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Koloskopie

Qualitätssicherung der Koloskopie

Die Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen inklusive Polypektomien in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert.

Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Koloskopie sowohl im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Darmkrebs als auch bei kurativ durchgeführten Koloskopien.

Qualitätsanforderungen

Qualitätsanforderungen zum Erhalt der Genehmigung

Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Arzt:

  • Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, Facharzt für Viszeralchirurgie, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie oder Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie ist und
  • 200 Koloskopien und 50 Polypektomien (Kinderärzte und Kinderchirurgen 100 Koloskopien) nachweisen kann.

Apparative Voraussetzungen

Die Vereinbarung regelt die Voraussetzungen an eine geeignete Notfallausstattung sowie an eventuell vorzuhaltendes Sterilisationsgerät. 

Qualitätsanforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung

Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von koloskopischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert: Genehmigungsinhaber müssen jährlich 200 Koloskopien und zehn Polypektomien ohne Mängel nachweisen.

Diese Auflage wird durch Anforderung von ärztlichen Dokumentationen von der Kassenärztlichen Vereinigung überprüft.

Aufgrund der geringeren Patientenzahlen gelten bei Kinderärzten und Kinderchirurgen keine Mindestzahlen. Dennoch werden auch bei ihnen ärztliche Dokumentation überprüft.

Anforderungen zur Hygienequalität

Zur Sicherstellung der Hygienequalität werden halbjährlich hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt. Die Überprüfung erfolgt durch ein von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkanntes Hygieneinstitut. 

Früherkennung von Darmkrebs

Der Umfang der Vorsorgeleistungen zur Früherkennung von Darmkrebs wurde im Jahre 2002 um die Koloskopie erweitert. Diese können Männer ab dem 50. Lebensjahr, Frauen ab dem 55. Lebensjahr im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. 

Darmkrebs kann jeden treffen. Menschen, bei deren erstgradigen Verwandten Darmkrebs aufgetreten ist, erkranken allerdings statistisch häufiger daran. Sie sollten daher mit dem behandelnden Arzt darüber sprechen, ob eine vorgezogene Darmspiegelung (Koloskopie) sinnvoll ist. 

Wissenschaftliche Untersuchungen haben außerdem gezeigt, dass bestimmte Vorerkrankungen mit einem erhöhten Darmkrebsrisiko einhergehen. Dazu gehören Diabetes, insbesondere bei Insulin-Therapie, und chronisch entzündliche Darmerkrankungen.

Die Felix Burda Stiftung, die sich seit einigen Jahren für die Darmkrebs-Vorsorge engagiert, bietet einen Fragebogen auf www.darmspezialisten.de an, mit dem jeder nach Beantwortung von wenigen, einfachen Fragen feststellen kann, ob ein erhöhtes Risiko für eine Darmkrebserkrankung bestehen könnte. Dieser Fragebogen sollte aber auf keinen Fall die ärztliche Beratung ersetzen! 

Rechtsgrundlagen

Koloskopie

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen
Vertragsdatum: 24.07.2006
Fassung vom: 25.03.2020
Inkrafttreten: 01.04.2020
Koloskopie (PDF, 60 KB)
Entscheidungserhebliche Gründe zur QS Koloskopie (Stand: , PDF, 24 KB)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die vertragsärztliche Versorgung anerkannten ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden. Zusätzlich werden, sofern erforderlich, die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung über die ärztliche Behandlung geregelt.

Anlage II führt die ärztlichen Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung durch den G-BA nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen. In Anlage III werden die Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, genannt.

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)

Die Richtlinie bestimmt das Nähere über die Durchführung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen. Wesentliche Strukturelemente sind eine regelmäßige Einladung, verbunden mit begleitenden Informationen für die Versicherten über die jeweilige Untersuchung, Datenschutz, Widerspruchsrechte, sowie die Durchführung der Untersuchung und die Programmbeurteilung.​