Für niedergelassene Ärzte gibt es eine sogenannte Bedarfsplanung. In dieser ist festgelegt, wie viele Ärzte einer bestimmten Fachrichtung in einer Region pro 100.000 Einwohner praktizieren dürfen. Ist die festgesetzte Anzahl der Ärzte erreicht, beträgt der Versorgungsgrad 100 Prozent. Bei über 110 Prozent gilt der Planungsbereich als überversorgt und damit geschlossen. Es darf sich dort kein weiterer Arzt der entsprechenden Fachrichtung niederlassen. Beträgt bei Hausärzten der Versorgungsgrad weniger als 75 Prozent und bei Fachärzten weniger als 50 Prozent, wird von Unterversorgung gesprochen.
Vertragsarzt/Vertragsärztin
Als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut wird bezeichnet, wer Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist. Das sind Ärzte und Psychotherapeuten die Patienten der gesetzlichen Krankenkassen ambulant behandeln dürfen.
Der Terminus Kassenarzt dagegen ist irreführend, da sich viele Bürger fälschlicherweise darunter einen Mediziner vorstellen, der bei den Krankenkassen angestellt ist. Deshalb wurde der Begriff Vertragsarzt eingeführt.
Vertreterversammlung (VV)
Die Vertreterversammlung der KBV ist das oberste beschließende Organ der vertragsärztlichen Selbstverwaltung. Sie beschließt die Satzung der KBV, wählt den Vorstand und fällt Grundsatzentscheidungen. Die VV hat 60 Mitglieder. Die Delegierten sind Vertreter der einzelnen KVen. Das Amt eines Mitglieds dieses Gremiums ist ein Ehrenamt.
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