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Stand 08.04.2020

Psychotherapie

Bewerbung zur Bearbeitung von Zweitgutachten

Informationen für Gutachterinnen und Gutachter, die Zweitgutachten bearbeiten wollen

Legt eine Patientin oder ein Patient Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse nach bereits erfolgter Begutachtung ein, kann die Krankenkasse ein sogenanntes Zweitgutachten beauftragen. Diese Zweitgutachten können von Gutachterinnen oder Gutachtern bearbeitet werden, die bereits bestellt sind und mindestens drei Jahre lang als Gutachterin oder Gutachter tätig waren.

Nur bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter können sich zur Bearbeitung von Zweitgutachten bewerben. Die Bewerbung kann jederzeit mit dem Bewerbungsbogen erfolgen:

Hinweise zu den Qualifikationsanforderungen

Voraussetzung für eine Bearbeitung von Zweitgutachten ist eine aktuelle Bestellung als Gutachterin oder Gutachter und eine mindestens dreijährige, kontinuierlich ausgeübte Gutachtertätigkeit. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Bestellung der Gutachterin oder des Gutachters entsprechend erweitert werden. Die Voraussetzungen finden sich in der Psychotherapie-Vereinbarung. Auch für die Bearbeitung von Zweitgutachten müssen die Qualifikationsvoraussetzungen als Gutachterin oder Gutachter weiterhin vorliegen.

Hilfreiche Links

Häufige Fragen

Was muss ich bei einer Bearbeitung von Zweitgutachten beachten?

Im „Handbuch Gutachtertätigkeit für die ambulante Psychotherapie“ finden Sie Hinweise zur Bearbeitung von Zweitgutachten. Das Zweitgutachten ist für Patientinnen und Patienten, nach vorheriger Begutachtung und Ablehnung der Therapie durch die Krankenkasse, oft eine der letzten Möglichkeiten eine Einigung mit der Krankenkasse vor einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung zu finden. Die Vorgehensweise deckt sich weitgehend mit der Bearbeitung eines Gutachtens, ist jedoch aufwendiger als bei einem Erstgutachten. Die Stellungnahme ist in der Regel ausführlicher, da sie auf mehreren Unterlagen und Berichten beruht, die in der Bearbeitung der Stellungnahme berücksichtigt werden müssen (wie z. B. der Ergänzungsbericht des Therapeuten oder die Stellungnahme der vorherigen Gutachterin). Die Einschätzung eines Zweitgutachtens beruht also auf einer breiteren (Daten-)Basis als das vorherige Gutachten. Gutachterinnen und Gutachter, die Zweitgutachten bearbeiten, nehmen in ihren Empfehlungen auch auf die Vorarbeiten anderer Gutachterinnen und Gutachter Bezug und kommen ggf. zu anderen Einschätzungen. Gutachterinnen und Gutachter, die Zweitgutachten bearbeiten wollen, sollten daher bereit sein, diese Rollenzuweisungen annehmen zu wollen und besonders hohe Standards in Bezug auf die fachliche Neutralität und Kollegialität wahren.

Wann kann ich mich bewerben?

Eine Bewerbung kann jederzeit erfolgen. Bewerben können sich nur bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter.

Seit wann kann ich in der Bearbeitung von Zweitgutachten tätig werden?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband erstmals zum 1. Juli 2019 Gutachterinnen und Gutachter für die Bearbeitung von Zweitgutachten bestellt. Seit diesem Zeitpunkt ist eine Tätigkeit möglich.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Bearbeitung von Zweitgutachten erfüllen?

Voraussetzung für eine Erweiterung der Bestellung zur Bearbeitung von Zweitgutachten ist eine mindestens dreijährige, kontinuierliche Tätigkeit als bestellte Gutachterin oder bestellter Gutachter. Auch für die Bearbeitung von Zweitgutachten müssen die Qualifikationsvoraussetzungen als Gutachterin oder Gutachter gemäß Paragraf 36 Psychotherapie-Richtlinie i. V. m. Paragraf 12 Psychotherapie-Vereinbarung weiterhin vorliegen.

Informationen für Interessenten an einer Gutachtertätigkeit

Was bedeutet „kontinuierliche“ Gutachtertätigkeit?

Voraussetzung für eine Erweiterung der Bestellung zur Bearbeitung von Zweitgutachten ist eine mindestens dreijährige, kontinuierliche Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter. Als kontinuierlich gilt, wenn die Gutachterin oder der Gutachter in den letzten drei Jahren vor Bewerbung keine längeren Abwesenheitszeiten als drei Monate pro Kalenderjahr gemeldet und regelmäßig Gutachten bearbeitet hat.

Ich bin erst seit dem 1. Januar 2018 bestellt. Macht eine Bewerbung trotzdem jetzt schon Sinn?

Nein. Da eine Voraussetzung für die Bearbeitung von Zweitgutachten eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter ist, macht eine Bewerbung erst ab dem Jahr 2021 Sinn.

Wie ist die Bearbeitung von Zweitgutachten vergütet?

Krankenkassen vergüten Gutachtenaufträge bei Zweitgutachten derzeit mit je 45 Euro in der Kurzzeittherapie und 85 Euro in der Langzeittherapie.

Mit wie vielen Zweitgutachten pro Jahr ist zu rechnen?

Bis Ende Juni 2019 waren ca. 20 Obergutachter benannt, die in der Vergangenheit durchschnittlich ca. 120 bis 170 Obergutachten pro Kopf und Kalenderjahr bearbeitet haben. Seit dem 01.07.2019 können 55 Gutachterinnen und Gutachter mit der Bearbeitung von Zweitgutachten beauftragt werden. Im Schnitt werden demnach von jeder Gutachterin und jedem Gutachter pro Jahr 39 Zweitgutachtenaufträge (Median aus 2018) bearbeitet. Diese Zahlen schwanken jedoch über die einzelnen Gutachterinnen und Gutachter hinweg. Je nachdem bei wie vielen Psychotherapie-Anträgen gleichzeitig Widerspruch eingelegt wird, kann es zu Schwankungen in den Auftragszahlen im Zeitverlauf kommen. Die Vergabe der Zweitgutachtenaufträge liegt im Ermessen der einzelnen Krankenkassen.

Für eine Abschätzung der Auftragszahlen empfehlen wir als Orientierung die Werte der Gutachtenstatistiken aus den vergangenen Jahren im Vergleich mit der Zahl der derzeit bestellten Gutachterinnen und Gutachter, die Zweitgutachten bearbeiten dürfen:

Gutachtenstatistik 2018 

  • Aktuelle Gutachterzahl: 55 Gutachterinnen und Gutachter, die Zweitgutachten bearbeiten dürfen (Stand: April 2020)