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Stand 12.10.2023

Delegation

Nichtärztliche Praxisassistenz in Haus- und Facharztpraxen

Praxen können nichtärztliche Praxisassistentinnen und -assistenten (NäPA) beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten und Patientinnen unterstützen, etwa bei Haus- und Pflegeheimbesuchen.

Welche Kriterien erfüllt sein müssen, wie die Vergütung geregelt ist und welche Ausbildung die NäPA vorweisen muss, erfahren Sie hier.

Aktuelles

Hausärztlicher Versorgungsbereich: Details im Überblick

Hausarztpraxen, die eine NäPA beschäftigen, erhalten eine Förderung. Dieser Strukturzuschlag wird mit höchstens 23.800 Punkten im Quartal bewertet. Außerdem werden die Haus- und Pflegeheimbesuche durch diese Fachkraft vergütet.

Die Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Abrechnung eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die Fachkraft eine entsprechende Zusatzqualifikation.

Voraussetzungen: Wer NäPA beschäftigen kann

NäPA sollen vor allem in Hausarztpraxen zum Einsatz kommen, die viele Patientinnen und Patienten betreuen. Hausärztinnen und Hausärzte, die die Leistungen abrechnen wollen, müssen deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Genehmigung gilt zunächst für zwei Jahre, danach wird jährlich durch die zuständige KV geprüft, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Sie erhalten eine Genehmigung ihrer KV, wenn sie:

  • gegenüber der KV erklären, dass sie eine NäPA mit der geforderten Qualifikation gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte („Delegations-Vereinbarung“) für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigen und
  • eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    • in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 700 Fälle je Hausärztin/Hausarzt (mit voller Zulassung) und Quartal behandelt haben (bei mehreren Hausärztinnen/Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 je weiterer Hausärztin/weiterem Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang) oder
    • in den letzten vier Quartalen im Durchschnitt mindestens 120 Fälle je Hausärztin/Hausarzt und Quartal bei Patientinnen und Patienten, die älter als 75 Jahre sind, behandelt haben (bei mehreren Hausärztinnen/Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 80 Fälle je weiterer Hausärztin/weiterem Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang)

Hinweise zur Fallzählung

Sofern eine Hausärztin oder ein Hausarzt nicht in Vollzeit tätig ist, wird die Fallzahl anteilig ermittelt. Nicht berücksichtigt werden Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle. Behandlungsfälle aus Selektivverträgen (HzV-Verträge nach Paragraf 73b SGB V) und/oder aus Verträgen zur knappschaftsärztlichen Versorgung werden ebenfalls mitgezählt. Hierbei sind die Regelungen in Nr. 11 der Präambel 3.1 des EBM zu berücksichtigen.

Sonderregelung für Neupraxen und Praxisübernahme

Die Sonderregelung gilt für alle neu und kürzer als 18 Monate zugelassenen Hausärztinnen und Hausärzte, die eine Praxis eröffnen oder eine bestehende Praxis übernehmen.

Die Regelung sieht vor, dass bei diesen Hausärztinnen und Hausärzten die Vorgaben zu den Mindestfallzahlen in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen nicht angewendet werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte der Praxis zur Bestimmung der Mindestfallzahlen werden diese Ärztinnen und Ärzte mit einem Tätigkeitsumfang von 0 berücksichtigt – anstatt mit dem Tätigkeitsumfang, der im individuellen Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsbescheid steht.

Vergütung

Leistung  GOP  Bewertung
Strukturförderung (als Zuschläge zur hausärztlichen Strukturpauschale GOP 03040) 03060 22 Punkte
03061 12 Punkte
insgesamt: 34 Punkte

Besuch der NäPA (einschließlich Wegekosten)

  • Patient in der Häuslichkeit oder im Altenheim/Pflegeheim
  • Patient im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung gemäß der GOP 31600 (1. Besuch)
03062 166 Punkte
03064 (Zuschlag) 20 Punkte
insgesamt: 186 Punkte
Besuch der NÄPA bei einem weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft und/oder für Patienten im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung gemäß der GOP 31600 (ab dem 2. Besuch) (einschließlich Wegekosten) 03063 122 Punkte
03065 (Zuschlag) 14 Punkte
insgesamt: 136 Punkte

