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Kooperationen

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Hinter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) versteckt sich die alte Gemeinschaftspraxis. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat hier die Bezeichnungen vereinheitlicht. Es hat aber - zusammen mit anderen Reformen - auch weitere Möglichkeiten geschaffen. Hier sind besonders überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu nennen, die jetzt auch in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung liegen können. Ferner können seit dem 1. Januar 2007 auch Teilberufsausübungsgemeinschaften gegründet werden. In einer solchen Gemeinschaft können Vertragsärzte ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam anbieten.

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Eine weitere wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, eine Berufsausübungsgemeinschaft „unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern“ (§ 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung) zu bilden. Sie kann sowohl von fachgleichen als auch von Ärzten verschiedener Fachrichtungen gegründet werden, wenn sich diese Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit eignen. Allerdings ist eine gemeinsame Berufsausübung, die überweisungsgebundene medizin-technische Leistungen beinhaltet (Beispiel Orthopäde und Radiologe), auch zukünftig nicht möglich. Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dabei unterliegt sie auch den Regelungen zur Bedarfsplanung.

Gründung

Eine Berufsausübungsgemeinschaft oder auch Teilberufsausübungsgemeinschaft wird üblicher Weise in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft gegründet. Unabhängig von der Rechtsform müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftervertrag schließen. Dieser definiert auch den Gesellschaftszweck. Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich um eine auf Dauer angelegte systematische Kooperation, getragen vom Willen der gemeinsamen Berufsausübung handeln muss. Bei Teilberufsausübungsgesellschaften sollte die gemeinsam zu erbringenden Leistungen im Gesellschaftsvertrag genau beschrieben werden.

Darüber hinaus müssen folgende Kriterien für eine Berufsausübungsgemeinschaft erfüllt werden:

  • gemeinsame Patientenbehandlung
  • Außenankündigung der Gesellschaft (Praxisschild)
  • Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen durch die Gemeinschaft
  • Haftung der Gemeinschaft im Außenverhältnis
  • Beteiligung aller Ärzte an unternehmerischen Risiken und Chancen
  • gemeinsames Personal
  • gemeinsame Räume und Praxiseinrichtung

Zulassung

Eine Berufsausübungsgemeinschaft und eine Teilberufsausübungsgemeinschaft müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dem Ausschuss muss der Gesellschaftervertrag vorliegen, aus dem der Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patienten hervorgeht. Insbesondere bei der Teilberufsausübungsgesellschaft ist es notwendig, dass das „zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte“ für die Versorgung der Patienten erforderlich ist.

Die gemeinsame Berufsausübung kann örtlich an einem Vertragsarztsitz oder an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen überörtlich umgesetzt werden. Soll eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft sich auf zwei Bereiche im Zuständigkeitsbereich zweier unterschiedlicher Kassenärztlicher Vereinigungen erstrecken, muss ein Hauptsitz gewählt werden. Die Genehmigungsentscheidung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung dieses Hauptsitzes. An die Entscheidung über den Hauptsitz ist die Berufausübungsgemeinschaft für mindestens zwei Jahre gebunden.

Für die Zulassung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft sind die Regelungen der Bedarfsplanung anzuwenden. In Bezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung, die gesperrt sind, kann kein Hauptsitz gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich umfangreicher sein muss als die Tätigkeiten in allen anderen Betriebsstätten.

Soll eine Berufsausübungsgemeinschaft als so genannte Jobsharing-Partnerschaft gestaltet werden, muss beim Zulassungsausschuss auch ein Antrag auf Jobsharing gestellt werden. Diese Partnerschaft ist mit einer Leistungsbegrenzung versehen.