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Ausstellen eines eRezepts
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Die Verordnungssoftware unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, ein Rezept elektronisch auszustellen. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars.
- Verordnung wie gewohnt über die Verordnungssoftware erstellen.
- eRezept signieren und abschicken - idealerweise mit nur zwei Klicks. Die Verordnung wird nun auf den eRezept-Server geladen. Ärztinnen und Ärzte dürfen nur den eigenen eHBA verwenden.
- Die Patientin oder den Patienten fragen, ob sie die eRezept-App nutzen und sich dort mit ihrer NFC-fähigen elektronischen Gesundheitskarte authentifiziert haben. Ist das der Fall, erhalten diese eine Information in ihrer App, dass ein eRezept für sie zur Verfügung steht und in der Apotheke eingelöst werden kann.
- Patientinnen und Patienten, die die App nicht nutzen, erhalten einen Ausdruck. Dieser enthält Informationen für bis zu drei Verordnungen. Die aufgedruckten Codes können in der Apotheke eingescannt werden. Der Patientenausdruck wird in Größe DIN A5 automatisch vom PVS erstellt, nicht unterschrieben und kann auf Papierformat A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden. Die Nutzung von speziellem Sicherheits- oder Signaturpapier ist nicht erforderlich.
- Bei der elektronischen Signatur des eRezepts sind zwei Punkte besonders zu beachten. Erstens: Derselbe Arzt/dieselbe Ärztin, der/die das eRezept ausstellt, muss es auch signieren. Verordnende und signierende Person müssen also identisch sein. Zweitens: Ausstellungs- und Signaturdatum müssen übereinstimmen.
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Qualifizierte elektronische Signatur
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Das eRezept muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden; die Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist nicht vorgesehen. Die QES hat ein sehr hohes Sicherheitsniveau: Ärzte und Psychotherapeuten müssen dafür nicht nur den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) in das Lesegerät stecken, sondern auch noch eine PIN eingeben. Da die Einzelsignatur im normalen Praxisalltag viel Zeit kosten würde, gibt es dafür eine praxistaugliche Lösung:
- Komfortsignatur: Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Sollen ein oder mehrere Dokumente signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Für die Komfortsignatur ist mindestens ein ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+-Konnektor) notwendig. Alle drei Konnektor-Hersteller haben die entsprechenden Updates inzwischen auf dem Markt.
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Technische Voraussetzungen und Verfügbarkeit
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Voraussetzung für das eRezept ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur mindestens mit dem sogenannten E-Health-Konnektor. Um aber die für das eRezept sinnvolle Komfortsignatur nutzen zu können, ist ein weiteres Update auf den ePA-Konnektor (PTV4+) notwendig. Dieses ist flächendeckend erhältlich. Weitere Informationen zu den Updates erhalten Praxen bei ihrem PVS-Hersteller oder Systembetreuer.
Daneben sind folgende Komponenten in der Praxis notwendig:
- aktivierter eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) mit PIN für die qualifizierte elektronische Signatur (ab Generation 2.0 für Komfortsignatur): Inzwischen sind alle Landesärztekammern für die Ausgabe vorbereitet; die Ausgabe erfolgt jedoch zum Teil mit Verzögerungen.
- Software-Update für das eRezept: Die PVS-Hersteller sind unterschiedlich weit mit der Umsetzung der technischen Vorgaben der gematik. Für weitere Informationen sollten Praxen sich an ihren Verordnungssoftware-/PVS-Hersteller wenden.
- Möglicherweise ist ein weiteres E-Health-Kartenterminal beispielsweise im Sprechzimmer notwendig, um dort mittels Komfortsignatur eRezepte ausstellen und elektronisch signieren zu können.
- Für einen Patientenausdruck ist ein Drucker mit einer Mindestauflösung von 300dpi erforderlich. Dazu sind die meisten modernen Laser- oder Tintenstrahldrucker in der Lage. Bei Nadeldruckern ist das jedoch mitunter nicht wirtschaftlich oder erfolgreich möglich. Wichtig ist ein sauberer Ausdruck, um Probleme beim Abscannen und Neuausstellungen zu vermeiden. In einigen Fällen muss die Papierausgabe des Druckers neu konfiguriert werden, da der Ausdruck im Regelfall auf weißem Papier erfolgen sollte.
Patientinnen und Patienten benötigen für die Nutzung des eRezepts via App eine elektronische Gesundheitskarte (mit CAN und PIN), die die sogenannte Near Field Communication (NFC) ermöglicht. Die Ausgabe dieser Karten hat erst begonnen. Patientinnen und Patienten müssen Karte und PIN bei ihrer Kasse beantragen.
weitere Informationen zur TI-Ausstattung
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Erstattung Technikkosten
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Die meisten für das eRezept notwendigen Komponenten sind in Praxen bereits durch andere TI-Anwendungen vorhanden. Die Technikkosten werden deshalb teilweise über die TI-Pauschalen für andere Anwendungen abgedeckt, für einen Teil müssen dagegen noch Pauschalen festgelegt werden:
Komponente |
Pauschale |
Update zum ePA-Konnektor |
einmalig 400 Euro |
PVS-Update eRezept |
einmalig 120 Euro |
Betriebskostenzuschlag eRezept |
1 Euro pro Quartal |
eHBA
(Teil der Pauschalen für die TI-Grundausstattung und den laufenden Betrieb) |
11,63 Euro pro Quartal und Arzt/Psychotherapeut
Abrechenbar mit TI-Anbindung und erstem Nachweis über den Abgleich der Versichertenstammdaten. |
zusätzliches Kartenterminal für das Sprechzimmer
(Im Rahmen der Finanzierung von NFDM und eMP, kann auch für das eRezept genutzt werden) |
677,50 Euro je Kartenterminal
(ein zusätzliches Terminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle, auch im Rahmen von Hausarzt- oder Knappschaftsverträgen)
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zusätzliches Kartenterminal für die Komfortsignatur |
677,50 Euro je Kartenterminal
(Jede Vertragsarztpraxis hat Anspruch auf ein zusätzliches Kartenterminal. Je zwei weiterer Ärzte erhöht sich der Anspruch um ein weiteres Gerät.) |
KBV und GKV-Spitzenverband haben den gesetzlichen Auftrag, jährlich über die Anpassung des Orientierungswertes (OW) zu verhandeln. Dabei sind unter anderem die für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für Papier und Toner im Zusammenhang mit dem eRezept fallen unter die in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Kosten und sind damit grundsätzlich über die jährliche Erhöhung des OW abgebildet.
