: Bei Auftreten von behandlungsbedürftigen Impfreaktionen außerhalb der Nachbeobachtungs-phase fallen Kodierung und Abrechnung von Leistungen wieder unter den Regelungsbereich des Paragrafen 295 SGB V.

Beispiel: Einen Tag nach der verabreichten Corona-Schutzimpfung stellt sich der Patient mit Fieber und Schüttelfrost wieder vor. Andere Ursachen für das Fieber ergeben sich nicht. Es wird eine AU ausgestellt.

  • Sie kodieren:
    • R50.88 G Sonstiges näher bezeichnetes Fieber
    • U12.9 G Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet

Kodierung durch Labore

Die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach Paragraf 57a Absatz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte) gilt auch für die Verschlüsselung bei Tests auf SARS-CoV-2.

Sie können den Ersatzwert Z01.7 G Laboruntersuchung verwenden.

Durch regionale Vereinbarungen zur Testung kann jedoch gegebenenfalls eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln geregelt sein.

Mögliche Kodierung aus klassifikatorischer Sicht:

1. Sie kodieren für die Durchführung des Tests:

  • Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, weitere spezifische Kodes zu verwenden, beispielsweise bei positivem Testergebnis, U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen.