Auf dieser Themenseite stellen wir Ärzten, Psychotherapeuten und Praxisteams alle Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung, die für den Praxisalltag wichtig sind:
Sonderregelungen für die ambulante Versorgung
Auf dieser Themenseite stellen wir Ärzten, Psychotherapeuten und Praxisteams alle Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung, die für den Praxisalltag wichtig sind:
Sonderregelungen für die ambulante Versorgung
Wer darf wann getestet werden? Wie erfolgt die Abrechnung, oder welches Formular ist das richtige? Die Übersicht zeigt die häufigsten Fälle, die in der Arztpraxis möglich sind.
Die Untersuchung des Abstrichs mittels PCR-Test (GOP 32816) oder Labor-Antigentest (GOP 32779) rechnet das Labor ab.
Ein positiver Labor-Antigentest ist nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mittels PCR-Test (GOP 32816) zu bestätigen. Bei einem positiven PCR-Test besteht zudem Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung nach der Coronavirus-Testverordnung. Die veranlassende Praxis kann eine Untersuchung auf eine Virusvariante zeitgleich mit dem „normalen“ PCR-Test beim Labor beauftragen oder im Nachgang, wenn ein positives PCR-Ergebnis vorliegt, veranlassen.
Die Labore rechnen nach der TestV (Paragraf 9) ab.
Die Beauftragung der Virusvariantendiagnostik kann auch formlos nach der Vorgabe des Labors erfolgen.
RKI-Flussschema: "COVID-19-Verdacht: Maßnahmen und Testkriterien - Orientierungshilfe für Ärzte"
Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich seit dem 8. März regelmäßig präventiv testen lassen. Auch Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen dürfen diese PoC-Antigentests anbieten, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst sie damit beauftragt.
Abstrich
Hinweis: Die Testung von Mitarbeitenden sowie Patienten und Bewohnern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen erfolgt weiterhin mittels PoC-Antigentest nach TestV durch die jeweilige Einrichtung selbst.
Testverfahren
Hinweise: Ein positiver Antigentest ist nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mittels PCR-Test zu bestätigen. Bei einem positiven Antigen-Test hat der Bürger Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung. Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD.
Bei einem positiven PCR-Test besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR, um eine Virusvariante frühzeitig zu erfassen. Die Beauftragung erfolgt auf Muster OEGD und kann zeitgleich mit der Bestätigungs-PCR beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives PCR-Ergebnis vorliegt formlos nach der Vorgabe des Labors.
Meldepflichten
Der direkte Erregernachweis von SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigentest unterliegt ebenso wie der direkte Erregernachweis mittels Nukleinsäurenachweis der gesetzlichen Meldepflicht.
Das Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht erforderlich.
Höchstmengen: Pro Monat können je Tätigem in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten und anderen humanmedizinischen Praxen höchstens zehn PoC-Antigentests beschafft und genutzt werden.
Testverfahren
Hinweise:
Bei Durchführung von Antigentests in der eigenen Praxis sind Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten.
Ein positiver Antigentest ist nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mittels PCR-Test zu bestätigen. Bei einem positiven Antigentest besteht Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung. Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor erfolgt auf Formular OEGD.
Bei einem positiven PCR-Test besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR, um eine Virusvariante frühzeitig zu erfassen. Die Beauftragung erfolgt auf Muster OEGD oder formlos nach der Vorgabe des Labors. Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann zeitgleich mit der Bestätigungs-PCR beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.
Abstrich
Hinweis: Es werden nur die Kosten für den Antigentest übernommen. So können Ärzte, die sich und ihr Personal oder Personal aus Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe regelmäßig testen, einen Labor-Antigentest veranlassen oder die Kosten für den PoC-Antigentest abrechnen, nicht aber den Abstrich. Das gilt auch, wenn sie symptomfreie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeheimen vorsorglich testen. Pflegeheime gehören zu den Einrichtungen, die nach einer Schulung durch einen Arzt Personal, Bewohner und Besucher selbst testen dürfen.
Meldepflichten
Der direkte Erregernachweis von SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigentest oder Labor-Antigentest unterliegt ebenso wie der direkte Erregernachweis mittels Nukleinsäurenachweis der gesetzlichen Meldepflicht. Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
Themenseite und Video zur korrekten Durchführung
Empfehlung zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 (PDF-Dokument)
BfArM-Liste mit Antigen-Tests
Empfehlung zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 (PDF-Dokument)
Für die Testung von Kontaktpersonen in Arztpraxen genügt es, dass die Person gegenüber dem Arzt darlegt, dass ein behandelnder Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) festgestellt hat, dass sie Kontakt zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person hatte. In der Praxis wird dies in der Regel dadurch erfolgen, dass der Patient sagt, ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich als Kontakt testen lassen. Häufig handelt es sich auch um Fälle, wo der Arzt die Infektion festgestellt hat und nun Kontaktpersonen wie Familienmitglieder testet. „Darlegen“ heißt, es muss für den Arzt schlüssig sein.
