Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

 
aktualisiert am 04.04.2023

Anwendungen der TI

Elektronisches Rezept (eRezept)

Das elektronische Rezept wird seit 1. September in rund 250 Arztpraxen in der Region der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe getestet. Fortgesetzt wird der weitere Rollout-Prozess dort vorerst nicht, bis das Einlösen von elektronischen Rezepten mit der Gesundheitskarte in den Apotheken möglich sein wird. Das Verfahren mittels Gesundheitskarte kommt laut gematik im Sommer 2023.

Aktueller Stand beim eRezept

1. September 2022: Start des Rollouts in einer Testregion
3. November 2022: Weiterer Rollout-Prozess wird vorerst gestoppt

Ärztinnen und Ärzte können das eRezept jetzt testen und nutzen, wenn alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen:
Anbindung an die Telematikinfrastruktur (mindestens mit E-Health-Konnektor, für Komfortsignatur mit ePA-(PTV4+)-Konnektor), eHBA 2.0 (für Komfortsignatur), PVS-Update, geeigneter Drucker mit Auflösung von 300 dpi für den Tokenausdruck

 

Stufenplan zum Rollout des eRezeptes

  1. Nach Abschluss der Tests der gematik hat ab 1. September 2022 der Rollout in der KV-Region Westfalen-Lippe begonnen. Arztpraxen nehmen auf freiwilliger Basis teil; weitere Praxen kommen nach und nach hinzu. Der Rollout wird dabei eng begleitet, um Probleme schnell identifizieren und lösen zu können. Die gematik stellt dafür eine eigene Supportstruktur bereit.
    Seit Anfang September müssen alle Apotheken bundesweit bereit sein, eRezepte anzunehmen und zu verarbeiten.
  2. Sind die festgelegten Qualitätskriterien für die erste Stufe des Rollouts erfüllt, starten sechs weitere KV-Regionen mit dem Rollout. Dafür ist ein Beschluss der Gesellschafter der gematik notwendig.
  3. Verläuft auch die zweite Stufe erfolgreich, soll das eRezept in den restlichen KV-Regionen ausgerollt werden.

So funktioniert das eRezept

Das Gesundheitswesen wird immer digitaler. Nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt nun: das elektronische Rezept.
Dabei übermitteln die Praxen die Verordnungsdaten elektronisch an den eRezept-Server.

Die Patientinnen und Patienten erhalten einen Zugangscode, den sie einer Apotheke ihrer Wahl bereitstellen.
Die Apotheke kann sich damit die Daten vom Server laden und die Medikamente ausgeben.

Die Daten können außerdem besser weiterverarbeitet werden.

Das eRezept soll nach intensiven Tests zum Regelfall werden.
Zunächst jedoch nur für apothekenpflichtige Arzneimittel nach Muster 16, die die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt.
Für Selbstzahler sind elektronische Rezepte möglich, aber nicht Pflicht.

Und so funktioniert´s: Sie erstellen eine Verordnung in Ihrer Praxissoftware.
Dann unterschreiben Sie das eRezept elektronisch – am besten mit der Komfortsignatur.
Es wird nun automatisch versendet – sicher verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur - und auf einem speziellen Server gespeichert.

In Zukunft soll das eRezept weiter ausgebaut werden, etwa für Betäubungsmittel- und T-Rezepte.

Aber wie kommt die Patientin jetzt an ihr eRezept und das Arzneimittel?
Das hängt davon ab, ob sie die eRezept-App der gematik nutzt.
Sie kann sich dort mit einer geeigneten elektronischen Gesundheitskarte und der passenden PIN einloggen.
Beides muss die Patientin bei der Krankenkasse anfordern.
Mit der App erzeugt sie einen Code, um das eRezept in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen.
Dort wird der Code einfach gescannt. Fehler beim Abtippen von Papierrezepten entstehen somit erst gar nicht.
Die Patientin kann das eRezept aber auch mit der App einer bestimmten Apotheke zuweisen.
Das Medikament steht dann dort bereit oder wird nach Hause geliefert.
Nutzt die Patientin die Vorteile der App nicht, geben Sie ihr einen Ausdruck des Einlöse-Codes mit.

In Zukunft soll das Einlösen des eRezepts auch direkt mit der elektronischen Gesundheitskarte möglich sein - ganz ohne App.

Damit das mit dem eRezept reibungslos klappt, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen.
Neben der notwendigen Anbindung an die TI mit einem ePA-Konnektor ist die Komfortsignatur sinnvoll.
Auch das PVS muss für das eRezept aktualisiert werden.
Außerdem brauchen Sie einen elektronischen Heilberufsausweis - am besten der zweiten Generation.

Wie Sie das eRezept auch in Ihrer Praxis nutzen können, erfahren Sie bei Ihrem IT-Hersteller, der KBV oder der gematik.

