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Gesetzliche Vorgaben zu QM

Seit 2004 sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und MVZ nach § 135a Absatz 2 Nr. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches verpflichtet, einrichtungsintern Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

§ 135a (2)
Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser (...) sind (...) verpflichtet, (...)
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln."

Unser Tipp: Bewerten Sie den Umsetzungsstand Ihres internen Qualitätsmanagements: Mein PraxisCheck Qualitätsmanagement

Der vom Gesetzgeber beauftragte Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu die grundsätzlichen Anforderungen in der Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung bestimmt.

Den Wortlaut der Richtlinie finden Sie unter: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/87/

HÄUFIG NACHGEFRAGT

Stichprobenerhebungen durch KVen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen fordern gemäß QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zufällig ausgewählte niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu einer schriftlichen Darlegung des erreichten Umsetzungsstandes des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements auf.