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Stand 17.09.2024

Kodierunterstützung

Computer-Tastatur mit einer Taste "ICD-10"

Die Kodierunterstützung für Praxen: Direkt und digital - so hilft die Praxissoftware bei der Diagnosenverschlüsselung

Praxen erhalten einen digitalen Helfer, der sie beim Verschlüsseln von Diagnosen unterstützen soll. Er wird in das Praxisverwaltungssystem (PVS) eingebunden und steht Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten direkt beim Kodieren zur Verfügung. Mit der Kodierunterstützung kommen keine neuen Regeln oder Vorgaben: Basis ist und bleibt die ICD-10-GM.

Vorteile für Praxen

  • Ausschließlich digital
  • Hilfe direkt beim Kodieren
  • Unterstützung nach Maß
  • Alles an einem Ort

Gesetzlicher Auftrag

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz war die KBV beauftragt worden, verbindliche Vorgaben zum Kodieren zu erstellen und zum 1. Januar 2022 einzuführen. Denn immer wieder steht die Kodierqualität im ambulanten Bereich auf dem Prüfstand.

Für die KBV stand von Anfang an fest: Den Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten darf durch die vom Gesetzgeber verlangten Vorgaben möglichst kein Aufwand entstehen. Im Gegenteil: Das Kodieren soll leichter werden.

Das Ergebnis ist ein digitaler Helfer: Dieser wird Ihnen in Ihrem Praxisverwaltungssystem zur Verfügung gestellt. Damit finden Sie künftig alle Informationen rund um das Kodieren an einem Ort. Und Sie können sie direkt beim Kodieren nutzen.

Die exakte Verschlüsselung der Behandlungsdiagnosen ist wichtig, um die Morbiditätsstruktur in Deutschland möglichst genau bestimmen zu können. Sie ist ein entscheidendes Kriterium dafür, wie viel Geld die gesetzlichen Krankenkassen für die ambulante medizinische Versorgung zur Verfügung stellen müssen.

Eine exakte Kodierung der Behandlungsdiagnosen kommt somit auch den Vertragsärzten und -psychotherapeuten zugute. Je genauer eine Praxis kodiert, desto genauer bildet sie auch ihr Behandlungsspektrum und das ihrer Fachgruppe ab.

Aber nicht nur für den Honorartopf der Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist die Kodierung wichtig, sondern auch für die Krankenkassen. Denn mithilfe der Kodes wird gemessen, wie krank die Versicherten sind und wieviel Geld letztlich für ihre medizinische Versorgung benötigt wird. Dies spielt eine Rolle beim Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen – wer mehr Schwerkranke versichert hat, erhält mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds.

Funktionen und Bausteine der Kodierunterstützung

Die Kodierunterstützung wird in der Praxissoftware bereitgestellt und kombiniert bekannte und neue Funktionen rund um die Kodierung. Sie bietet Praxen eine Lösung aus einer Hand – von der Suche bis zur Auswahl eines Diagnosenkodes. Denn alle Informationen der ICD-10-GM zum Kodieren sind in der Software enthalten. Langes Suchen oder Nachschlagen in Büchern oder im Internet, was bei komplexen Diagnosen der Fall sein kann, entfällt.

Kodesuche

Übersicht: Freitextsuche nach Kodes der ICD-10-GM

  • Suche kann fachgruppenspezifisch angepasst werden, sodass nur eine Auswahl von Kodes angezeigt wird
  • Freiwillige Nutzung

Beschreibung: Über die Kodesuche in der Praxissoftware können Praxen wie bisher Stichworte oder Kodes eingeben und bekommen Vorschläge angezeigt. Für eine schnellere und übersichtlichere Suche kann eine Fachgruppe voreingestellt werden, sodass nur eine spezifische Auswahl von Kodes angezeigt wird.

Aktion: Die Praxis kann den gefundenen Kode auswählen und übernehmen oder weitersuchen.

