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Verordnen von Hilfsmitteln: Hilfsmittelverzeichnis, Zuzahlung und Leihverordnung

In Euro ausgedrückt machen die Hilfsmittel jährlich knapp sieben Milliarden aus. Das sind rund vier Prozent der Gesamtausgaben von gesetzlichen Krankenkassen. Vier Prozent – klingt nicht nach viel und täuscht darüber hinweg, dass Hilfsmittel durchaus einen wichtigen Teil des Praxisalltags ausmachen können.
Wie also verschreiben Sie Sitzkissen, Sprachverstärker oder Strümpfe korrekt?

Als erstes benötigen Sie das Muster 16 – wie beim Verordnen von Arzneimitteln. Zwei Ausnahmen: Hörhilfen und Sehhilfen. Hierfür gibt es eigene Muster.

Beim Ausfüllen ist wichtig, dass Sie das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich benennen – das heißt inklusive aller Angaben, die für diese individuelle Versorgung oder Therapie notwendig sind.
Also: Diagnose, Verordnungsdatum und die Bezeichnung, die Sie im Hilfsmittelverzeichnis finden.

Sehen wir uns das Hilfsmittelverzeichnis einmal genauer an.

Darin finden Sie für jedes Produkt eine zehnstellige Nummer. Dies ist die Nummer für einen Duschrollstuhl. Diese setzt sich zusammen aus der Produktgruppe, zum Beispiel Kranken-/ Behindertenfahrzeuge, dem Anwendungsort – in diesem Fall innen, der Untergruppe – hier die der Duschrollstühle, der Produktart – mit Greifreifen, und schließlich der Bezeichnung und dem Hersteller des konkreten Produkts.

Das Hilfsmittelverzeichnis finden Sie im Internet. Außerdem bietet diese KBV-Broschüre in unserer Reihe „PraxisWissen“ weitere hilfreiche Hinweise und Erläuterungen. Auch zum Ablauf der Verordnung, also: Welche Schritte wann erfolgen.

Hierbei machen Sie es sich und Ihren Patienten leichter, wenn Sie mit ihnen ein Gespräch führen: über die gesetzlich geregelte Zuzahlung durch die Patienten etwa – oder darüber, dass sich die Patienten jeweils mit dem Rezept zunächst an die eigene Krankenkasse wenden sollten, um dort zu erfahren, mit welchem Hilfsmittelanbieter ein Versorgungsvertrag besteht.

Wichtig für Sie: Es gibt beim Verordnen von Hilfsmitteln keine Richtgrößen. Dennoch sind Sie auch hier an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten. Um also einen Regress zu vermeiden, sollten Sie sich stets eine Frage stellen: Ist dieses Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich? Also: Ist es notwendig und geht nicht darüber hinaus?

Gerade hochwertige technische Hilfsmittel wie Beatmungsgeräte können auch leihweise verordnet werden.

Hilfsmittel schützen vor Risiken, unterstützen die Rehabilitation und gleichen Behinderungen aus. Das macht sie zu einem wichtigen Bestandteil der Patientenversorgung. Doch was muss beim Verordnen beachtet werden? Dies wird im zweiten Teil der Video-Serie „Fit für die Praxis“ erklärt.