Hinweis: Die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist Aufgabe des ÖGD – nicht der Arztpraxis.
Wer gilt als Kontaktperson? Als Kontaktperson gilt unter anderen, wer in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten engen Kontakt mit einem Infizierten, insbesondere in einer Gesprächssituation, hatte oder mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch Personen, die sich in räumlicher Nähe zu einer infizierten Person, zum Beispiel bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder Sporttreiben in Innenräumen, aufgehalten haben, gehören dazu. Ebenso Personen, die einen Warnhinweis der Corona-Warn-App erhalten haben. Die verschiedenen Varianten von Kontaktpersonen listet der Paragraf 2 der Testverordnung auf. Der Anspruch auf eine Testung nach dem Kontakt besteht bis zu 21 Tage, wenn eine Quarantäne vom ÖGD angeordnet wurde und die Testung damit zur Aufhebung der Quarantäne dient.
Kein Test: Das ärztliche Gespräch mit Kontaktpersonen, bei denen eine SARS-CoV-2-Testung nicht durchgeführt wurde, wird mit 5 Euro vergütet.
Hinweis: Bei einem positiven PCR-Test besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR, um eine Virusvariante frühzeitig zu erfassen Die Beauftragung erfolgt auf Muster OEGD oder formlos nach der Vorgabe des Labors. Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann zeitgleich mit dem „normalen“ PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.
Der direkte Erregernachweis von SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigentest oder Labor-Antigentest unterliegt ebenso wie der direkte Erregernachweis mittels Nukleinsäurenachweis der gesetzlichen Meldepflicht. Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
Betrifft Personen vor ambulanter OP oder vor Aufnahme in
Hinweis: Bei einem positiven PCR-Test besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR, um eine Virusvariante frühzeitig zu erfassen. Die Beauftragung erfolgt auf Muster OEGD oder formlos nach der Vorgabe des Labors. Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann zeitgleich mit dem „normalen“ PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.
Der direkte Erregernachweis von SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigentest oder Labor-Antigentest unterliegt ebenso wie der direkte Erregernachweis mittels Nukleinsäurenachweis der gesetzlichen Meldepflicht. Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
Es geht um Testungen von Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen.
Diese Personen können in oder durch eine Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben. Für Personen, die dort behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurden, gilt dies sogar für zehn Tage im Nachhinein – auch wenn sie die Einrichtung bereits verlassen haben. Der Anspruch auf eine Testung besteht bis zu 21 Tage, wenn eine Quarantäne vom ÖGD angeordnet wurde und die Testung damit zur Aufhebung der Quarantäne dient.
Hinweis: Bei einem positiven PCR-Test besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR, um eine Virusvariante frühzeitig zu erfassen. Die Beauftragung erfolgt auf Muster OEGD oder formlos nach der Vorgabe des Labors. Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann zeitgleich mit dem „normalen“ PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.
Der direkte Erregernachweis von SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigentest oder Labor-Antigentest unterliegt ebenso wie der direkte Erregernachweis mittels Nukleinsäurenachweis der gesetzlichen Meldepflicht. Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
Mehr Infos? Fragen Sie Ihre KV.
Hinweis: keine vertragsärztlichen Formulare wie 10 oder 10 C verwenden
Hinweis: keine vertragsärztlichen Formulare wie 10 oder 10 C verwenden
Positive Antigentests sind gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mittels eines PCR-Tests zu bestätigen. Bei einem positiven Antigentest besteht Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung. Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor erfolgt auf Formular OEGD.
Bei einem positiven PCR-Test besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR, um eine Virusvariante frühzeitig zu erfassen. Die Beauftragung erfolgt auf Muster OEGD oder formlos nach der Vorgabe des Labors. Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann zeitgleich mit dem „normalen“ PCR-Test oder der Bestätigungs-PCR beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.
Für die Untersuchung auf SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis oder Antigentest ist das geeignete Untersuchungsmaterial der Abstrich aus den oberen Atemwegen (Oropharynx-Abstrich und/oder Nasopharynx-Abstrich (-Spülung oder -Aspirat) oder Material der tiefen Atemwege (Bronchoalveoläre Lavage, Sputum (nach Anweisung produziert bzw. induziert) und/oder Trachealsekret).
Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Es stehen eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Labore, die Nukleinsäurenachweise von SARS-CoV-2 durchführen, sind angehalten regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. (Quelle: Robert Koch-Institut)
Der Nukleinsäurenachweis gilt nach RKI als Bestätigungsdiagnostik positiver Testergebnisse von Labor- oder PoC-Antigentests.
Weitere Informationen:
RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
WHO: Laboratory testing for 2019 novel coronavirus (2019-nCoV) in suspected human cases
Foundation for Innovative New Diagnostics: SARS-CoV-2 diagnostic pipeline
Die Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht zur Testung von asymptomatischen Personen auch den Einsatz von Antigen-Labortests und Antigen-Schnelltests, sogenannte Point-of-Care-Tests (PoC-Tests), vor. Dabei dürfen nur Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.
PCR- oder Antigenverfahren?
Die Nationale Teststrategie sieht Folgendes vor:
Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind – derzeit auch bei Antigen-PoC-Tests – namentlich meldepflichtig. Sie müssen zudem durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Wirksamkeit von Antigentests
Über die Güte der Antigentests zum Nachweis von SARS-CoV-2 liegen bisher noch keine ausreichend zuverlässigen Daten vor. Aus anderen Antigentesten ist bekannt, dass die Sensitivität deutlich niedriger ist als bei PCR-Verfahren, häufig bei etwa 90 Prozent und noch niedriger bei POCT. Es ist zu erwarten, dass von 100 Infizierten in etwa 10 nicht erkannt werden.
Bei klinischem Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion und bei Kontaktpersonen der Kategorie I und bei Ausbrüchen der Infektion in Einrichtungen sind deswegen weiter die empfindlicheren PCR-Verfahren das diagnostische Mittel der Wahl und sollten, wenn verfügbar, vorrangig veranlasst werden.
BfArM-Liste mit Antigen-Tests
RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Empfehlung zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 (PDF-Dokument)
Mit einem Point-of-Care-Test sind Testungen auf SARS-CoV-2 möglich, ohne dass dafür ein Labor beauftragt werden muss. Das Testergebnis liegt in weniger als 30 Minuten vor. Verwendung finden solche Test beispielsweise in Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen.
Weitere Informationen:
Antikörpertests können bei COVID-19-typischer Symptomatik in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Dennoch sollte der direkte Erregernachweis im Vordergrund stehen.
Mit den derzeit am Markt befindlichen Antikörpernachweisen kann bei einmaliger Untersuchung nicht ausreichend sicher festgestellt werden, ob eine akute Infektion vorliegt.
Sollte im Rahmen einer Untersuchungsserie bei einer Person eine Serokonversion oder ein deutlicher Titeranstieg für IgG- oder Gesamt-Antikörper in demselben Testverfahren festgestellt werden, kann dies insbesondere bei entsprechender Symptomatik auf eine akute Infektion hinweisen.
Hierzu sind zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen erforderlich. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss im Hinblick auf die Feststellung signifikanter Veränderungen in demselben Labor / mit demselben Test untersucht werden.
Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen weisen eine deutlich niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden.
Bei der Bewertung, ob der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist, muss im Rahmen des laborärztlichen Befundes Folgendes berücksichtigt werden:
Meldepflichtig sind der direkte und indirekte Nachweis von SARS-CoV-2, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. Der veranlassende Arzt und auch der Laborarzt müssen die Infektion – wie bei einem PCR-Test – namentlich dem Gesundheitsamt melden.
Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig.
Eine Testung ohne direkten Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik ist keine vertragsärztliche Leistung. Aussagen zu einer bestehenden Immunität sind aus den Untersuchungsergebnissen gegenwärtig noch nicht sicher abzuleiten.
Schnellteste können nicht abgerechnet werden.
Die Ärzte, die Antikörper untersuchen, sollten an Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen.
RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Abrechnung nach EBM
Abstrich
Labordiagnostik
Vergütung
Die Höhe der Vergütung ist in der Testverordnung des BMG festgelegt. Die Beträge gelten für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte.
Abstrich
Antigen-Schnelltest
Kein Test
Das ärztliche Gespräch mit Kontaktpersonen, bei denen eine SARS-CoV-2-Testung nicht durchgeführt wurde, wird mit 5 Euro vergütet.
Labordiagnostik
Schulungskosten
Abrechnung
Die KBV hat gemäß der Testverordnung Vorgaben zur Abrechnung erstellt. Sie gelten nicht nur für Vertragsärzte und Labore, sondern auch für Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Reha-Einrichtungen und Zahnärzte.
Antigentests richtig abrechnen
Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe bezahlt.
Wichtig für die Abrechnung ist, dass der Arzt dazu die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentiert, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt.
Seit 1. April gibt es für die Kennzeichnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ein neues Verfahren. Es wird nicht mehr der gesamte Fall gekennzeichnet, sondern der Arzt dokumentiert die Ziffer 88240 an allen Tagen, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt.
Dann wird Folgendes vergütet:
sowie
auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurden.