Benutzungshinweise

Übersicht: Hinweise aus der ICD-10-GM, zum Beispiel zur Meldepflicht einer kodierten Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz

  • Hinweise werden wie bisher beim Kodieren angezeigt

Beschreibung: Wurde ein Kode ausgewählt oder direkt eingegeben, zeigt die Software die in der ICD-10-GM hinterlegten Benutzungshinweise an (sofern vorhanden).

Beispiel: A37.0 Keuchhusten durch Bordetella pertussis: „Diagnosen dieses Kodes sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Regel meldepflichtig.“

Aktion: Die Praxis kann den Kode anpassen und/oder beibehalten und übernehmen.

Neu: Verschlüsselungsanleitung

Übersicht: Hinweise aus der Verschlüsselungsanleitung des BfArM

  • Kodebezogene Hinweise oder Anzeige als Gesamtdokument möglich
  • Freiwillige Nutzung

Beschreibung: Künftig ist auch die Verschlüsselungsanleitung des BfArM hinterlegt, und die Praxis kann sich auf Wunsch einzelne Hinweise direkt bei der Kodeeingabe oder das Gesamtdokument anzeigen lassen.

Beispiel: Wird der Kode R55 G Synkope und Kollaps eingegeben, erscheint auf Wunsch der passende Hinweis zum Kapitel XVIII der ICD-10-GM Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind, und es wird erläutert, dass diese Schlüsselnummern in der Regel nur verwendet werden sollen, wenn auch nach entsprechender Diagnostik oder in Verbindung mit einem Zusatzkennzeichen keine spezifischere Diagnose gestellt werden kann.

Aktion: Die Praxis kann den Kode anpassen und/oder beibehalten und übernehmen.

Neu: Kodier-Check

Neu: Kodierregelwerk zur Plausibilisierung der gewählten Diagnosenkodes mit Hinweisen und Korrekturvorschlägen auf Basis der ICD-10-GM; zunächst für die Diagnosenbereiche: Herzinfarkt, Schlaganfall, Diabetes mellitus und Bluthochdruckfolgen.

  • Kodier-Check kann direkt beim Kodieren oder bei der Abrechnung durchgeführt werden
  • Kodierregelwerk enthält obligate und fakultative Regeln für den Kodier-Check – fakultative Regeln können deaktiviert werden

So funktioniert der Kodier-Check

Dauerdiagnosen

Funktion zur Kennzeichnung von Dauerdiagnosen sowie zur Verwaltung und Unterstützung bei der Übertragung in die Abrechnung bleibt erhalten.

  • Freiwillige Nutzung

Ergänzend: Funktion zur Kennzeichnung von anamnestischen Diagnosen und deren Verwaltung und Unterstützung bei der Übertragung in die Abrechnung

  • Freiwillige Nutzung

Diagnosenbereiche Herzinfarkt und Schlaganfall

Neu: Prüfung bei Kennzeichnung eines Kodes als Dauerdiagnose, inwieweit dieser dafür geeignet ist

  • Hinweise werden beim Kodieren angezeigt

Neu: Quartalsübergreifender Dauerdiagnosen-Check – Kodierregelwerk zur Validierung der Patientendaten; prüft das dauerhafte Vorhandensein von Akutdiagnosen ebenfalls mit entsprechenden Hinweisen auf alternative Kodiermöglichkeiten

  • Freiwillige Nutzung

Weitere Infos zu Dauerdiagnosen und anamnestischen Diagnosen

Video-Tipp: Die Kodierunterstützung

Bluthochdruck, Grippe oder Mittelohrentzündung.
Bei solchen Krankheiten ist die Wahl des richtigen Diagnosekodes Routine.

Eine im Praxisverwaltungssystem integrierte Kodesuche oder Hinweise zur Abrechnung unterstützen Ärzte und Psychotherapeuten bereits jetzt.

