Finanzierung der Telematikinfrastruktur: Kosten für notwendige Technik und Betriebskosten werden erstattet
Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Das betrifft auch die Kosten für Anwendungen der TI wie das Notfalldatenmanagement (NFDM) oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sowie für den Austausch von Komponenten, wenn die Sicherheitszertifikate ablaufen. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich dazu auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt, die inzwischen mehrmals angepasst wurde. Die aktuellste Fassung der Vereinbarung findet sich am Ende dieser Seite.
TI-Finanzierung wird umgestellt
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab Juli 2023 sollen Praxen eine monatliche TI-Pauschale erhalten. Die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband über die Höhe und Ausgestaltung der Pauschale sind gescheitert. Nun ist es Aufgabe des BMG, per Rechtsverordnung die Pauschale festzulegen.