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel. Ab 1. April 2021 kommen zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19 hinzu. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind:
Kodes U07.1 !, U07.2 ! und U99.0 ! für das Vorliegen bzw. die Diagnostik einer Coronavirus-19-Krankheit
Kodes U08.9, U09.9 ! und U10.9 für Zustände in Zusammenhang mit vorausgegangener Coronavirus-19-Krankheit
Kodes U11.9 und U12.9 ! für Coronavirus-Schutzimpfung und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen
Kein „!“ beim Kodieren
Bei den Kodes U07.1 !, U07.2 !, U09.9 !, U12.9 ! und U99.0 ! handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Informati-on enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosensicherheit angegeben. Lediglich der Kode U12.9 ! kann mit allen Zusatzkennzeichen (G, V, A, Z) kombiniert werden. Die Kodes U07.1 ! und U07.2 ! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind, oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand nach („Z“) einer COVID-19-Erkrankung zu verschlüsseln.
Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise Symptome und geben zusätzlich den Kode U99.0 G für die Abklärung einer Infektion mit SARS-CoV-2 an, sofern eine Kodierung von U07.1 ! beziehungsweise von U07.2 ! noch nicht möglich ist. Die Angabe weiterer Schlüsselnummern hängt von epidemiologischen Kriterien und vom Testergebnis ab.
Beispiel: Symptomatischer Patient ohne epidemiologisches Kriterium
Ein Patient klagt über Husten und gibt einen Verlust des Geruchssinns an. Ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID-19-Fall ist nicht erkennbar. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
Beispiel: Symptomatischer Patient mit epidemiologischem Kriterium
Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Aus der Anamnese geht hervor, dass er innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn einen Kontakt gemäß RKI-Definition zu einer Person mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion hatte. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
Beispiel: Patient mit COVID-19 in der Eigenanamnese
Ein Patient war vor etwa drei Monaten an COVID-19 erkrankt. Er stellt sich nun mit Herzklopfen und unregelmäßigem Herzschlag vor. Die Diagnostik ergibt keinen krankhaften Befund.
Beispiel: Patient mit Symptomatik im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronavirus-19-Krankheit
Ein Patient wird seit etwa einem halben Jahr aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behandelt. COVID-19 liegt nicht mehr vor. Jedoch leidet er weiterhin an ausgeprägten Erschöpfungszuständen. Jetzt treten auch Konzentrations- und Schlafstörungen auf. Ein Zusammenhang des aktuellen Zustandes mit der vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit ist sehr wahrscheinlich.
Personen dieser Fallkonstellationen haben in der Regel keine Symptome. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Personen vor ambulanter OP oder Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung, eigenes Praxispersonal, Kitaangestellte oder Personen, die eine Warnung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App erhalten haben. Grundlage für die Testung bilden die Testverordnung des Bundesgesund-heitsministeriums vom 8. März 2021 oder regionale Vereinbarungen der Bundesländer.
Die durch die Testverordnung oder regionale Vereinbarungen der Bundesländer bestehende Anspruchsberechtigung auf einen SARS-CoV-2-Test unterliegt nicht dem Regelungsbereich des Paragrafen 295 SGB V. Das heißt, dass eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Auf Bundesebene kann daher keine Kodierung empfohlen werden. Durch regionale Vereinbarungen zur Testung kann jedoch gegebenenfalls eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln geregelt sein.
Mögliche Kodierung aus klassifikatorischer Sicht:
1. Sie kodieren für die Veranlassung des Testes:
2. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
Hinweis: Beim Auftreten von Symptomen, die mit SARS-CoV-2 zu vereinbaren sind, fallen Kodierung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19 wieder unter den Regelungsbereich des Paragrafen 295 SGB V:
Zum 1. April 2021 stehen in der vertragsärztlichen Versorgung spezifische ICD-10-GM-Kodes im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung zur Verfügung. Bis dahin können Ärzte den Kode Z25.8 (Notwendigkeit der Impfung gegen sonstige näher bezeichnete einzelne Viruskrankheiten) angeben.
Beispiel: Bei einem Patienten besteht die Indikation für eine Impfung gegen COVID-19. Kontraindikationen liegen nicht vor. Der Patient willigt in die Schutzimpfung ein.
Einen Tag nach der verabreichten Corona-Schutzimpfung stellt sich der Patient mit Fieber wieder vor. Andere Ursachen für das Fieber ergeben sich nicht, sodass eine Impfreaktion naheliegt.
Die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach Paragraf 57a Absatz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte) gilt auch für die Verschlüsselung bei Tests auf SARS-CoV-2.
Sie können den Ersatzwert Z01.7 G Laboruntersuchung verwenden.
Durch regionale Vereinbarungen zur Testung kann jedoch gegebenenfalls eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln geregelt sein.
Mögliche Kodierung aus klassifikatorischer Sicht:
1. Sie kodieren für die Durchführung des Tests:
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, weitere spezifische Kodes zu verwenden, beispielsweise bei positivem Testergebnis, U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen.
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle ihrer Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (Postleitzahltool des RKI).
Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss unverzüglich erfolgen und innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Zur Meldung ist der Arzt verpflichtet, der den Verdacht, die Erkrankung oder den Tod in Bezug auf COVID-19 festgestellt hat. Er ist auch grundsätzlich für die Einhaltung der Meldepflicht verantwortlich.
