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Stand 31.05.2023

Finanzierung

Finanzierung der Telematikinfrastruktur: Kosten für notwendige Technik und Betriebskosten werden erstattet

Ärzte und Psychotherapeuten müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Das betrifft auch die Kosten für Anwendungen der TI wie das Notfalldatenmanagement (NFDM) oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sowie für den Austausch von Komponenten, wenn die Sicherheitszertifikate ablaufen. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich dazu auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt, die inzwischen mehrmals angepasst wurde. Die  aktuellste Fassung der Vereinbarung findet sich am Ende dieser Seite. 

TI-Finanzierung wird umgestellt

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab Juli 2023 sollen Praxen eine monatliche TI-Pauschale erhalten. Die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband über die Höhe und Ausgestaltung der Pauschale sind gescheitert. Nun ist es Aufgabe des BMG, per Rechtsverordnung die Pauschale festzulegen. 

Die Eckpunkte der Finanzierungsvereinbarung (Stand: 19. Änderungsvereinbarung der TI-Finanzierungsvereinbarung):

Erstausstattung

Konnektor inklusive Funktion für qualifizierte elektronische Signatur und stationäre Kartenterminals:

Anzahl der Ärzte/Psychotherapeuten in der Praxis (Vollzeitäquivalente)
< = 3 (inkl. 1 Kartenterminal) > 3 bis < = 6 (inkl. 2 Kartenterminals) > 6 (inkl. 3 Kartenterminals)
1661,50 Euro 2309,00 Euro 2956,50 Euro

Aufsatz für stationäre(s) Kartenterminal(s) zum Einlesen der eGK für das VSDM:

Anzahl der Ärzte/Psychotherapeuten in der Praxis (Vollzeitäquivalente)
< = 3 > 3 bis < = 6 > 6
35,46 Euro 66,28 Euro 97,10 Euro

TI-Startpauschale:

einmalig 900 Euro: für Anschlussgebühr VPN- Zugangsdienst, Installation, Praxisausfall während der Installation, Anpassung Praxisverwaltungssystem (PVS) und zusätzlichen Aufwand in der Startphase

Wartung der Komponenten und Updates (einschließlich laufende Kosten für VPN-Zugangsdienst):

248 Euro je Quartal

SMC-B (Praxisausweis):

23,25 Euro je Quartal (1 Ausweis pro Praxis, 1 weiterer Ausweis für jedes mobile Kartenterminal, auf das die Praxis Anspruch hat)

Hinweis: Im ersten Quartal der Nutzung werden die laufenden Betriebskosten ab dem Monat, in dem die Praxis an die TI angeschlossen ist, anteilig übernommen.

 

Mobile Kartenterminals

einmalig 350 Euro je Gerät:

  • je Vertragsarzt mit mindestens halber Zulassung, der mindestens drei Haus- und/oder Heimbesuche im Quartal durchführt (auch im Rahmen von Hausarzt- oder Knappschaftsverträgen) und/oder an einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V (Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen) teilnimmt 
  • je Vertragsarzt /-psychotherapeut, der probatorische Sitzungen im Krankenhaus oder gruppenpsychotherapeutische Leistungen außerhalb der eigenen Praxisräume durchführt
  • je ausgelagerter Praxisstätte (keine Kriterien)

Für jedes dieser notwendigen mobilen Kartenterminals benötigt der Arzt oder Psychotherapeut einen weiteren Praxisausweis (SMC-B). Die Betriebskosten in Höhe von 23,25 Euro je Quartal und SMC-B werden erstattet. 

elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

eHBA (elektronischer Heilberufeausweis): 11,63 Euro je Quartal und Arzt/Psychotherapeut

Hinweis: Im ersten Quartal der Nutzung werden die laufenden Betriebskosten ab dem Monat, in dem die Praxis an die TI angeschlossen ist, anteilig übernommen.

Ausstattung für NFDM/eMP

Die Praxen haben Anspruch auf die Erstattung der Kosten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die benötigten Komponenten für NFDM und/oder elektronischen Medikationsplan (eMP) vorhalten und anwenden können. Das müssen Praxen gegenüber ihrer KV nachweisen können. 

Komponente Pauschale 
Update zum E-Health-Konnektor (NFDM-/eMP-Update-Pauschale) 530 Euro einmalig
PVS-Anpassung NFDM/eMP (Integrationspauschale) 400 Euro einmalig
Zusätzliches Kartenterminal (kann für NFDM und eMP und alle weiteren Anwendungen genutzt werden)

677,50 Euro je Kartenterminal

Anspruch: ein zusätzliches Terminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle, auch im Rahmen von Hausarzt- oder Knappschaftsverträgen

Betriebskostenzuschlag NFDM/eMP 17,25 Euro je Quartal (davon: für den Konnektor 4,50 Euro, für das NFDM-PVS 5,25 Euro, für das eMP-PVS 7,50 Euro)

 

Einrichtung des KIM-Dienstes

  • einmalig 200 Euro: für die Einrichtung der Praxis für den Versand von eArztbriefen und die Nutzung von KIM
    Praxen müssen gegenüber der KV nachweisen, dass die notwendigen Komponenten installiert und funktionsfähig sind. 
  • 23,40 Euro pro Quartal: Betriebskostenpauschale für den Übertragungsdienst
     

Ausstattung für die ePA

 