Ausstellen eines eRezepts

Die Verordnungssoftware unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, ein Rezept elektronisch auszustellen. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars.

  • Verordnung wie gewohnt über die Verordnungssoftware erstellen.
  • eRezept signieren und abschicken - idealerweise mit nur zwei Klicks. Die Verordnung wird nun auf den eRezept-Server geladen. Ärztinnen und Ärzte dürfen nur den eigenen eHBA verwenden.
  • Die Patientin oder den Patienten fragen, ob sie die eRezept-App nutzen und sich dort mit ihrer NFC-fähigen elektronischen Gesundheitskarte authentifiziert haben. Ist das der Fall, erhalten diese eine Information in ihrer App, dass ein eRezept für sie zur Verfügung steht und in der Apotheke eingelöst werden kann. 
  • Patientinnen und Patienten, die die App nicht nutzen, erhalten einen Ausdruck. Dieser enthält Informationen für bis zu drei Verordnungen. Die aufgedruckten Codes können in der Apotheke eingescannt werden. Der Patientenausdruck wird in Größe DIN A5 automatisch vom PVS erstellt, nicht unterschrieben und kann auf Papierformat A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden. Die Nutzung von speziellem Sicherheits- oder Signaturpapier ist nicht erforderlich.
  • Bei der elektronischen Signatur des eRezepts sind zwei Punkte besonders zu beachten. Erstens: Derselbe Arzt/dieselbe Ärztin, der/die das eRezept ausstellt, muss es auch signieren. Verordnende und signierende Person müssen also identisch sein. Zweitens: Ausstellungs- und Signaturdatum müssen übereinstimmen.

Qualifizierte elektronische Signatur

Das eRezept muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden; die Signatur per Praxisausweis (SMC-B) ist nicht vorgesehen. Die QES hat ein sehr hohes Sicherheitsniveau: Ärzte und Psychotherapeuten müssen dafür nicht nur den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) in das Lesegerät stecken, sondern auch noch eine PIN eingeben. Da die Einzelsignatur im normalen Praxisalltag viel Zeit kosten würde, gibt es dafür eine praxistaugliche Lösung:

  • Komfortsignatur: Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Sollen ein oder mehrere Dokumente signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Für die Komfortsignatur ist mindestens ein ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+-Konnektor) notwendig. Alle drei Konnektor-Hersteller haben die entsprechenden Updates inzwischen auf dem Markt.

Technische Voraussetzungen und Verfügbarkeit

Voraussetzung für das eRezept ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur mindestens mit dem sogenannten E-Health-Konnektor. Um aber die für das eRezept sinnvolle Komfortsignatur nutzen zu können, ist ein weiteres Update auf den ePA-Konnektor (PTV4+) notwendig. Dieses ist flächendeckend erhältlich. Weitere Informationen zu den Updates erhalten Praxen bei ihrem PVS-Hersteller oder Systembetreuer.  

Daneben sind folgende Komponenten in der Praxis notwendig:

  • aktivierter eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) mit PIN für die qualifizierte elektronische Signatur (ab Generation 2.0 für Komfortsignatur): Inzwischen sind alle Landesärztekammern für die Ausgabe vorbereitet; die Ausgabe erfolgt jedoch zum Teil mit Verzögerungen.
  • Software-Update für das eRezept: Die PVS-Hersteller sind unterschiedlich weit mit der Umsetzung der technischen Vorgaben der gematik. Für weitere Informationen sollten Praxen sich an ihren Verordnungssoftware-/PVS-Hersteller wenden. 
  • Möglicherweise ist ein weiteres E-Health-Kartenterminal beispielsweise im Sprechzimmer notwendig, um dort mittels Komfortsignatur eRezepte ausstellen und elektronisch signieren zu können. 
  • Für einen Patientenausdruck ist ein Drucker mit einer Mindestauflösung von 300dpi erforderlich. Dazu sind die meisten modernen Laser- oder Tintenstrahldrucker in der Lage. Bei Nadeldruckern ist das jedoch mitunter nicht wirtschaftlich oder erfolgreich möglich. Wichtig ist ein sauberer Ausdruck, um Probleme beim Abscannen und Neuausstellungen zu vermeiden. In einigen Fällen muss die Papierausgabe des Druckers neu konfiguriert werden, da der Ausdruck im Regelfall auf weißem Papier erfolgen sollte.

