Mit und ohne Überweisung
Patienten benötigen für die Terminbuchung durch die TSS – ob telefonisch oder online – eine Überweisung mit einem Dringlichkeitscode - ausgenommen sind Termine bei Hausärzten, Augenärzten, Gynäkologen und Psychotherapeuten.
Akutfall nur nach medizinischer Ersteinschätzung
Im Akutfall vermittelt die TSS einen Termin spätestens am Tag nach der Kontaktaufnahme des Versicherten, wenn eine medizinische Ersteinschätzung die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat. Nur in diesem Fall ist der Zuschlag von 200 Prozent zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig.
Termine für Früherkennungsuntersuchungen nur für Kinder
Die Terminservicestellen dürfen laut Gesetz nur Termine für Untersuchungen und Behandlungen in dringenden Fällen vermitteln. Früherkennungsuntersuchungen sind davon ausgenommen – mit Ausnahme von Untersuchungen im Kindesalter. Hierfür gibt es eine gesonderte Zusatzpauschale (GOP 01710), wenn der Termin zeitnah über eine TSS vermittelt wurde. Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte, Gynäkologen, Orthopäden, Hals-Nasen-Ohren Ärzte sowie Phoniater rechnen sie anstatt der zeitgestaffelten Zuschläge zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale ab und kennzeichnen sie entsprechend:
- Termin spätestens am 4. Tag: 217 Punkte
- Termin spätestens am 14. Tag: 173 Punkte
- Termin spätestens am 35. Tag: 87 Punkte
Die GOP 01710 kann nicht abgerechnet werden, wenn Termine für Laboruntersuchungen oder die J1 vermittelt wurden. Am selben Behandlungstag dürfen keine kurativen Leistungen durchgeführt und keine Versicherten- oder Grundpauschalen berechnet werden, an anderen Tagen im Quartal hingegen schon (alle Leistungen im Arztgruppenfall werden dann extrabudgetär vergütet). Die GOP ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig. Das heißt: Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das Kind in demselben Quartal in derselben Praxis bereits von einem Arzt der Arztgruppe, die die Früherkennungsuntersuchung durchführt, behandelt wurde.
Auch Bezugspersonen können bei der TSS Termine buchen
Die Terminservicestellen unterstützen Patienten bei der Terminbuchung – telefonisch unter der Rufnummer 116117 und in einigen KV-Regionen auch online mit dem eTerminservice. Dabei müssen die Patienten ihre Termine nicht selbst buchen. Angehörige oder der behandelnde Arzt können dies für sie übernehmen. Auch in diesen Fällen kann der Arzt oder Psychotherapeut, der den Termin der TSS bereitgestellt hat, die Untersuchungen und Behandlungen extrabudgetär inklusive der Zuschläge als TSS-Fall abrechnen.
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