Erläuterungen zur Vergütung

Erläuterungen zur Vergütung

Die GOP 03060 bis 03065 unterliegen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Strukturzuschlag

Mit dem Strukturzuschlag (GOP 03060 und 03061) sollen vor allem Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefone für Hausbesuche finanziert werden. Er wird von der KV zugesetzt und je Behandlungsfall gezahlt, bis zu einem Höchstwert von 23.800 Punkten (bzw. 2.735 Euro je Praxis im Quartal. Es gilt:

  • Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle erhalten keinen Zuschlag.
  • Für die Fallzählung sind sowohl alle Behandlungsfälle im Kollektivvertrag als auch die Anzahl der ausschließlich selektivvertraglichen Behandlungsfälle (Selektivvertrag (HzV-Verträge gemäß § 73b SGB V) oder Knappschaft) relevant. Die Selektivvertragsfälle, bei denen im relevanten Quartal zusätzlich kollektivvertragliche Leistungen in derselben Praxis über die KV abgerechnet wurden, sind als Selektivvertragsfälle mitzuzählen.

Besuch und Mitbesuch

Die GOP 03062 bis 03065 können nur berechnet werden, wenn in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal, das der Berechnung unmittelbar vorausgeht, eine Versichertenpauschale berechnet wurde.

Neben den GOP 03062 und 03063 können auch Leistungen des Abschnitts 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) sowie die GOP 31600 (Postoperative Behandlung) abgerechnet werden.

Hausärztinnen und Hausärzte, die die Fallzahlen (noch) nicht erfüllen, können die Besuchsleistungen, die im EBM-Kapitel 38 geregelt sind, abrechnen (GOP 38100 und 38105 sowie die NäPA-Zuschläge für den Pflegeheimbesuch: GOP 38200 und 38205).

Aufgaben und Ausbildung der NäPA

NäPA unterstützen Hausärztinnen und Hausärzte bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten. Sie führen Hausbesuche sowie Besuche in Alten- und Pflegeheimen durch. Das ärztliche Personal überwacht die Tätigkeit der NäPA und ist jederzeit für die NäPA erreichbar.

Nach einem Hausbesuch informiert die NäPA den Arzt bzw. die Ärztin spätestens am nächsten Werktag (außer Samstag) über die erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen.

NäPA, die diese Aufgabe übernehmen wollen, benötigen eine Zusatzqualifikation, deren Inhalte und Umfang in der Delegations-Vereinbarung (§ 7 Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte) geregelt sind.

Die Bundesärztekammer hat ein entsprechendes Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe entwickelt.

Praxismitarbeitende, die bereits eine Ausbildung zur VERAH, MoPra und MoNi absolviert haben, müssen zur Erfüllung der Anforderungen der Delegations-Vereinbarung ergänzende Ausbildungsstunden oder -module belegen.

Musterfortbildungscurriculum der Bundesärztekammer (PDF)

Fachärztlicher Versorgungsbereich: Details im Überblick

Fachärztinnen und -ärzte können eine NäPA beschäftigen und erhalten Zuschläge auf Haus- und Pflegeheimbesuche, die diese Fachkraft durchführt.  

Die Delegation von ärztlichen Leistungen ist im EBM-Kapitel 38 geregelt. Praxen, die Leistungen aus dem Abschnitt 38.3 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV, die Fachkraft eine Zusatzausbildung.

Voraussetzungen: Wer eine Praxisassistenz beschäftigen kann

Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden – Abschnitt 38.2

Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung einer nichtärztlichen Fachkraft mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf. Die GOP 38100 und 38105 können von allen Fachärzten und Fachärztinnen und Hausärztinnen und Hausärzten - soweit dies berufsrechtlich zulässig ist - berechnet werden.

Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten NäPA – Abschnitt 38.3

Fachärzte und Fachärztinnen, die Haus- und Pflegeheimbesuche an eine NäPA delegieren und abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Dabei müssen sie erklären, dass sie sie gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte („Delegations-Vereinbarung“) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen.

Die qualifizierte NäPA muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.

Eine Mindestanzahl von Behandlungsfällen ist keine Voraussetzung.

