Für Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, also eine ungeplante Behandlung beanspruchen, bestehen je nach Herkunftsland unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen
Bei geplanten Behandlungen müssen die Patienten im Vorfeld eine Genehmigung des zuständigen Kostenträgers einholen und per „Nationalen Anspruchsnachweis“ vor der Behandlung nachweisen.
Hinweis zur EHIC
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) muss physisch als Karte vorgelegt werden, damit Sachleistungen im Rahmen der EG-Verordnungen Nr. 883/04 und Nr. 987/09 in Anspruch genommen werden dürfen.
Verschiedene Träger einzelner Staaten stellen den bei ihnen versicherten Personen (zusätzlich) eine digitale Version der EHIC zur Verfügung. Eine Abbildung der EHIC, z.B. auf dem Smartphone, berechtigt gegenwärtig aber nicht zur Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der EG-Verordnungen.
Die Verwaltungskommission hat kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der möglichen Digitalisierung der EHIC auseinandersetzt. Angestrebt wird eine Lösung für alle Staaten, für die die EG-Verordnungen Anwendung finden. Ob und wann es zu einer solchen Lösung kommt, ist derzeit nicht absehbar.