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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Rheumatologische Erkrankungen

Seit 19. April 2018

Mit Rheuma ist eine weitere Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf in die ASV aufgenommen worden. Sie umfasst ein sehr heterogenes Krankheitsspektrum und regelt erstmalig in einem eigenen Teil die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der ASV. Eine Besonderheit ist außerdem, dass auch Patientinnen und Patienten mit Verdachtsdiagnose behandelt werden können. Alle Details stehen in Anlage 1.1b zur ASV-Richtlinie. 

Teil 1: Erwachsene Patienten mit Rheuma

Zusammensetzung des ASV-Teams

Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Rheuma gehören folgende Ärzte an – die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Rheumatologe:

  • Rheumatologe
  • Dermatologe
  • Nephrologe
  • Pneumologe
  • Orthopäde und Unfallchirurg mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie (sollte regelhaft zum Team gehören – wenn explizit nachgewiesen werden kann, dass diese spezialisierte Fachgruppe nicht für eine Kooperation zur Verfügung steht, kann ein ASV-Team ausnahmsweise ohne sie gebildet werden)

Diese Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):

  • Angiologe
  • Augenarzt
  • Gastroenterologe
  • Gynäkologe
  • Hämatologe und Onkologe
  •  Hals-Nasen-Ohren-Arzt
  • Humangenetiker (nur in Zusammenhang mit Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei klinischem Verdacht auf Mittelmeerfieber)
  • Kardiologe
  • Laboratoriumsmediziner
  • Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe
  • Neurologe
  • Nuklearmediziner
  • Pathologe
  • Psychiater oder Psychotherapeut (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatiker
  • Radiologe
  • Urologe

Patientengruppe

Rheumapatienten, die älter als 18 Jahre alt sind, können in der ASV behandelt werden, wenn sie aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung benötigen. Auch der Bedarf einer besonderen Expertise ist ein Kriterium für einen „besonderen Krankheitsverlauf“. Es muss eine gesicherte Diagnose oder eine Verdachtsdiagnose einer rheumatologischen Erkrankung vorliegen.

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für rheumatologische Erkrankungen können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 1.1b der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind (Abschnitt 2).

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

InBA: Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)

Abrechnung: Speziallabor

Rheumatologen dürfen entsprechend ihrer fachärztlichen Weiterbildungsinhalte ausgewählte Leistungen des Speziallabors (EBM-Kapitel 32.3) für ihre ASV-Patienten abrechen. Das ist die erste ASV-Indikation, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das so festgelegt hat.

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für rheumatologische Erkrankungen erfüllen muss:

Organisation und Kooperation

Das ASV-Team muss eine 24-Stunden-Notfallversorgung sicherstellen. Dafür kann es mit einer rheumatologischen Akutklinik oder einem Krankenhaus kooperieren, das über eine internistische Abteilung und Notaufnahme verfügt. Das ASV-Team ist weiterhin verpflichtet, Informationen zu Patientenschulungen bereitzuhalten und mit physiotherapeutischen Einrichtungen und sozialen Diensten zusammenzuarbeiten.

Dokumentation

Die Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach lCD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen

Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 240 Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.

Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, müssen die Mitglieder des Kernteams mindestens 50 Prozent der Mindestmenge (120 Patienten) in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.

Die Mindestmenge gilt auch nach Erteilung der ASV-Erlaubnis. Wird sie nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen um 50 Prozent unterschritten werden.

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin oder einen Patienten mit Verdachtsdiagnose oder mit gesicherter Diagnose in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).

Teil 2: Kinder und Jugendliche mit Rheuma

Zusammensetzung des ASV-Teams

Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Rheuma gehören folgende Ärzte an – die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Kinder-Rheumatologe:

  • Kinder-Rheumatologe
  • Augenarzt
  • Orthopäde und Unfallchirurg mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie (sollte regelhaft zum Team gehören – wenn explizit nachgewiesen werden kann, dass diese spezialisierte Fachgruppe nicht für eine Kooperation zur Verfügung steht, kann ein ASV-Team ausnahmsweise ohne sie gebildet werden)

Diese Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3) – jeweils auch Kinder- und Jugendmediziner mit entsprechender Zusatzweiterbildung beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:

  • Angiologe
  • Augenarzt
  • Dermatologe
  • Gastroenterologe
  • Gynäkologe
  • Hämatologe und Onkologe
  • Hals-Nasen-Ohren-Arzt
  • Humangenetiker (nur in Zusammenhang mit Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei klinischem Verdacht auf hereditäre periodische Fiebersyndrome und Blau-Syndrom)
  • Kardiologe
  • Laboratoriumsmediziner
  • Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe
  • Neurologe
  • Nuklearmediziner
  • Pathologe
  • Psychiater oder Psychotherapeut (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatiker
  • Radiologe
  • Urologe

Patientengruppe

Alle Rheumapatienten, die jünger als 18 Jahre alt sind, können in der ASV ohne Einschränkungen behandelt werden. Das Nähere dazu wird in Teil 2 der Anlage beschrieben. Anders als bei Erwachsenen muss bei ihnen kein „besonderer Krankheitsverlauf“ vorliegen.

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für rheumatologische Erkrankungen kön-nen im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 1.1b der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind (Abschnitt 2).

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

InBA: Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für rheumatologische Erkrankungen erfüllen muss:

Organisation und Kooperation

Das ASV-Team muss eine 24-Stunden-Notfallversorgung sicherstellen. Dafür kann es mit einem Krankenhaus kooperieren, das über eine Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin und eine Notaufnahme verfügt.

Das ASV-Team ist weiterhin verpflichtet, Informationen zu Patientenschulungen bereitzuhalten und mit physiotherapeutischen Einrichtungen und sozialen Diensten zusammenzuarbeiten.

Dokumentation

Die Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach lCD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen

Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen wurden keine Mindestmengen vorgegeben. Das ASV-Team muss somit keine bestimmte Anzahl an Patienten behandelt haben, um eine ASV-Berechtigung zu erhalten.

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin oder einen Patienten mit Verdachtsdiagnose oder mit gesicherter Diagnose in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).