Vergütung

Leistung  GOP  Bewertung 
Hausbesuch
Besuch eines Patienten durch den vom behandelnden Arzt beauftragten Praxismitarbeitenden (einschließlich Wegekosten) 38100 76 Punkte
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine qualifizierte NäPA erfolgt 38202 (Zuschlag) 90 Punkte
  insgesamt: 166 Punkte
Besuch eines weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft durch den vom behandelnden Arzt beauftragten Praxismitarbeitenden (einschließlich Wegekosten) 38105 39 Punkte
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine qualifizierte NäPA erfolgt 38207 (Zuschlag) 83 Punkte
  insgesamt: 122 Punkte
Pflegeheimbesuch
Besuch eines Patienten durch den vom behandelnden Arzt beauftragten Praxismitarbeitenden (einschließlich Wegekosten) 38100 76 Punkte
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine qualifizierte NäPA erfolgt 38200 (Zuschlag) 90 Punkte
  insgesamt: 166 Punkte
Besuch eines weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft durch den vom behandelnden Arzt beauftragten Praxismitarbeitenden (einschließlich Wegekosten) 38105 39 Punkte
Zuschlag, wenn der Besuch durch eine qualifizierte NäPA erfolgt 38205 (Zuschlag) 83 Punkte
  insgesamt: 122 Punkte

Hinweis: Fachärztinnen und Fachärzte, die keine genehmigte qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen, können nur die GOP 38100 / 38105 abrechnen. Sie erhalten keine Zuschläge aus Abschnitt 38.3.

Erläuterungen zur Vergütung

Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden – Abschnitt 38.2

Der EBM-Abschnitt 38.2 enthält die GOP für ärztliche Hilfeleistungen, die nichtärztliche Mitarbeitende mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf im Auftrag des Arztes oder der Ärztin durchführen dürfen5.

Hinweise zur Abrechnung

Die GOP 38100 und 38105 enthalten die Wegekosten (entfernungsunabhängig) und können nur berechnet werden, wenn Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen können.

Die GOP 38100 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38105 berechnungsfähig, die GOP 38105 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38100 berechnungsfähig.

Die Vergütung der GOP 38100 und 38105 erfolgt in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Abrechnungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung nichtärztlichen Personals mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.

Wer kann die Leistungen abrechnen

Die GOP dieses Abschnitts können von allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten berechnet werden, die die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllen.

Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten NäPA – Abschnitt 38.3

Der EBM-Abschnitt 38.3 enthält delegationsfähige Leistungen, die nur Ärztinnen und Ärzte abrechnen können, die eine qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen und dafür eine Genehmigung ihrer KV haben.
Die Zuschläge des Abschnitts 38.3 werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.

Abrechnungsvoraussetzungen

Ärzte, die die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Das sind die Anforderungen für die Genehmigung:

  • Die Praxis muss gegenüber der KV erklären, dass sie eine NäPA gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte („Delegations-Vereinbarung“) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt.
  • Die qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.

Hinweis: Eine Mindestanzahl an Behandlungsfällen – wie bei Hausärztinnen und Hausärzten verlangt – wird nicht gefordert. Daher wird die Anstellung auch nicht durch eine Strukturpauschale (vergleichbar mit den GOP 03060 und 03061) gefördert.

Die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 können nur berechnet werden, wenn in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal, das der Berechnung unmittelbar vorausgeht, eine Versichertenpauschale oder Grundpauschale berechnet wurde.

Wer die Leistungen abrechnen kann

Die GOP 38200, 38202, 38205 und 38207 können von Fachärztinnen und Fachärzten fast aller Fachrichtungen abgerechnet werden, die dafür eine Genehmigung ihrer KV haben:

  • Allgemeinmedizin (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
  • Innere und Allgemeinmedizin (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
  • Praktische Ärztinnen und Ärzten (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
  • Ärztinnen und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung (nur GOP 38200 und 38205 - Pflegeheimbesuch)
  • Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Neurologie
  • Nervenheilkunde
  • Neurologie und Psychiatrie
  • Orthopädie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Urologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Hinweis: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner können die NäPA-Zuschläge für Pflegeheimbesuche (GOP 38200 und 38205) abrechnen. Damit können kleinere Hausarztpraxen, die aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen qualifizierter nichtärztlicher Praxisassistenten/-assistentinnen aus Kapitel 3 EBM erhalten, die Qualifikationszuschläge berechnen.