Hilfsmittel-Richtlinie
Ziel der Hilfsmittel-Richtlinie ist es, die Patientenversorgung mit Hilfsmitteln zu sichern. Dabei sind die Regeln der ärztlichen Kunst und die allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse zu beachten.
Ziel der Hilfsmittel-Richtlinie ist es, die Patientenversorgung mit Hilfsmitteln zu sichern. Dabei sind die Regeln der ärztlichen Kunst und die allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse zu beachten.
Je nachdem, ob es sich um Sehhilfen, Hörhilfen oder allgemeine Hilfsmittel handelt, gibt es für den Arzt verschiedene Verordnungsformulare.
Übertragungsanlagen sind altersunabhängig zusätzlich zu anderen Hörhilfen verordnungsfähig. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss klargestellt.
Durch die damit verbundenen Änderungen der Hilfsmittel-Richtlinie werden die Verordnungsmöglichkeiten von Übertragungsanlagen auf Erwachsene erweitert und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Sie können nunmehr altersunabhängig zusätzlich zu einer bereits erfolgten Versorgung mit Hörhilfen oder einem Cochlea-Implantat verordnet werden.
Übertragungsanlagen sind Hilfsmittel, die aus Sender und Empfänger bestehen und die Signale über Funk, Bluetooth oder Infrarot übertragen. Sie waren bislang nur für Kinder und Jugendliche im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht verordnungsfähig.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses können nunmehr auch Erwachsene Übertragungsanlagen zur Verbesserung des Sprachverstehens nutzen. Eine Verordnung ist möglich, wenn trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im täglichen Leben kein ausreichendes Sprachverstehen erreicht wird.
Wenn eine gesicherte Diagnose durch einen Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie oder für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vorliegt, kann die Übertragungsanlagen auf Muster 16 verordnet werden. Grundsätzlich müssen die Krankenkassen vorab genehmigen.
Übertragungsanlagen können außerdem für die Sprachentwicklung oder Sprachförderung verordnet werden beziehungsweise soweit sie für das Sprachverstehen in Kindergarten, Schule oder schulischer Ausbildung erforderlich sind.
Darüber hinaus sind Übertragungsanlagen verordnungsfähig, wenn bei peripherer Normalhörigkeit aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht. Diese muss durch einen Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie diagnostiziert werden. Bei Erwachsenen kann die Diagnose auch durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erfolgen.
Die in der Hilfsmittel-Richtlinie enthaltenen Versorgungsziele wurden ebenfalls angepasst. Dazu wurde unter anderem klargestellt, dass durch eine Versorgung mit Hörgeräten auch das sogenannte räumliche Hören verbessert werden soll.
Das räumliche Hören ist speziell für Menschen wichtig, die eine zusätzliche Sehbehinderung haben. Denn dadurch kann das eingeschränkte visuelle Orientierungsvermögen kompensiert werden.
Für die Erstverordnung eines Hörgerätes müssen Patienten immer erst einen Arzt konsultieren. Er klärt die Ursache des Hörverlustes medizinisch ab. Nur dann übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Hörhilfen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch festgelegt, in welchen Fällen bei Folgeverordnungen eine erneute fachärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch zwingend geboten ist. Dazu gehören insbesondere die Hörgeräteversorgung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie bei neu aufgetretenem Tinnitus.
Auch bei Vorliegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit muss zunächst ärztlich abgeklärt werden. Hier gelten die Kriterien der WHO (Hörverlust am besseren Ohr über 80 dB als Durchschnitt der tonaudiometrischen dB-Werte bei 0,5 kHz, 1 kHz, 2 kHz, 4 kHz).
Soweit eine erneute ärztliche Diagnose und Therapieentscheidung medizinisch nicht geboten ist, kann die Folgeversorgung auch von einem Hörgeräteakustiker vorgenommen werden. Grundsätzlich haben aber alle Patienten die Möglichkeit, immer zuerst einen Facharzt aufzusuchen.
Die KBV hatte sich dafür eingesetzt, dass bei jeder Verschlechterung des Hörvermögens zunächst ein Arzt konsultiert werden muss, bevor der Patient ein neues Hörgerät bekommt. Denn nur durch einen HNO-Arzt, einen Phoniater oder Pädaudiologen können Patienten eine ärztlich abgesicherte und verlässliche Diagnose erhalten. Patienten sollten Hörprobleme immer zuerst fachärztlich untersuchen lassen.
Es umfasst alle Hilfsmittel, deren Kosten die Krankenkassen erstatten. Es können aber auch Produkte erstattungsfähig sein, die nicht gelistet sind. Da der Sicherstellungsauftrag bei Hilfsmitteln bei den Krankenkassen liegt, können nur sie eine Aussage zur Leistungspflicht im Einzelfall treffen.
Um ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel in das Verzeichnis aufnehmen zu lassen, muss der Hersteller einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim GKV-Spitzenverband stellen. Dieser hält produktgruppenspezifische Antragsformulare vor und gibt in einem Verfahrenshandbuch Erläuterungen zum Antragsverfahren.
Der Hersteller muss für sein Produkt den medizinischen Nutzen, die Funktionstauglichkeit und die Sicherheit belegen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen prüft auf der Basis spezifischer Qualitätsanforderungen, ob das neu aufzunehmende Produkt diese Anforderungen erfüllt. Wird ein Produkt in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen, erfolgt eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
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