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Stand 19.07.2024

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Verordnungen und Formulare

AU-Bescheinigungen, Reha-Anträge, Überweisungen, Verordnungen – auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden Formulare benötigt. Ärztinnen und Ärzte nutzen für ihre ASV-Patientinnen und Patienten die Formulare der vertragsärztlichen Versorgung – mit Ausnahme des Papierrezepts für Arzneimittel.

Wichtig ist, dass der „ASV-Fall“ gekennzeichnet wird. Ansonsten könnte es passieren, dass zum Beispiel eine Verordnung für ASV-Patientinnen und ASV-Patienten fälschlicherweise den vertragsärztlichen Leistungen der Praxis zugeordnet wird.

Was darf verordnet werden?

ASV-Teams können ihren Patientinnen und Patienten alle Leistungen verordnen, die für die Behandlung in der ASV erforderlich sind. Welche Leistungen dies konkret sind, gibt Paragraf 116b Absatz 7 SGB V in Verbindung mit Paragraf 73 Absatz 2 SGB V vor:

  • medizinische Rehabilitation
  • Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen
  • häuslichen Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Arzneimittel
  • Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • Krankentransporte
  • Krankenhausbehandlung
  • Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Paragraf 116b SGB V
Paragraf 73 SGB V

Welche Ärztinnen und Ärzte dürfen verordnen?

Grundsätzlich sind nur Ärztinnen und Ärzte des ASV-Teams zur Unterzeichnung der Verordnungen berechtigt. In Fällen, die weder die Diagnosestellung noch eine leitende Therapieentscheidung betreffen, können Verordnungen auch von Ärztinnen und Ärzten, die zwar nicht Mitglied des ASV-Teams aber an der ASV-Behandlung beteiligt sind, unterzeichnet werden.

Reguläre Formulare: Kennzeichnung als ASV-Fall

Die in der vertragsärztlichen Versorgung verwendeten Formulare kommen auch in der ASV zum Einsatz. Der Arzt wählt in seinem Praxisverwaltungssystem aus, dass er das Formular im Rahmen der ASV ausstellt. Dann wird es bei der Bedruckung automatisch entsprechend der Vorgaben in Paragraf 9 der ASV-Abrechnungsvereinbarung gekennzeichnet – zum Beispiel steht im Feld „Betriebsstättennummer“ statt der vertragsärztlichen Betriebsstättennummer die Teamnummer des ASV-Teams.

eRezept und Papierrezept in der ASV

Das eRezept wurde zum 1. Januar 2024 verpflichtend in der vertragsärztlichen Versorgung eingeführt. Es gilt auch in der ASV. Das Praxisverwaltungssystem kennzeichnet auch beim eRezept alle im ASV-Fall erforderlichen Felder automatisch.

In Ausnahmefällen kann es passieren, dass weiterhin ein Papierrezept ausgestellt werden muss – zum Beispiel bei Technikausfällen oder bei Heim- und Hausbesuchen.

Dann gilt wie bisher: Vertragsärztinnen und Vertragsärzte benötigen einen extra Rezeptblock für Arzneiverordnungen in der ASV. Hier ist unter anderem in der sogenannten Codierleiste die Pseudoziffer „222222222“ (9-mal die 2) aufgedruckt (siehe Abbildung unten).

Die ASV-Rezepte erhalten Praxen wie alle anderen Vordrucke über die regulären Bezugskanäle, also je nach Region über ihre Kassenärztliche Vereinigung oder direkt bei den Druckereien.

KBV-Themenseite eRezept

Wirtschaftlichkeitsgebot

Auch in der ASV gilt für Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot: alle Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.