Wird das Krankheitsbild aber komplexer, gestaltet sich die Suche nach einem passgenauen Diagnoseschlüssel mitunter schwierig.
In manchen Fällen kommen dann zusätzliche Nachschlagewerke zum Einsatz.
Ein Aufwand der zwar viel Zeit und Nerven kostet, sich aber bezahlt macht.
Denn: je genauer die Kodierung, desto besser lässt sich die Morbiditätsstruktur messen - und damit auch eine Veränderung im Behandlungsbedarf darstellen.
Und das hat Einfluss auf die vertragsärztliche Vergütung und die Zuweisung von Geldern an Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds.
Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus dem TSVG hat die KBV eine Kodierunterstützung entwickelt, die in jedes PVS passt.

Damit wird das Kodieren einfacher, ohne neue Bürokratie zu erzeugen.
Zum 1. Januar 2022 stehen in den Praxisverwaltungssystemen bewährte, erweiterte und neue Funktionen bereit.

- Grundlage der Kodierung bleibt die ICD-10
- Es kommen keine Regeln oder Vorgaben hinzu.
- Bewährte Funktionen, wie die der Dauerdiagnosen, bleiben erhalten.
- Alle erforderlichen Informationen befinden sich nun an einem Ort.
- Und - ein neuer Kodier-Check unterstützt die Anwender direkt beim Kodieren.

Hierfür ist ein Kodierregelwerk in der Software hinterlegt - für zunächst vier Diagnosebereiche.
Nutzen und Aufwand werden regelmäßig überprüft; Diagnosebereiche aktualisiert und schrittweise erweitert.
Wählt der Arzt einen Kode aus einem dieser Bereiche, wird die Software im Hintergrund aktiv.
Ist alles korrekt - bemerkt der Anwender davon nichts.
Nur, wenn der Kodier-Check eine Unstimmigkeit erkennt, erscheint ein Korrekturvorschlag.
Bestätigt der Arzt diesen Vorschlag, wird die Auswahl automatisch in alle relevanten Bereiche des Praxisverwaltungssystems übertragen.
Ganz ohne Mehraufwand.
Die angebotenen Vorschläge helfen beim Kodieren, und der Arzt legt fest, ob eine Änderung des ICD-10-Kodes in dem konkreten Behandlungsfall zutrifft.
Denn die ärztliche Entscheidung hat auch weiterhin oberste Priorität.
Weitere Informationen zum Kodieren finden Sie auf der Themenseite – Kodieren - der KBV

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind seit dem Jahr 2000 gesetzlich verpflichtet, jede Behandlungsdiagnose so spezifisch wie möglich mit ICD-10-GM-Kodes zu verschlüsseln. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber die KBV beauftragt, zum 1. Januar 2022 Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Kodes festzulegen. Die KBV hat den gesetzlichen Auftrag so umgesetzt, dass die Kodierung von Diagnosen umfassend durch die Praxisverwaltungssysteme (PVS) unterstützt wird: digital, aus einer Hand und mit Maß.

Jährliche Anpassungen zum 1. Januar 2025

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind die Kodiervorgaben nach Paragraf 295 Absatz 4 SGB V als Grundlage für die KBV-Kodierunterstützung jährlich zu aktualisieren. Im Sinne einer Weiterentwicklung der Kodierregeln wurden weitere sogenannte üblicherweise stationär zu behandelnde Diagnosen aufgenommen. Des Weiteren wurden die Kodierregeln aufgrund von ICD-10-Änderungen angepasst. An den Kodiervorgaben selbst ändert sich nichts.

Abläufe und Funktionen der Kodierunterstützung bleiben erhalten. Die neuen Regeln stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Prüfung der dauerhaften Diagnosenkodierung in folgenden Bereichen: Neben einer Erweiterung im Bereich Sepsis und der Aufnahme des Bereiches Ileus wurden Frakturen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Femur berücksichtigt. Des Weiteren erfolgten Korrekturen beziehungsweise Anpassungen der Regeln für den Diabetes mellitus, den akuten Vorderwandinfarkt und die Hypertonie mit Herz- und/oder Nierenbeteiligung.

Rechtliche Grundlagen