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Zusammensetzung des ASV-Teams
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Kernteam |
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Ebene 1:
Teamleitung |
Ebene 2:
Teammitglieder |
Ebene 3:
Hinzuzuziehende Fachärzte |
Variante A
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- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Urologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Neurologie,
- Pathologie,
- Laboratoriumsmedizin
- Radiologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
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Innere Medizin und Pneumologie |
- Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder
- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
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Variante B |
Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
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Innere Medizin und Pneumologie |
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist ein Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie oder Kinder- und Jugendmediziner als Bestandteil des Kernteams vorgesehen. |
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich ein Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie und ein Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt Neuropädiatrie als Teammitglied benannt werden. |
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Patientengruppe und Erkrankung
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Das Angebot richtet sich an Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose. Dazu gehören grundsätzlich alle Fälle von Tuberkulose (ICD-10-GM: A15.- bis A19.- und A31.-).
Auch (Kontakt-)Personen, die gegebenenfalls eine Chemoprophylaxe / Chemoprävention benötigen, können in der ASV behandelt werden.
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Behandlungs- und Leistungsumfang
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Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Tuberkulose können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik und Behandlung der Infektionserkrankung erforderlich sind und für die sie qualifiziert sind.
Dazu gehört auch die Therapie von Nebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen. Da es sich bei der Tuberkulose um eine seltene Erkrankung handelt, kann auch das Abklären einer Verdachtsdiagnose in der ASV erfolgen. Der Behandlungsumfang umfasst nicht die Therapie von Begleiterkrankungen wie die Methadon-Substitution bei Opiatabhängigen oder von Behandlungsspätfolgen.
Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 2a zur ASV-Richtlinie auf.
Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2).
Die jeweils aktuelle Abrechnungsgrundlage stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) für die einzelnen ASV-Krankheiten online bereit:
Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA
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Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ
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Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).
Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).
Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.
Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.
Übersicht der aktuellen Pseudoziffern
Pseudoziffer |
Bezeichnung |
ASV-Indikation |
88500 |
PET beziehungsweise PET/CT |
- Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
- Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
- Urologische Tumoren
- Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
- Hauttumoren
- Lungentumoren und Tumoren des Thorax
- Kopf- oder Halstumoren
- Sarkoidose
- Neuromuskuläre Erkrankungen
- Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
- Knochen- und Weichteiltumoren
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88506 |
Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse |
- Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
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88513 |
Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich |
- Morbus Wilson
- Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
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88517 |
Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie |
- Neuromuskuläre Erkrankungen
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88519 |
Kapselendoskopie Dünndarm |
- Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
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88520 |
Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie) |
- Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
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88521 |
Chromoendoskopie oder hochauflösende Weißlichtendoskopie (HDWLE) bei Durchführung der Überwachungskoloskopie |
- Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
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88522 |
Pouchoskopie |
- Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
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88523 |
MRT-Untersuchung der Mamma |
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Anforderungen an das ASV-Team
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Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es weitere Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Tuberkulose erfüllen muss. Dazu gehören:
Organisation und Kooperation
Das ASV-Team sorgt dafür, dass bei Bedarf eine Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Physiotherapie und sozialen Diensten möglich ist. Ein Kooperationsvertrag ist nicht notwendig.
Darüber hinaus müssen Möglichkeiten zur Suchtbehandlung, Methadon-Substitution und HIV/AIDS-Behandlung bestehen.
Außerdem muss eine räumliche Trennung von Patienten mit offener Tuberkulose beziehungsweise nachgewiesener Multiresistenz gewährleistet sein.
Dokumentation
Die Ärzte dokumentieren die Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit, um die regelhafte Indikationsstellung überprüfen zu können.
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Mindestmengen
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Das Kernteam muss bei Tuberkulose pro Jahr mindestens 20 Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Berechnung der Mindestmengen
Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.
Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.
Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten werden.
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Überweisungen
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Möchte ein Nicht-ASV-Arzt einen Patienten mit Tuberkulose von einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).