weitere Informationen zur Finanzierung der TI-Anbindung
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Ersatzverfahren
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Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) zur vollständigen Übermittlung notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt. Das gilt in folgenden Fällen:
- wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft-oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, Telematikinfrastruktur oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit)
- wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte)
- wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist
- bei Haus- und Heimbesuchen
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Anwendungsbereiche
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Nach der Einführung des eRezepts für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, soll das auch für weitere Verordnung möglich werden:
Kategorie |
Umsetzung |
Ersatzverfahren/ Alternative |
apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV |
Pflicht |
Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (Technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte) |
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können |
Pflicht |
Papierrezept |
apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV |
optional |
Privatrezept ("blaues Rezept") |
elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln |
optional
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"Grünes Rezept"
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apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen |
optional für Verordnungssoftware und Arzt |
Papierrezept
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Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für GKV-versicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept „Blaues Rezept“. Sofern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für GKV-versicherte Selbstzahler verschrieben werden, entspricht dies auf Papier einem „Grünen Rezept“. Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist. Unabhängig davon haben die Partner des BMV-Ä mit § 86 Abs. 3 SGB V den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches Grünes Rezept (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.
In folgenden Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen,
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, zum Beispiel Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. (vgl. www.kbv.de/html/93.php),
- Verordnungen für im Ausland Versicherte
- Enterale Ernährung
Diese Verordnungen werden voraussichtlich in weiteren Ausbaustufen des eRezepts ermöglicht oder sogar verpflichtend.
Für PKV-Versicherte soll im Laufe des Jahres 2023 die Möglichkeit zur Ausstellung von eRezepten geschaffen werden.
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Zeitplan der Umsetzung
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1. Juli 2021 |
eRezept - Erprobung nur in ausgewählten Praxen |
freiwillig für ausgewählte Vertragsärzte bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
nähere Informationen zum Feldtest bietet die gematik |
1. Oktober 2021 |
eRezept bundesweit freiwillig für apothekenpflichtige Arzneimittel |
freiwillig für Vertragsärzte, wenn die technischen Voraussetzungen und Empfangsbereitschaft von Apotheken gegeben sind
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1. Januar 2022 |
ausgeweitete bundesweite Testphase |
freiwillige Teilnahme für Vertragsärzte, Rücksprache mit PVS-Hersteller notwendig |
ab 1. September 2022
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eRezept Rollout startet in einer KV-Region |
Praxen in der Region der KV Westfalen-Lippe starten freiwillig mit dem Einsetzen und Testen des eRezepts (Region 1). |
Folgestufen |
Rollout
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Frühestens drei Monate nach dem Start in Region 1 folgt der Rollout in sechs weiteren KVen, danach auf die restlichen Regionen. Voraussetzung ist, dass das eRezept in der Versorgung gut funktioniert. |
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Ausstellen von Mehrfachverordnungen
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Seit 1. April 2023 muss die Verordnungssoftware der Ärzte die Ausstellung von Mehrfachverordnungen unterstützen. Diese erlauben eine sich nach der Erstabgabe des Arzneimittels bis zu dreimal wiederholende Abgabe in einem Zeitraum von maximal einem Jahr. Die Ärztin oder der Arzt, die die Mehrfachverordnung ausstellt, muss die Anzahl der Abgaben, den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist sowie optional auch deren Ende auswählen. Ziel ist es, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, eine längerfristige Versorgung sicherzustellen.
Mehrfachverordnung können Budget-Auswirkungen in den Folge-Quartalen haben, wenn die Folge-Verordnungen eingelöst werden. Diesen Arzneimittelkosten steht dann im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall gegenüber. Es empfiehlt sich daher, die Mehrfachverordnungen zu dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können. Aufgrund der freien Konfigurierbarkeit der Gesamtgültigkeit der Mehrfachverordnung sowie der variablen Einlösefristen der einzelnen Verordnungen, die nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen liegen müssen, war es bisher nicht möglich, einen allgemeingültigen Mechanismus zu definieren, um diese Budgeteffekte der Mehrfachverordnung zu berücksichtigen. Die Nutzung der Mehrfachverordnung liegt im Ermessen des Arztes.
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Teilnahme an der Erprobung
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Praxen können bundesweit das eRezept testen und nutzen.
Der Einsatz des eRezepts sollte jedoch im Vorfeld mit dem Hersteller des eigenen Praxisverwaltungssystems besprochen werden. Dieser prüft, ob die Praxis alle notwendigen Voraussetzung erfüllt und begleitet die Einführung. Dadurch haben die teilnehmenden Praxen Gelegenheit, sich frühzeitig auf die kommende flächendeckende Einführung vorzubereiten.
Außerdem sollte beachtet werden, dass noch nicht alle Apotheken empfangsbereit sind. Die Empfangsbereitschaft von Apotheken, die für den Patienten infrage kommen, sollte vor Ausstellung abgeklärt werden.