Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden – Abschnitt 38.2
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung einer nichtärztlichen Fachkraft mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten und -assistentinnen – Abschnitt 38.3
Fachärzte und Fachärztinnen, die Haus- und Pflegeheimbesuche an eine qualifizierte nichtärztliche Praxisassistentin oder einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistentenoder delegieren und abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Dabei müssen sie erklären, dass sie sie gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä (Delegations-Vereinbarung) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigen.
Die oder der qualifizierte NäPA muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.
Eine Mindestanzahl von Behandlungsfällen ist keine Voraussetzung.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden – Abschnitt 38.2
Der EBM-Abschnitt 38.2 enthält die GOP für ärztliche Hilfeleistungen, die nichtärztliche Mitarbeitende mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf im Auftrag des Arztes/der Ärztin durchführen dürfen: GOP 38100 und 38105.
Hinweise zur Abrechnung
Die GOP 38100 und 38105 enthalten die Wegekosten (entfernungsunabhängig) und können nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann. Die GOP 38100 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38105 berechnungsfähig, die GOP 38105 ist am Behandlungstag nicht neben den GOP 03062, 03063 und 38100 berechnungsfähig.
Die Vergütung der GOP 38100 und 38105 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Abrechnungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen des Abschnittes 38.2 (GOP 38100 und 38105) ist die Anstellung nichtärztlichen Personals mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
Wer kann die Leistungen abrechnen
Die GOP dieses Abschnitts können von allen Vertragsärzten berechnet werden, die die Abrechnungsvoraussetzung erfüllen.
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten/-assistentinnen – Abschnitt 38.3
Der EBM-Abschnitt 38.3 enthält delegationsfähige Leistungen, die nur Ärzte abrechnen können, die eine qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz beschäftigen und dafür eine Genehmigung ihrer KV haben.
Die Zuschläge werden extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet.
Abrechnungsvoraussetzungen
Ärzte, die die GOP 38200 und 38205 abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer KV. Das sind die Anforderungen für die Genehmigung:
Die Praxis muss gegenüber der KV erklären, dass sie eine/n qualifizierte/n NäPA gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä (Delegations-Vereinbarung) mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt.
Die qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenz muss eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und bereits mindestens 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet haben.
Hinweis: Eine Mindestanzahl an Behandlungsfällen – wie bei Hausärzten verlangt – wird nicht gefordert. Daher wird die Anstellung auch nicht durch eine Strukturpauschale (vergleichbar mit den GOP 03060 und 03061) gefördert.
Wer die Leistungen abrechnen kann
Die GOP 38200 und 38205 können von Fachärztinnen und Fachärzten fast aller Fachrichtungen abgerechnet werden, die dafür eine Genehmigung ihrer KV haben:
- FÄ für Allgemeinmedizin
- FÄ für Innere und Allgemeinmedizin
- Praktischen Ärztinnen und Ärzten
- Ärztinnen und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
- FÄ für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
- FÄ für Kinder- und Jugendmedizin,
- FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
- FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- FÄ für Augenheilkunde,
- FÄ für Chirurgie,
- FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- FÄ für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
- FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- FÄ FÄ für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben,
- FÄ für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- FÄ für Neurologie,
- FÄ für Nervenheilkunde,
- FÄ für Neurologie und Psychiatrie,
- FÄ für Orthopädie,
- FÄ für Orthopädie und Unfallchirurgie,
- FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie,
- FÄ für Urologie,
- FÄ für Physikalische und Rehabilitative Medizin Allgemeinärztinnen und -ärzte
Hinweis: Die KBV konnte erreichen, dass auch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte die Zuschläge abrechnen können. Damit können kleinere Hausarztpraxen, die bislang aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen qualifizierter nichtärztlicher Praxisassistenten/-assistentinnen erhalten konnten, die Qualifikationszuschläge berechnen.