Darüber hinaus bestehen Meldepflicht und Verantwortlichkeit auch für Leiter bestimmter Einrichtungen. Beispielsweise ist der Leiter einer Arztpraxis mit Infektionserregerdiagnostik verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 namentlich zu melden.
Näheres zu den Personen, die zur Meldung verpflichtet sind, regelt Paragraf 8 des Infektionsschutzgesetzes.
Neu: Bei der namentlichen Meldung müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte durch das zweite Bevölkerungsschutzgesetz seit dem 23. Mai – soweit möglich – auch Angaben machen zum:
Sowie im weiteren Behandlungsverlauf zum:
Übersicht des Robert Koch-Institutes zu den erforderlichen Meldeinhalten
Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn die Informationen vorliegen:
Zur betroffenen Person
Zum Labor
Zum Melder
Erfüllt ein Patient mindestens eines der beiden folgenden Test-Kriterien des Robert Koch-Institutes, gilt er als Verdachtsfall und ist damit meldepflichtig:
Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Veranlasst die Ärztin oder der Arzt einen PCR-Test oder einen Antikörpertest bei einem Labor, ergeben sich dadurch weitere Meldepflichten.
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19
Die Ergebnisse eines PCR-Tests oder eines Antigentests (Labor-Antigentest oder Antigen-Schnelltest) oder eines Antikörpertests des Labors liegen dem behandelnden Arzt vor.
Erkrankung bestätigt: namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Eine nachgewiesene Erkrankung ist immer namentlich zu melden. Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Hinweis: Auch ein positiver Antigen-Schnelltest (Point-of-care oder kurz PoC-Antigentest) ist meldepflichtig; der Erregernachweis ist innerhalb von 24 Stunden namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.
Verdachtsfall nicht bestätigt: namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss dann erfolgen, wenn sich ein vorab gemeldeter Verdachtsfall durch ein negatives Testergebnis nicht bestätigt hat.
Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Serostatus – namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Neu: Durch das zweite Bevölkerungsschutzgesetz ist seit dem 23. Mai auch der Serostatus eines Patienten Teil der namentlichen Meldung in Verbindung mit dem Verdacht, der Erkrankung oder dem Tod an COVID-19.
Liegen die Ergebnisse eines Antikörpertests vor, meldet der behandelnde Arzt dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Genesung
Ist der Patient nach einer COVID-19-Erkankung genesen, meldet der feststellende Arzt dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Todesfall
Ein Todesfall infolge von COVID-19 ist immer dem Gesundheitsamt zu melden. Der Arzt, der den Todesfall feststellt, meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (RKI-Übersicht Meldeinhalte).
Labore müssen das Ergebnis eines Erregernachweises melden. Dabei ist es egal, ob ein direkter Virusnachweis durch einen PCR-Test oder einen Antigentest erfolgt erfolgt ist oder ein indirekter Erregernachweis mittels Antikörpertestung.
Namentliche Meldung an das Gesundheitsamt: bei positivem Test
Das Labor meldet dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden den positiven SARS-CoV-2-Nachweis, sofern er auf eine akute Infektion hinweist – die Meldung erfolgt namentlich. Auch direkte Erregernachweise mittels Antigentest sind namentlich innerhalb von 24 Stunden meldepflichtig.
Rechtliche Grundlagen
Die Meldepflichten zu COVID-19 sind seit Mai im Infektionsschutzgesetz verankert. Zuvor waren sie in einer Verordnung vom 30. Januar 2020 geregelt. Diese Verordnung ist mit Verkündung des zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes außer Kraft getreten.
Weiterführende Informationen
Zweites Bevölkerungsschutzgesetz: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (PDF)
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetzblatt) PDF: 143 KB
Infektionsschutzgesetz
Postleitzahltool des RKI zur Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19
Informationen des RKI
Mit der Corona-Warn-App können Testergebnisse schneller übermittelt werden. Die Testperson erhält dazu einen QR-Code, um den Befund digital einlesen zu können. Worauf Praxen achten sollten, damit das Verfahren funktioniert, fasst ein neues Infoblatt des Bundesministeriums für Gesundheit zusammen.
RKI-Empfehlungen für Ärzte zum Umgang mit Personen mit der Warn-App-Meldung "erhöhtes Risiko"
RKI-Informationen zur Corona-Warn-App
Informationen des BMG zur Nutzung der Corona-Warn-App
Fragen und Antworten des BMG zur Corona-Warn-App
RKI-Informationen zur Corona-Warn-App
Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, wurden seit 1. Februar 2020 in voller Höhe bezahlt. In 2021 erfolgt die Vergütung aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
Eine Erhöhung der MGV ist – nach Abgleich der Entwicklung der tatsächlichen Leistungsmenge mit der vereinbarten Steigerung der MGV – weiterhin möglich. Auf die Vergütungsvereinbarung hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband geeinigt.