Komponente Pauschale
Update zum ePA-Konnektor (ePA-Update-Pauschale) 400 Euro
PVS-Anpassung ePA (Integrationspauschale) 350 Euro
Betriebskostenzuschlag ePA 27,75 Euro je Quartal (davon: für den Konnektor 4,50 Euro, für das ePA-PVS 23,25 Euro)

 

Ausstattung für das eRezept

Komponente Pauschale
PVS-Anpassung eRezept (Integrationspauschale) 120 Euro
Zusätzliches Kartenterminal für die Komfortsignatur 677,50 je Kartenterminal (Jede Vertragsarztpraxis hat Anspruch auf ein zusätzliches Kartenterminal. Je zwei weiterer Ärzte erhöht sich der Anspruch um ein weiteres Gerät.)
Betriebskostenzuschlag eRezept 1 Euro je Quartal

 

Austausch des Konnektors und anderer Komponenten

Komponente Pauschale
Konnektor-Tauschpauschale 2.300 Euro einmalig (für Konnektoren, der Sicherheitszertfikate innerhalb der kommenden sechs Monate ablaufen; umfasst auch den Austausch der Gerätekarte eines stationären Kartenterminals, die Installation des Praxisausweisess sowie die Entsorgung der nicht mehr nutzbaren Hardware)
Gerätekarte-Tauschpauschale I (wenn Austausch gleichzeitig mit dem Konnektor) 100 Euro einmalig je stationärem Kartenterminal (umfasst neue Gerätekarte gSMC-KT inkl. Dienstleistung)
Gerätekarte-Tauschpauschale II (wenn Austausch nicht gleichzeitig mit dem Konnektor) 100 Euro einmalig je stationärem Kartenterminal (umfasst neue Gerätekarte gSMC-KT inkl. Versand und Dienstleistung)

 

Weitere Informationen zum Konnektortausch

Häufige Fragen und Antworten zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur

Meine Praxis hat bisher keinen Internetanschluss, wird mir ein Internetanschluss nun finanziert?

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Praxis. Sie sind bereits in den Gebührenordnungspositionen des EBM enthalten.

Eine gesonderte Vergütung des Internetanschlusses sieht die Finanzierungsvereinbarung der Telematikinfrastruktur nicht vor. Auch ist sie nicht Bestandteil der vereinbarten Pauschalen für die Erstausstattung und die Betriebskosten.

Gelten die Regelungen zur Finanzierung der TI auch für angestellte Ärzte?

Ja, die Regelungen gelten auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Anspruch auf Erstattung der Pauschalen hat die Praxis. Bei der Definition der Praxisgröße werden die angestellten Ärztinnen und Ärzte bei den kumulierten Vollzeitäquivalenten mitgezählt, da gemäß Anlage 1 der Vereinbarung zur TI-Finanzierung auf die Genehmigungen des Zulassungsausschusses verwiesen wird. In § 95 Absatz 9 SGB V wird klargestellt, dass ein Arzt oder eine Ärztin nur mit Genehmigung des Zulassungsausschusses angestellt werden kann.

Muss ich als Laborarzt oder Anästhesist VSDM machen?

Zum VSDM sind alle Ärzte und Psychotherapeuten grundsätzlich beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal verpflichtet. Findet im konkreten Versorgungskontext kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt (z.B. Pathologen, Laborärzte), ist das VSDM nicht möglich. Damit besteht für Ärztinnen und Ärzte in diesen Fällen keine VSDM-Pflicht. Sie übernehmen für die Abrechnung weiterhin die Versichertendaten, die im Personalienfeld des Auftrags stehen.

Ein Arzt-Patienten-Kontakt im Sinne des Gesetzes besteht dagegen auch dann, wenn die Ärztin oder der Arzt eine Leistung an das Medizinische Fachpersonal delegiert.. Dies ist zum Beispiel bei einer Blutentnahme oder der Ausstellung eines Folgerezeptes der Fall.

Ein anderer Sonderfall betrifft Anästhesistinnen und Anästhesisten, wenn sie außerhalb ihrer Praxisräume tätig sind. Zum Einlesen der eGK benutzen sie dann in der Regel ein mobiles Kartenterminal. Diese Terminals können nicht mit der TI verbunden werden, sie arbeiten nur im Offline-Betrieb. Anästhesisten können somit kein VSDM durchführen, sondern nur die auf der eGK gespeicherten Versichertendaten auslesen. 

TIPP: In solchen Fällen sollten Anästhesisten die eGK erst im mobilen Kartenterminal einlesen, wenn der Kollege das VSDM durchgeführt hat. Dann sind die Daten auf der eGK auf jeden Fall aktuell. Dies gilt auch für Ärzte bei Heim- und Hausbesuchen.

Dennoch gilt: Ärztinnen und Ärzte, die selten mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt behandeln, müssen in der Lage sein, das VSDM durchzuführen. Das heißt, auch diese Praxen müssen an die TI angeschlossen sein und können deren Anwendungen nutzen. 

Habe ich als Laborarzt oder Anästhesist Anspruch auf die Ausstattung?

Ja, jede vertragsärztliche Praxis mit einer Betriebsstättennummer hat Anspruch darauf, eine Erstattung der Kosten für die TI-Ausstattung zu erhalten. Dies ist auch sinnvoll: Denn auch wenn es aufgrund der individuellen Versorgungssituation grundsätzlich sein kann, dass kein VSDM durchgeführt werden muss, können oder müssen andere Anwendungen der TI genutzt werden. Dazu zählt insbesondere die QES-Funktion zum Signieren von Dokumenten wie der elektronischen Patientenakte.