Patientinnen und Patienten benötigen für die Nutzung des eRezepts via App eine elektronische Gesundheitskarte (mit CAN und PIN), die die sogenannte Near Field Communication (NFC) ermöglicht. Die Ausgabe dieser Karten hat erst begonnen. Patientinnen und Patienten müssen Karte und PIN bei ihrer Kasse beantragen.

weitere Informationen zur TI-Ausstattung

Erstattung Technikkosten

Die meisten für das eRezept notwendigen Komponenten sind in Praxen bereits durch andere TI-Anwendungen vorhanden. Die Technikkosten werden deshalb teilweise über die TI-Pauschalen für andere Anwendungen abgedeckt, für einen Teil müssen dagegen noch Pauschalen festgelegt werden:

Komponente Pauschale
Update zum ePA-Konnektor einmalig 400 Euro
PVS-Update eRezept einmalig 120 Euro 
Betriebskostenzuschlag eRezept 1 Euro pro Quartal
eHBA
(Teil der Pauschalen für die TI-Grundausstattung und den laufenden Betrieb) 
11,63 Euro pro Quartal und Arzt/Psychotherapeut
Abrechenbar mit TI-Anbindung und erstem Nachweis über den Abgleich der Versichertenstammdaten.
zusätzliches Kartenterminal für das Sprechzimmer 
(Im Rahmen der Finanzierung von NFDM und eMP, kann auch für das eRezept genutzt werden)
677,50 Euro je Kartenterminal 
(ein zusätzliches Terminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle, auch im Rahmen von Hausarzt- oder Knappschaftsverträgen)
 
zusätzliches Kartenterminal für die Komfortsignatur 677,50 Euro je Kartenterminal 
(Jede Vertragsarztpraxis hat Anspruch auf ein zusätzliches Kartenterminal. Je zwei weiterer Ärzte erhöht sich der Anspruch um ein weiteres Gerät.)

KBV und GKV-Spitzenverband haben den gesetzlichen Auftrag, jährlich über die Anpassung des Orientierungswertes (OW) zu verhandeln. Dabei sind unter anderem die für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für Papier und Toner im Zusammenhang mit dem eRezept fallen unter die in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Kosten und sind damit grundsätzlich über die jährliche Erhöhung des OW abgebildet.

weitere Informationen zur Finanzierung der TI-Anbindung

Ersatzverfahren

Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) zur vollständigen Übermittlung notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt. Das gilt in folgenden Fällen:

  • wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft-oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, Telematikinfrastruktur oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, übergangsweise Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit)
  • wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte) 
  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist
  • bei Haus- und Heimbesuchen

 

Anwendungsbereiche

Nach der Einführung des eRezepts für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, soll das auch für weitere Verordnung möglich werden: 

Kategorie Umsetzung Ersatzverfahren/ Alternative
apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV Pflicht Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (Technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte)
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können Pflicht Papierrezept
apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV optional Privatrezept ("blaues Rezept")
elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln 

optional

 

"Grünes Rezept"

apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen optional für Verordnungssoftware und Arzt

Papierrezept

 

Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für GKV-versicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept „Blaues Rezept“. Sofern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für GKV-versicherte Selbstzahler verschrieben werden, entspricht dies auf Papier einem „Grünen Rezept“. Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist. Unabhängig davon haben die Partner des BMV-Ä mit § 86 Abs. 3 SGB V den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches Grünes Rezept (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.

In folgenden Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend: 

  • BtM-Rezepte
  • T-Rezepte
  • Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln 
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden
  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen,
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, zum Beispiel Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. (vgl. www.kbv.de/html/93.php),
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte
  • Enterale Ernährung

Diese Verordnungen werden voraussichtlich in weiteren Ausbaustufen des eRezepts ermöglicht oder sogar verpflichtend. 

Für PKV-Versicherte soll im Laufe des Jahres 2023 die Möglichkeit zur Ausstellung von eRezepten geschaffen werden.

Zeitplan der Umsetzung

1. Juli 2021 eRezept - Erprobung nur in ausgewählten Praxen  freiwillig für ausgewählte Vertragsärzte bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
nähere Informationen zum Feldtest bietet die gematik 
1. Oktober 2021 eRezept bundesweit freiwillig für apothekenpflichtige Arzneimittel

freiwillig für Vertragsärzte, wenn die technischen Voraussetzungen und Empfangsbereitschaft von Apotheken gegeben sind

1. Januar 2022 ausgeweitete bundesweite Testphase  freiwillige Teilnahme für Vertragsärzte, Rücksprache mit PVS-Hersteller notwendig

ab 1. September 2022

eRezept Rollout startet in einer KV-Region Praxen in der Region der KV Westfalen-Lippe starten freiwillig mit dem Einsetzen und Testen des eRezepts (Region 1).
Folgestufen

Rollout

Frühestens drei Monate nach dem Start in Region 1 folgt der Rollout in sechs weiteren KVen, danach auf die restlichen Regionen. Voraussetzung ist, dass das eRezept in der Versorgung gut funktioniert.