Wichtig für die Abrechnung ist, dass der Arzt dazu die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentiert, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt.
Gilt bis: Ende 2021
Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Sprechzeiten beispielsweise infolge fehlender Schutzausrüstung oder einer Anordnung des Gesundheitsamtes zeitweise reduzieren mussten, bleiben von Honorarkürzungen verschont. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Rechtsauffassung der KBV bestätigt, wonach eine pandemiebedingte Unterschreitung des Versorgungsauftrages nicht sanktioniert werden sollte.
Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie Umsatzeinbußen haben, erhalten Ausgleichszahlungen. Der Anfang März dieses Jahres getroffene Beschluss des Bundestages sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen im Honorarverteilungsmaßstab geeignete Regelungen festlegen, wenn sich „die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses“ reduziert.
Ausgleichszahlungen sollen dabei auch für extrabudgetäre Leistungen möglich sein. Allerdings sollen diese entgegen der Forderung der KBV aus der MGV finanziert werden. Das führt dazu, dass budgetierte Leistungen noch weniger wert sind.
Der bisherige Schutzschirm für Vertragsarztpraxen war Ende 2020 ausgelaufen. Im Gegensatz zu den 2021 beschlossenen Maßnahmen waren Honorarausfälle bei extrabudgetären Leistungen vollumfänglich von den Krankenklassen auszugleichen.
Gilt bis: Ende 2021
Vertragsärzte dürfen bekannte und unbekannte Patienten bis zu 7 Kalendertage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die telefonische AU-Bescheinigung (Muster 1) kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmal um 7 Kalendertage verlängert werden. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Gilt bis: 30. Juni 2021
Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wurden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Damit wird die telefonische Betreuung der Patienten umfassender berechnungsfähig.
Telefonische Konsultationen werden seit 1. Januar 2021 auch dann wie vorgesehen vergütet, wenn der Patient im selben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Weitere Hinweise:
Es gibt vier unterschiedliche Gesprächskontingente. Welche Fachgruppen wie viele Minuten pro Patient zur Verfügung hat und wie abgerechnet wird, fasst eine Praxisinformation der KBV zusammen. Die Praxisinformation wird aktuell aktualisiert.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Mehr Informationen:
Die Zuschläge zu den hausärztlichen Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221) können auch bei mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und zusätzlich einem APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder einem telefonischen APK berechnet werden. Normalerweise sind mindestens zwei persönliche APK im Quartal erforderlich, damit die Zuschläge berechnet werden können.
Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021. Sie ergänzt die bestehenden Corona-Regelungen und soll helfen, unnötige Kontakte während der Pandemie zu vermeiden.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen werden Ärzten die Portokosten erstattet.
Patienten müssen damit nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept oder eine Verordnung abzuholen. Möglich ist das allerdings nur, wenn der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. In diesem Fall muss auch nicht die elektronische Gesundheitskarte eingelesen werden: Die Versichertendaten aus der Patientenakte dürfen übernommen werden.
Für folgende Formulare werden die Portokosten erstattet:
Die Versandkosten werden mit der Pseudo-GOP 88122, die mit 90 Cent bewertet ist, abgerechnet.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Ärzte und Psychotherapeuten können unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. KBV und Krankenkassen haben die geltenden Beschränkungen für den Einsatz der Videosprechstunde für einen befristeten Zeitraum aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.
Auch ärztliche und psychologische Psychotherapeuten dürfen bestimmte Leistungen per Videosprechstunde durchführen und abrechnen, unter anderem Einzeltherapiesitzungen.
Hinweis: So erfassen Sie die Versichertendaten auch ohne Einlesen der Karte:
Gilt bis: 30. Juni 2021
Mehr Informationen: KBV-Themenseite Videosprechstunde
Psychotherapeuten dürfen während der Corona-Krise neben Einzeltherapiesitzungen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben.
Hinweise zur Abrechnung: Für diese Sonderregelung wurde der EBM so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Mehr Informationen: KBV-Themenseite Videosprechstunde
Zur Erleichterung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen während der Corona-Krise kann die funktionelle Entwicklungstherapie vorerst auch per Video erfolgen. Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband eine Sonderregelung vereinbart, die seit 15. Mai gilt und bis Ende März 2021 befristet ist.
Die neue Leistung (Gebührenordnungsposition 14223) beinhaltet videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter gemäß der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Mitarbeiter). Sie findet als Einzelbehandlung statt und ist je vollendete 15 Minuten berechnungsfähig.
