In Deutschland werden derzeit flächendeckend klinische Krebsregister aufgebaut. Anders als bislang werden diese nicht nur mit Informationen zur Diagnose, sondern auch zur Therapie und deren Verlauf gespeist – und das bundesweit einheitlich. Ärzte in Praxen und Krankenhäusern sind verpflichtet, bestimmte Daten von Tumorpatienten an die Krebsregister zu übermitteln, sofern die Vorgaben des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) bereits in entsprechenden Landesgesetzen umgesetzt wurden. Dann kann auch eine Vergütung nach der dargestellten Regelung erfolgen. Welche Ziele damit verfolgt werden und was die Meldepflicht für Ärzte bedeutet, lesen Sie hier.
-
-
In der Krebsbekämpfung steht Deutschland trotz aller Fortschritte wie andere Industrienationen auch vor wachsenden Herausforderungen. Mit mittlerweile über 218.000 Todesfällen pro Jahr stellen Tumorerkrankungen die zweithäufigste Todesursache dar. Im Nationalen Krebsplan haben sich verschiedene Akteure im Jahr 2008 das Ziel gesetzt, die Krebsbekämpfung durch ein effektives und aufeinander abgestimmtes Handeln zu verbessern. Dazu gehört auch die bundesweite Etablierung von klinischen Krebsregistern.
Bislang existieren vorwiegend epidemiologische Krebsregister, die vor allem die Diagnosen und keine Informationen zu Therapien und Verläufen enthalten. Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (Paragraf 65c im SGB V) wurde 2013 die gesetzliche Grundlage für den Aufbau von klinischen Krebsregistern geschaffen.
-
-
Zu den Aufgaben der klinischen Krebsregister gehören insbesondere die möglichst lückenlose Erfassung und Auswertung der Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung. Perspektiv entsteht so ein umfassender Datenschatz, der dazu genutzt werden soll, die Behandlung von Krebs weiter zu verbessern. Die Krebsregister werden überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert.
-
-
Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser melden ihre Daten elektronisch an die Landeskrebsregister. Die Meldung erfolgt auf Basis eines einheitlich definierten Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren. So werden in Rostock dieselben Daten zu einer Krebserkrankung erhoben wie in München. Damit sind die Angaben vergleichbar. Es werden nur Krebserkrankungen von Erwachsenen gemeldet.
Solange noch nicht in allen Bundesländern klinische Krebsregister etabliert sind, gehen die Meldungen weiterhin an die derzeit bestehenden Krebsregister. Diese gibt es seit einigen Jahren in allen Bundesländern.
Wie und in welchen Zeitabständen die Meldungen erfolgen sollen, ist in den Landeskrebsregistergesetzen festgelegt.
-
-
Nach den Landeskrebsregistergesetzen sind Ärzte verpflichtet, die geforderten Daten zur Verfügung zu stellen. Die Meldung erfolgt jeweils durch den Arzt, der die Erkrankung feststellt und/oder den Patienten behandelt. So leitet sowohl die Praxis, in der eine Chemotherapie erfolgt, Therapiedaten an das Krebsregister weiter als auch die Praxis, die eine Strahlentherapie durchführt. Zudem geht es um Verlaufsdaten über einen Zeitraum von fünf Jahren. Dazu gehören Angaben zu Rezidiven und, wenn der Patient verstirbt.
Bei der Erstdiagnose kann es sein, dass der niedergelassene Arzt und das Krankenhaus den Tumor melden. Dies ist gerechtfertigt, wenn in der Klinik weitergehende Maßnahmen mit zusätzlichen Erkenntnissen durchgeführt werden. In diesem Fall werden beide Meldungen vergütet. Dabei ist es wichtig, dass sich die Ärzte in ihren Arztbriefen gegenseitig über die erfolgten Meldungen an ein Krebsregister informieren, um unnötige Meldungen zu vermeiden.
-
-
Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser erhalten für Meldungen an die Landeskrebsregister eine einheitliche Vergütung. Die Höhe wurde im Februar 2015 im Rahmen eines Schiedsverfahrens festgelegt, nachdem der GKV-Spitzenverband weit weniger zahlen wollte als die Ärzteseite gefordert hatte.
So werden die Meldungen honoriert:- Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung: 18 Euro
- Meldung von Daten zum weiteren Krankheitsverlauf: 8 Euro
- Meldung zu Therapie- und Abschlussdaten: 5 Euro
- Meldung eines histologischen und labortechnischen oder zytologischen Befundes: 4 Euro
-
-
Die Vereinbarung gilt ab Januar 2015. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen, sondern über die Krebsregister. Diese erhalten das Geld jeweils von der Krankenkasse des Patienten, dessen Daten ein Arzt oder Krankenhaus gemeldet hat. Details zum Abrechnungsverfahren werden von den jeweiligen Landeskrebsregistern festgelegt.