Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten – Abschnitt 38.3
Fachärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche an einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten delegieren und abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Dabei müssen sie erklären, dass sie einen nichtärztlichen Praxisassistenten gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä (Delegations-Vereinbarung) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen.
Der Assistent muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.
Eine Mindestanzahl von Behandlungsfällen ist keine Voraussetzung.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern – Abschnitt 38.2
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung eines nichtärztlichen Mitarbeiters mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten – Abschnitt 38.3
Der EBM-Abschnitt 38.3 enthält delegationsfähige Leistungen, die nur Ärzte abrechnen können, die einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen und dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung haben.
Die Zuschläge werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.
Abrechnungsvoraussetzungen
Ärzte, die die GOP 38200 und 38205 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Das sind die Anforderungen:
- Die Praxis muss gegenüber der KV erklären, dass sie einen nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä (Delegations-Vereinbarung) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt.
- Der Assistent muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.
Hinweis: Eine Mindestanzahl an Behandlungsfällen – wie bei Hausärzten verlangt – wird nicht gefordert. Daher wird die Anstellung auch nicht durch eine Strukturpauschale (vergleichbar mit der GOP 03060) gefördert.
Wer die neuen Leistungen abrechnen kann
Die GOP 38200 und 38205 können von Fachärzten fast aller Fachrichtungen abgerechnet werden, die dafür eine Genehmigung ihrer KV haben:
- Augenärzte
- Chirurgen
- Frauenärzte
- Hals-Nasen-Ohren-Ärzte
- Hausärzte
- Kinder- und Jugendärzte
- Hautärzte
- Internisten mit und ohne Schwerpunkt
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
- Neurologen
- Nervenärzte
- Neurologen/Psychiater
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Orthopäden
- Orthopäden/Unfallchirurgen
- Psychiater/Psychotherapie
- Urologen
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Hinweis: Die KBV konnte erreichen, dass auch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte die Zuschläge abrechnen können. Damit können kleinere Hausarztpraxen, die bislang aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen nichtärztlicher Praxisassistenten erhalten konnten, die Qualifikationszuschläge berechnen.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern – Abschnitt 38.2
Der EBM-Abschnitt 38.2 enthält die bisherigen Kostenpauschalen für ärztliche Hilfeleistungen, die Praxismitarbeiter im Auftrag des Arztes durchführen dürfen: GOP 38100 (alt: GOP 40240) und GOP 38105 (alt: GOP 40260).
Hinweise zur Abrechnung
Die GOP 38100 und 38105 enthalten die Wegekosten (entfernungsunabhängig) und können nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.
Die GOP 38100 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38105 berechnungsfähig, die GOP 38105 nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38100.
Die Vergütung der GOP 38100 und 38105 erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Abrechnungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung eines nichtärztlichen Mitarbeiters mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Wer kann die Leistungen abrechnen
Die GOP dieses Abschnitts können von allen Vertragsärzten berechnet werden, die die Abrechnungsvoraussetzung erfüllen.