Für die Behandlung per Video müssen die SPV-Mitarbeiter den Patienten kennen. Das heißt: Der Patient war in den letzten vier Quartalen (einschließlich des aktuellen Quartals) mindestens einmal in der Praxis.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden. Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 gibt es für chronisch Kranke eine weitere Sonderregelung. Die vorgeschriebenen quartalsbezogenen Kontrolluntersuchungen in den Disease-Management-Programmen (DMP) dürfen ausfallen, wenn es medizinisch vertretbar ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu die DMP-Dokumentationspflicht und die Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme an empfohlenen Schulungen ausgesetzt.
Koordinierende Ärzte können somit selbst entscheiden, was für ihre Patienten in der aktuellen Situation am besten ist. So kann es im Einzelfall durchaus notwendig sein, dass die Kontrolluntersuchung oder die Schulung durchgeführt werden. In diesen Fällen erfolgt auch die Dokumentation der Untersuchung.
Wenn möglich, kann die DMP-Dokumentation auch auf Basis einer telemedizinischen DMP-Konsultation erfolgen.
Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.
Alle Sonderregelungen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie für veranlasste Leistungen gelten, wurden bis 30. September verlängert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.
Durch die Verlängerung sind unter anderem weiterhin Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach telefonischer Anamnese möglich.
Mehr Informationen: Praxisinfo Sonderregelungen Veranlasste Leistungen
Auf einen Blick:
Vertragsärzte dürfen Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und postalisch an den Versicherten übermitteln. Bei der Krankenbeförderung gilt die Sonderregelung ebenso für Vertragspsychotherapeuten, denn auch sie dürfen Krankenbeförderungen veranlassen.
Voraussetzungen ist, dass der verordnende Arzt oder Psychotherapeut den Versicherten bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung persönlich untersucht hat, er ihm also bekannt ist.
Es geht um folgende Leistungen:
Hinweis: Arzneimittelrezepte durften Vertragsärzte auch bisher schon in Ausnahmesituationen per Post an Patienten senden. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.
Gilt bis: 30. September 2021
Versicherte haben statt 3 jetzt wieder 10 Arbeitstage Zeit, eine Verordnung zur Genehmigung bei ihrer Krankenkasse vorzulegen. So lange erstattet die Krankenkasse die Kosten, auch wenn die Leistung am Ende nicht genehmigt wird. Dies gilt für folgende Leistungen: Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).
Gilt bis: 30. September 2021
Einige Leistungen können per Video durchgeführt werden, wenn der Patient dem zustimmt und eine persönliche Behandlung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann.
Dies gilt für folgende Leistungen: Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP), Soziotherapie, Heilmittel. Die Behandlung per Video muss datenschutzkonform erfolgen.
Dabei kann die Videobehandlung im Bereich der pHKP und der Soziotherapie insbesondere dann erfolgen, wenn sie der Bewältigung einer akuten Krisensituation dient oder vermieden werden soll, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund einer Leistungsunterbrechung verschlechtert.
Ein gesonderter Hinweis auf der Verordnung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung wird in Abstimmung zwischen dem Therapeuten und dem Patienten getroffen.
Gilt bis: 30. September 2021
Folgeverordnungen dürfen rückwirkend ausgestellt werden und zwar für bis zu 14 Kalendertage (bisher waren rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen, dies gilt nur noch für Erstverordnungen).
Ausgesetzt werden Regelungen, wonach die Notwendigkeit für eine längere Dauer medizinisch begründet werden muss und die Folgeverordnung in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist.
Gilt bis: 30. September 2021
Gilt bis: 30. September 2021
Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19-Erkrankten sind genehmigungsfrei. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Ärzte und Psychotherapeuten, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) an, dass es sich um einen nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt. Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.
Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt
Krankenhäuser können für einen längeren Zeitraum nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen. Konkret sind es jetzt 14 Tage.
Dabei geht es um folgende Leistungen: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) sowie Heilmittel. Hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt.
Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.
Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt
Ärzte können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Zunächst hatten die Partner des Bundesmantelvertrags eine befristete Aussetzung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten ab der U6 vereinbart.
Im Mai wurde im Gemeinsamen Bundesausschuss dann ein entsprechender Beschluss zu Ausnahmeregelungen für die Kinder-Untersuchungen gefasst.
Die Sonderregelung gilt solange, wie der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – und bis zu drei Monate darüber hinaus.
Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell: 30. Juni 2021) – und bis zu drei Monate darüber hinaus
Zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patienten haben KBV und GKV-Spitzenverband einen Notfallplan für die Zeit der Coronavirus-Pandemie verabschiedet. Zur Sicherstellung der Dialyse-Versorgung sollen die Einrichtungen flexibel auf bestimmte Notsituationen reagieren können, zum Beispiel, wenn Dialyse-Ärzte krankheitsbedingt ausfallen oder ganze Einrichtungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht in dem gewohnten Umfang weiterarbeiten können. In solchen Fällen können Praxen beispielsweise unkompliziert Patienten anderer Praxen übernehmen. Außerdem wurden die Zuschlagsziffern für Infektionsdialysen an die Coronavirus-Situation angepasst.