 

Ausstellen von Mehrfachverordnungen

Seit 1. April 2023 muss die Verordnungssoftware der Ärzte die Ausstellung von Mehrfachverordnungen unterstützen. Diese erlauben eine sich nach der Erstabgabe des Arzneimittels bis zu dreimal wiederholende Abgabe in einem Zeitraum von maximal einem Jahr. Die Ärztin oder der Arzt, die die Mehrfachverordnung ausstellt, muss die Anzahl der Abgaben, den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist sowie optional auch deren Ende auswählen. Ziel ist es, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, eine längerfristige Versorgung sicherzustellen.
Mehrfachverordnung können Budget-Auswirkungen in den Folge-Quartalen haben, wenn die Folge-Verordnungen eingelöst werden. Diesen Arzneimittelkosten steht dann im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall gegenüber. Es empfiehlt sich daher, die Mehrfachverordnungen zu dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können. Aufgrund der freien Konfigurierbarkeit der Gesamtgültigkeit der Mehrfachverordnung sowie der variablen Einlösefristen der einzelnen Verordnungen, die nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen liegen müssen, war es bisher nicht möglich, einen allgemeingültigen Mechanismus zu definieren, um diese Budgeteffekte der Mehrfachverordnung zu berücksichtigen. Die Nutzung der Mehrfachverordnung liegt im Ermessen des Arztes.
 

Teilnahme an der Erprobung

Praxen können bundesweit das eRezept testen und nutzen.

Der Einsatz des eRezepts sollte jedoch im Vorfeld mit dem Hersteller des eigenen Praxisverwaltungssystems besprochen werden. Dieser prüft, ob die Praxis alle notwendigen Voraussetzung erfüllt und begleitet die Einführung. Dadurch haben die teilnehmenden Praxen Gelegenheit, sich frühzeitig auf die kommende flächendeckende Einführung vorzubereiten.

Außerdem sollte beachtet werden, dass noch nicht alle Apotheken empfangsbereit sind. Die Empfangsbereitschaft von Apotheken, die für den Patienten infrage kommen, sollte vor Ausstellung abgeklärt werden.

Beispieldarstellung für den Patientenausdruck zur Einlösung eines eRezepts

Häufige Fragen zum eRezept

Können Rezepte weiterhin auf Muster 16 ausgestellt werden?

Nach offizieller Einführung des eRezepts werden sowohl Ärzte als auch Patienten verpflichtet, es bei der Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung zu nutzen. Bis auf weiteres kann jedoch das Papierrezept (Muster 16) genutzt werden. 

Können Rezepturen als eRezept verordnet werden?

Ja, Rezepturen, auch Wirkstoffverordnungen, sind entweder strukturiert oder per Freitext elektronisch zu verordnen. Voraussetzung für die strukturierte Ausstellung von Rezepturverordnungen ist, dass die Verordnungssoftware diese Funktionalität auch für das Papierrezept anbietet. Gleiches gilt für die Wirkstoffverordnung. Zytostatikazubereitungen entsprechend §11 Apothekengesetz sind ebenso elektronisch zu verordnen. Die gematik ermöglicht zukünftig einen Weg für die Direktübermittlung an die Apotheke.

Können eRezepte auch in Videosprechstunden ausgestellt werden?

Ja, eRezepte können unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Einzelfall auch in Videosprechstunden ausgestellt werden.

Was gilt beim Ersatzverfahren?

Die Ausstellung von eRezepten ist nicht möglich, sofern die Daten des Versicherten im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä aufgenommen wurden und die Versichertennummer nicht bekannt ist.

Was ist beim Ausstellen von eRezepten im Vertretungsfall zu beachten?

Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen zu unterscheiden:

  • Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Die/der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen/in in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenden. Im Datensatz der elektronischen Verordnung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person und der vertretenden Praxis übermittelt.
  • Persönliche Vertretung: Ein Vertreter oder eine Vertreterin wird in der Praxis des Vertretenen tätig, bspw. als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre hier § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenen. Es muss eine Kennzeichnung des Vertreters im Datensatz erfolgen. Es werden die Daten der vertretenden ausstellenden Person sowie des vertretenen Arztes und dessen Praxis übermittelt.

Elektronische Verordnungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren.

Dürfen Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten eRezepte ausstellen?

Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärztinnen oder Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.

Es ist entsprechend der Vorgabe der Technischen Anlage eRezept immer eine weiterbildende Person mit anzugeben, wenn eine Weiterbildungsassistenz eine Verordnung ausstellt. Ebenso sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Eine LANR muss immer für die weiterbildende Vertragsärztin oder den Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur, etwa für das eRezept, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.

Kann ich als Arzt ein eRezept für im Ausland Versicherte ausstellen?

Nein, da für die Ausstellung eines eRezepts eine Versichertennummer notwendig ist, erfolgen Verordnungen für im Ausland versicherte Personen bis auf Weiteres auf Muster 16 und nicht per eRezept.