Die neuropsychologische Therapie ist mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses seit 2012 eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Bisher konnte diese Therapie nur während eines Aufenthaltes im Krankenhaus und / oder in einer Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Therapie richtet sich an Patienten mit hirnorganischen Erkrankungen, zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder Unfall. Die neuropsychologische Diagnostik und Therapie dient der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen.
Die Feststellung der Indikation für eine neuropsychologische Therapie erfolgt zweistufig. In einem ersten Schritt klärt der Arzt ab, ob der Patient an einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung leidet. Nach Feststellung der Diagnose prüft ein Arzt oder Psychotherapeut mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation, ob eine neuropsychologische Therapie für den Patienten infrage kommt.
Die neuropsychologische Therapie ist nicht antragspflichtig. Der Beginn der Behandlung ist lediglich der Krankenkasse anzuzeigen und zwar spätestens mit Abschluss von bis zu fünf probatorischen Sitzungen. Die Therapie kann in Form von Einzel- oder Gruppenbehandlung mit maximal fünf Patienten durchgeführt werden und auch außerhalb der Praxis / Einrichtung erbracht werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine Einzelbehandlung kann bis zu 60 Sitzungen à 50 Minuten, eine Gruppenbehandlung bis zu 40 Sitzungen à 100 Minuten dauern. Gegebenenfalls kann die Behandlung um 20 Sitzungen verlängert werden. Auch eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist möglich. Dabei muss jedoch das Regelkontingent von 60 Sitzungen beachtet werden.
Die Befunde, der Therapieplan sowie der Behandlungsverlauf, Änderungen im Therapieplan, Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl sind zu dokumentieren. Dokumentiert werden muss ferner, wenn die Dauer der Behandlungseinheiten reduziert, der Behandlungsumfang aus medizinischen Gründen verlängert werden muss oder sich die Therapie außerhalb der Praxis / Einrichtung als medizinisch notwendig erweist.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können von den Leistungserbringern, denen eine Genehmigung nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) erteilt worden ist, stichprobenhaft Dokumentationen zu abgerechneten Leistungen nach Abschnitt 30.11 des EBM anfordern. Für die Durchführung der Dokumentationsprüfungen werden Qualitätssicherungskommissionen eingerichtet. Die Dokumentationen werden dahingehend überprüft, ob die Inhalte nach § 9 der Anlage I Nummer 19 der MVV-RL vollständig und nachvollziehbar sind.