Mukoviszidose
Seit 18. März 2017
Mukoviszidose (zystische Fibrose) ist die vierte seltene Erkrankung, die Ärzte in der ASV behandeln können. Die Details zu der genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung regelt die Anlage 2b zur ASV-Richtlinie.
Mukoviszidose (zystische Fibrose) ist die vierte seltene Erkrankung, die Ärzte in der ASV behandeln können. Die Details zu der genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung regelt die Anlage 2b zur ASV-Richtlinie.
Kernteam | ||
Ebene 1: Teamleitung |
Ebene 2: Teammitglieder |
Ebene 3: Hinzuzuziehende Fachärzte |
Die Teamleitung übernimmt ein Pneumologe für koordinative Aufgaben aus dem Kernteam. Dieses Fachgebiet ist damit abgedeckt. |
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Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden: | ||
Die Teamleitung kann aus einem Kinder-Pneumologen oder Kinder- und Jugend-mediziner bestehen. | Ein Kinder-Pneumologe oder ein Kinder- und Jugendmediziner ist als Bestandteil des Kernteams vorgesehen. Zusätzlich kann ein Kinder-Gastroenterologe als Teammitglied benannt werden. | Zusätzlich können ein Kinder-Endokrinologe/-diabetologe, ein Kinder- und Jugendpsychiater beziehungsweise ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hinzugezogen werden. |
Das Angebot richtet sich an Patienten mit Mukoviszidose. Dazu gehören grundsätzlich alle Fälle von Mukoviszidose (E84.- Zystische Fibrose).
Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Mukoviszidose können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind.
Welche Leistungen konkret zur ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 2b der ASV-Richtlinie aus.
Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2).
Die jeweils aktuelle Abrechnungsgrundlage stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) für die einzelnen ASV-Krankheiten online bereit:
Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).
Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).
Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.
Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.
Übersicht der aktuellen Pseudoziffern
Pseudoziffer | Bezeichnung | ASV-Indikation |
88500 | PET beziehungsweise PET/CT |
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88506 | Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse |
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88512 | Gespräch mit dem Patienten zur oralen Chemotherapie |
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88513 | Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich |
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88514 | Erstellung oder Aktualisierung des Medikationsplans (vgl. § 5 Absatz 3 ASV-Richtlinie) |
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88515 | Ärztliche Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit Hämophilie durch den Transfusionsmediziner mit Zusatzweiterbildung Hämostaseologie (analog den Leistungsinhalten der Grundpauschale im EBM) |
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88516 | Beobachtung und Betreuung bei (Radio-)Chemotherapie für Strahlentherapeut (analog der Zusatzpauschale im EBM) |
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Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es weitere Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Mukoviszidose erfüllen muss. Dazu gehören:
Organisation und Kooperationen
Das ASV-Team sorgt dafür, dass bei Bedarf eine Zusammenarbeit mit sozialen Diensten, Physiotherapie und Ernährungstherapie möglich ist. Ein Kooperationsvertrag ist nicht notwendig.
Es muss gewährleistet werden, dass Patienten mit verschiedenen Keimbesiedelungen getrennt behandelt werden.
Dokumentation
Die Ärzte dokumentieren die Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit, um die regelhafte Indikationsstellung überprüfen zu können.
Das Kernteam muss bei Mukoviszidose pro Jahr mindestens 50 Patienten mit Verdachtsdiagnose oder gesicherter Diagnose behandeln.
Berechnung der Mindestmengen
Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.
Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.
Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten werden.
Möchte ein Nicht-ASV-Arzt einen Patienten mit Mukoviszidose von einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6). Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.