Gilt bis: 30. September 2021
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können bestimmte Qualitätssicherungs-Maßnahmen weiterhin aussetzen oder von den Bundesvorgaben abweichen. Darüberhinausgehende Lockerungen sind in Regionen mit hohen Infektionszahlen möglich.
Darauf hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband in einer neuen Übergangsvereinbarung ab 1. April 2021 verständigt. Hintergrund ist, dass aufgrund der Corona-Krise weiterhin bestimmte Qualitätsvorgaben nicht eingehalten werden können.
Gilt bis: längstens 30. September 2021
Während der Corona-Pandemie besteht für die Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit, von ihren Vorgaben für Ultraschallkurse vorübergehend abzuweichen, die Vorgaben anzupassen oder aus-setzen. Dies ist ab 1. April 2021 in einer Protokollnotiz zur Ultraschall-Vereinbarung geregelt. Durch diese Möglichkeit können die Kassenärztlichen Vereinigungen den Kursanbietern und Vertragsärzten in ihrer KV-Region Planungssicherheit bieten. Es empfiehlt sich für Kursanbieter und Vertragsärzte, dass sie sich an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung wenden, um die in ihrer Region geltenden Vorgaben für Ultraschallkurse zu erfahren.
Gilt bis: 30. September 2021
Mehr Informationen:
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um ein weiteres Quartal bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt.
Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.
Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt
Ärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen, müssen aufgrund der Coronavirus-Pandemie für das Jahr 2020 weniger Fortbildungen nachweisen. Die KBV hat sich mit dem GKV-Spitzenverband auf eine entsprechende Sonderregelung verständigt.
So müssen Ärzte für das Jahr 2020 anstatt 50 nur 30 CME-Punkte nachweisen. Außerdem reicht es aus, wenn Ärzte an einer industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung teilnehmen. Eigentlich sieht die Onkologie-Vereinbarung die Teilnahme an mindestens zwei solcher Beratungen vor.
Gilt bis: 31. Dezember 2020
Um die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin durchführen und abrechnen zu können, benötigen Ärzte eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese Genehmigung wird nun auch dann erteilt, wenn die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens vier CME-Punkten – statt regulär acht – für das zurückliegende Jahr nachgewiesen wird. Grund ist, dass Fortbildungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ausgefallen sind oder verschoben wurden.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Die Hygienepauschale in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.
Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten können den Unfallverletzen per Videosprechstunde behandeln, um die Versorgung dieser Patienten sicherzustellen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Auch Psychotherapeuten können entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) Videosprechstunden abrechnen.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Apotheker haben während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln. Diese und weitere Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die seit
22. April 2020 in Kraft ist. Hiermit sollen spürbare Entlastungen bei der Versorgung mit Arzneimitteln erreicht und vermeidbare Kontakte zwischen Arzt und Patient, aber auch zwischen Apotheker und Patient reduziert werden. So dürfen Apotheker jetzt in Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.
Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.
Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.
Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Ab 2. November wieder berechnungsfähig ist das therapeutische Gespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Mehr Informationen: PraxisNachricht vom 24.04.2020
Beim Mammographie-Screening-Programm wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie Übergangsregelungen für die Durchführung von Fortbildungskursen vereinbart. So können Abweichungen von den Fristen und der Reihenfolge der Fortbildungskurse zum Erhalt der fachlichen Befähigung und der angeleiteten Tätigkeiten anerkannt werden. Zudem ist die Anerkennung eines Fortbildungskurses auch dann möglich, wenn dieser online durchgeführt wird.
Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – längstens bis zum 30. Juni 2021
Nichtärztliche Praxisassistenten können coronabedingt schon vor Abschluss ihrer Fortbildung tätig werden. Auf diese Sonderregelung hat sich die KBV mit den Krankenkassen geeinigt und darauf reagiert, dass angesichts der Pandemie viele Kurse vollständig ausgesetzt sind oder der Unterricht nur teilweise erfolgt.
Die Sonderregelung ermöglicht es den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Genehmigung für den Einsatz einer nichtärztlichen Praxisassistentin und einem nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) auch dann zu erteilen, wenn eine bereits begonnene Fortbildung zur NäPA noch läuft und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. März 2021 erfolgt.
Gilt bis: 30. Juni 2021
Für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) wurde aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine weitere Sonderregelung vereinbart. Sie betrifft die sogenannte Refresher-Fortbildung. Dadurch steht mehr Zeit zur Verfügung, um die Kurse zu absolvieren.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie konnten die Refresher-Kurse zum Teil nur eingeschränkt oder nicht stattfinden. Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte haben deshalb eine bis zum 31. März 2021 befristete Sonderregelung vereinbart. Demnach wird die Frist für den Nachweis des Refresher-Kurses um neun Monate verlängert, sofern die Drei-Jahres-Frist im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. März 2021 endet.
Gilt bis: 30. Juni 2021