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Stand 25.04.2022

Abrechnung und Vergütung

So funktioniert die Abrechnung bei im Ausland Krankenversicherten

Für Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, also eine ungeplante Behandlung beanspruchen, bestehen je nach Herkunftsland unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen

  • Personen aus den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (europäische Krankenversicherungskarte),
  • Personen aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit (Nationaler Anspruchsnachweis) sowie Personen aus dem Vereinigten Königreich (Nachweis erfolgt mit der neuen „Global Health Insurance Card - GHIC" und den noch gültigen EHICs im alten Design und Provisorischen Ersatzbescheinigungen) und
  • Personen, die keinen oder nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen (Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte).

Bei geplanten Behandlungen müssen die Patientinnen und Patienten im Vorfeld eine Genehmigung des zuständigen Kostenträgers einholen und per „Nationalen Anspruchsnachweis“ vor der Behandlung nachweisen.

Hinweis zur EHIC

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) muss physisch als Karte vorgelegt werden, damit Sachleistungen im Rahmen der EG-Verordnungen Nr. 883/04 und Nr. 987/09 in Anspruch genommen werden dürfen.

Verschiedene Träger einzelner Staaten stellen den bei ihnen versicherten Personen (zusätzlich) eine digitale Version der EHIC zur Verfügung. Eine Abbildung der EHIC, z.B. auf dem Smartphone, berechtigt gegenwärtig aber nicht zur Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der EG-Verordnungen.

Die Verwaltungskommission hat kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der möglichen Digitalisierung der EHIC auseinandersetzt. Angestrebt wird eine Lösung für alle Staaten, für die die EG-Verordnungen Anwendung finden. Ob und wann es zu einer solchen Lösung kommt, ist derzeit nicht absehbar.

Regeln für Krankenversicherte aus UK

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